19. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. November 1918

Forderungen der Solinger Gewerkschaften zu Arbeitszeit, Lohn und Kündigungsschutz

          Zur Einführung des Achtstundentages.
   Aus dem Referat des Genossen Rapp vom Sonntag
tragen wird hier nachstehende Forderung nach, die durch die
hierzu eingesetzte Kommission den Fabrikanten unterbreitet
wurde:
   1. Die Arbeitszeit wird auf 8 Stunden redu-
ziert, ein Lohnausgleich muß stattfinden.
   2. Es dürfen nur organisierte Arbeiter in
den Betrieben beschäftigt werden. (Christlich
organisierte Arbeiter sollen als organisiert gelten.)
   3. Arbeiter, welche wirtschaftsfriedlichen Organisationen
angehören, dürfen nicht beschäftigt werden.
   4. Gewährung einer Entschädigung in der Höhe des
Durchschnittsverdienstes der letzten drei Monate an zur Ent-
lassung gelangte Personen auf die Dauer von längstens vier
Wochen, sofern dieselben nicht sofort oder innerhalb dieser Zeit
in ihrem früheren Beruf oder anderweitig eine angemessene
lohnende Beschäftigung gefunden haben. Alle Arbeiter, welche
von Freitag den 8. November ab entlassen worden sind, müssen
wieder eingestellt werden. Für den entgangenen Verdienst
gelten die Bestimmungen unter Abs[atz] 4.
   5. Alle Arbeiter erhalten den Samstag, an dem im Auf-
trage des Arbeiter- und Soldatenrats nicht gearbeitet worden
ist, bezahlt. Es handelt sich um Samstag, den 9. November.
   6. Die Versorgung mit Koks muß streng reell und gleich-
mäßig geschehen, es darf kein Fabrikant bevorzugt werden.
Fabrikanten, welche einen reichlichen Vorrat an Koks und
Kohlen haben, müssen anderen Fabrikanten, bei denen eine
Koks- oder Kohlennot eingetreten ist, sofort aushelfen.
   Die Arbeiterschaft wird sich hinter die Gewerkschaften stellen
und so mit dazu beitragen, daß diese Forderungen möglichst
sofort bis zum letzten Punkt durchgeführt werden.

16. August 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. August 1918

Da das kürzlich erlassene Mietkündigungsverbot nicht rückwirkend gilt, müssen einige Solinger ihre Wohnungen räumen.

   Solingen. Wohnungskündigungen. Vor einigen
Wochen hatte das Generalkommando in Münster auf eine Anfrage,
ob auch vor dem Erlaß des Mietkündigungsverbots, also
vor dem 25. Juni d[ieses] J[ahre]s, erfolgte Kündigungen ungültig seien, ge-
antwortet, die Verordnung sei erst am Tage der Ankündigung in
Kraft getreten und habe daher keine rückwirkende Kraft.
Die Stadtverwaltung Solingen hat, veranlaßt durch diese Mittei-
lung, selbst in Münster angefragt und vom Generalkommando jetzt
die Bestätigung erhalten, daß die Verordnung tatsächlich nicht rück-
wirkend ist. Die vor dem 25. Juni gekündigten Wohnungen sind also
ohne weiteres zu dem angesetzten Termin zu räumen; die davon be-
troffenen Mieter tun gut daran, sich früh genug nach einer neuen
Wohnung umzusehen.

24. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 24. Juni 1918

Der Haus- und Grundbesitzerverein Solingen sucht Ausnahmen für das Wohnungskündigungsverbot.

   Zum Verbot der Wohnungskündigung,
das wir am Freitag veröffentlichten, wird mitgeteilt, daß der
Haus- und Grundbesitzerverein bereits mit der
Stadtverwaltung dieserhalb in Verbindung getreten ist. In
Kürze werden Verhandlungen über die zulässigen Ausnahmen
stattfinden, deren Ergebnis dann in einer Versammlung be-
kanntgegeben werden soll. Der Vorstand des Vereins, der schon
mit Anfragen überhäuft wurde, glaubt versichern zu können,
daß ein Grund zur Beunruhigung nicht vorhanden ist.

21. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Juni 1918

Wegen der Wohnungsnot: Neue Bestimmungen im Mietrecht und zum Kündigungsschutz

      Eine wichtige Verordnung.
   Auf Grund der §§ 4 und 9b des Gesetzes über den Be-
lagerungszustand vom 4. Juni 1851 und des Gesetzes, betreffend
Abänderung dieses Gesetzes vom 11. Dezember 1915, bestimme
ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit folgendes:
                                          § 1.
   Den Vermietern wird verboten, Wohnungen oder Wohn-
räume, die im Bereich des 7. Armeekorps belegen sind, ohne
Einverständnis der Mieter zu kündigen oder nach Ablauf eines
Mietsvertrages an andere als die bisherigen Mieter zu ver-
mieten oder sonst zu überlassen oder selbst in Benutzung zu
nehmen, falls nicht der Leiter des Kommunalverbandes oder
eine von diesem bestimmte Dienststelle oder Kommission der
Kündigung usw. zugestimmt hat.
   Die Bestimmung in Absatz I gilt entsprechend für das
Verhältnis zwischen Mieter und Untermieter.

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