29. August 1918

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 29. August 1918

Voraussetzung beim Festlegen der Tortenpreise, ist die Verwendung bester Rohstoffe.

Hilden, 29. August. Tortenpreise. Eine
wichtige Bekanntmachung befindet sich in unserer heutigen
Zeitungsausgabe. Es handelt sich um die Bestimmung der
Größenmaße der Torten, ihre Zerteilung und die Preise.
Voraussetzung bei den Preisen ist die Verwendung bester Rohstoffe

28. Juni 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. Juni 1917

Neue Höchstpreise für Obst verringern das Angebot auf Solingens Wochenmarkt

                     Vom Wochenmarkt.
                   Höchstpreise in Geltung!
   Das Angebot von Gemüse und Obst war heute noch ge-
ringer als auf dem letzten Markte. Kirschen und Erdbeeren
waren anfangs nur in ganz geringen Mengen zu haben. Mit
dem heutigen Tage traten nämlich neue Höchstpreise für
Obst in Kraft, die erheblich niedriger sind als die bisherigen.
Das Pfund bester Kirschen (Glaskirschen) darf im Kleinverkauf
nur 72 Pf[enni]g kosten, während die billigsten für 47 Pf[enni]g verkauft
werden müssen. Den hiesigen Händlern war von der Markt-
kommission je ein Verzeichnis der neuen Höchstpreise ausge-
händigt worden. Die Bauern wollten aber von einem Verkauf
zum Höchstpreise nichts wissen und nahmen deshalb ihre Ware
wieder mit nach Hause. Einige Händler hatten bereits gestern
Kirschen eingekauft und verkauften sie für 1,30 Mark das
Pfund. Wir lassen hier die neuen Kleinhandelspreise für Obst
folgen: Erdbeeren 1. Qualität 1 Mark (bisher 1,32 Mark),
2. Qualität 56 Pf[enni]g (bisher 76 Pf[enni]g). Stachelbeeren 50 Pf[enni]g,
Saure Kirschen 34 Pf[enni]g (bisher 47 Pf[enni]g), süße Kirschen (weiche)
43 Pf[enni]g (bisher 59 Pf[enni]g), süße Kirschen (große,harte) 60 Pf[enni]g
(bisher 81 Pf[enni]g), Schattenmorellen 72 Pf[enni]g (bisher 96 Pf[enni]g)
und Glaskirschen 78 Pf[enni]g (bisher 1,04 Mark). Im Laufe der
Woche war ein Beamter der Bezirkspreisprüfungsstelle aus
Düsseldorf hier, um eine Revision der Obstpreise in den Laden-
geschäften vorzunehmen. Dabei wurde in vielen Fällen eine
Ueberschreitung der Höchstpreise festgestellt. Gegen die Gesetzes-
verletzer wird gerichtlich vorgegangen werden.

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8. April 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Foto 1462 Feldpost aus Marseille nach Bessenich vom 08. April 1917

Feldpostkarte aus einem Kriegsgefangenenlager in Frankreich nach Bessenich, Zülpich

Ostern 8.4.17 Meine Lieben!
Eure Briefe vom 12. u. 13.3 er-
halten. Karte von Sch. Cilla
und Karte von H. Schneider aus
Sievernich. Für Alles besten Dank.
Auch Paket mit Kuchen und
Butter erhalten. Bin noch gesund.
hoffe von Euch auch Allen. Mit
herzlichen Grüßen an Euch
und  Alle von Eurem Heinrich
Auf Wiedersehen
Familie Arnold Klinkhammer Bessenich, Zülpich Kr. Euskirchen Deutschland
Kriegsgefangenen Sendung

Klinkhammer No 4876
In L’Estaque Soutarain France

5. August 1916

05081916Kuchen

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. August 1916

Aufhebung des Verbots der betriebsmässigen Herstellung von Kuchen

Bekanntmachung.
Das unterm 30. März 1915 erlassene im Kreis-
blatt Nr. 27 Jahrgang 1915 veröffentliche Verbot
zur betriebsmäßigen Herstellung und zum Verkauf
aller Arten von Kuchen wird mit Zustimmung des
Herrn Regierungs Präsidenten zu Aachen hierdurch
aufgehoben.
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10. Januar 1916

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Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 10. Januar 1915

Im neuen Jahr wird noch einmal an die Verbraucher appelliert, auf die Sparsamkeit von Lebensmittel zu achten, denn trotz Brotkarten und fleischlosen Tagen wird zu viel verbraucht.

Hilden, 10. Jan. Seid sparsamer! Das zweite Weihnachtsfest im Weltkriege liegt hinter uns. Die Erinnerung an das erste Weihnachtsfest ist wieder wachgeworden und damit die Erinnerung an eine Zeit, in der viele, sehr viele mit voller Berechtigung sorgenvoll in die Zukunft sahen. Denn damals war unsere Kriegsernährung noch nicht in dem Maße sichergestellt wie heute. Inzwischen ist uns die Gewißheit geworden, daß wir diesen Krieg auf dem Gebiete der Ernährung durchhalten können, wenn wir sparsam sind, vom Brot angefangen bis zu allen übrigen Nahrungsmitteln. Es scheint aber fast, als ob man in weiten Kreisen dieses „wenn“ vergessen hat. Wer im vorigen Jahr glaubte, daß der Kuchen aus den deutschen Häusern verschwinden würde, wer erwartet hat, daß mit den fleischlosen Tagen der Fleischverbrauch wesentlich abnehmen werde, scheint sich geirrt zu haben. Wir haben es erlebt, daß die Verbraucher massenhaft sich am Abend vor den fleischlosen Tagen mit Fleisch versorgten, und es gibt keine Konditorei, keine Bäckerei in den großen Städten, in der nicht Kuchen und süße Waren in den größten Mengen zum Verkaufe stünden. Die Verantwortung scheint auf den „Staat“ und die „Polizei“ abgewälzt zu sein und der Verbraucher vergißt, daß alle staatliche Regelung letzten Endes vergeblich ist, wenn er nicht selbst mit eisernem Willen und starker Opferwilligkeit das Seinige beiträgt. Vielfach haben die Verbraucher vergessen, daß die Brotrationen, welche doch lediglich als oberste Verbrauchsgrenze gedacht ist, keineswegs für den Einzelnen die moralische Erlaubnis bedeutet nun tatsächlich soviel Brot zu essen, wie er auf die Brotkarte kaufen kann. Gerade, weil auf diesem Gebiete dem Einzelnen eine ihm zukommende Nahrungsmenge vom Staate gewährleistet wird, darf nicht vergessen werden, daß das Gebot freiwilliger Sparsamkeit und freiwilliger Beschränkung hierdurch durchaus nicht aufgehoben wird, sondern, daß es nach wie vor vaterländische Pflicht des Einzelnen ist, nur so wenig Brot zu verbrauchen, wie es ihm irgend möglich ist, und mit strenger Selbstzucht Ersparnisse an seiner Brotkarte vorzunehmen. Diese Pflicht muß heute von neuem betont und eingeschärft werden. Wenn wir uns an der Schwelle des neuen Jahres fragen, was wir selbst getan haben, um den Aushungerungsplan unserer Feinde zunichte zu machen, dann werden wir sagen: „es muß anders werden als in letzter Zeit!“ Diese Einsicht tut uns bitter Nott, denn mit ihr steht viel, sehr viel auf dem Spiele.

22. Dezember 1915

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 22. Dezember 1915 

Auch für den Kuchen zum Fest gelten besondere Sparmaßnahmen. 

       Der diesjährige Weihnachtskuchen
wird sich im allgemeinen durch Einfachheit
auszeichnen, denn es ist selbstverständlich,
daß unsere Hausfrauen sich bei der Berei-
tung des Festgebäcks im großen und ganzen
den Bedingungen unterworfen werden, die
durch Bundesratsbeschluß den gewerblichen
Betrieben, den Bäckereien und Konditoreien
auferlegt wurde. Nach diesen Bestimmungen
dürfen zum Kuchenteig keine Eier und auf
500 Gramm Mehl nicht über 100 Gramm
Fett und 100 Gramm Zucker verwendet
werden, während bei der Tortenherstellung
einem Pfunde Mehl bis zu 150 Gramm
Eier, Fett und Zucker hinzugefügt werden
dürfen. Die im Hause hergestellten Kuchen-
teige dürfen in den Bäckereien und Kondito-
reien nicht ausgebacken werden, wer einem
dem Zweck entsprechenden Bratofen nicht
besitzt, muß dabei den Kuchen beim Bäcker
oder Konditor kaufen. Wenn der Festkuchen
einmal einfacher und in geringerer Mengen
erscheint, so schadet das am allerwenigsten
beim Weihnachtsfeste, wo es an Nascherein
im Durchschnitt ohnehin schon mehr gibt
als unbedingt nötig oder dem Magen heil-
sam ist. Wenn unser Volk im allgemeinen
und dauernd zu einer einfacheren Lebens-
weise zurückkehren wollte, so würde ihm
das zum Heile dienen, und wir hätten dem
Kriege als Erzieher Dank zu sagen.

3. Dezember 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Dezember 1915

Ein Kuchenbackverbot zu Weihnachten wird es diesmal nicht geben

Solingen. Kein Verbot des Kuchenbackens zu
Weihnachten. Von dem Erlaß eines Kuchenbackverbots
zu Weihnachten wird Abstand genommen werden. Unsere
Mehlvorräte sind so reichlich, daß keine Veranlassung zu irgend-
einer Einschränkung des Kuchenbackens vorliegt. Hingegen
schweben gegenwärtig Beratungen, inwieweit es möglich ist,
dem übermäßigen Butter- und Fettverbrauch beim Kuchenbacken
Einhalt zu gebieten.

3. April 1915

03041915 kuchenverbot

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. April 1915

Bekanntmachung des Königlichen Landrats über das Verbot der Fertigung und des Verkaufs von Kuchen aller Art durch Betriebe

Bekanntmachung
Auf Grund des § 36 der Bundesratsbekanntmachung
über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und
Mehl vom 25. Januar 1915 wird mit Zustimmung
des Herrn Regierungs-Präsidenten für den Umfang
des Kreises Schleiden unter Aufhebung meiner Bekannt-
machung vom 22. März 1915 folgendes angeordnet:
§ 1.
Das betriebsmäßige Anfertigen und das Verkaufen
aller Arten von Kuchen ist verboten.
Vorstehende Bekanntmachung tritt mit dem 1. April
1915 in Kraft.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden
gemäß des § 44 der genannten Bundesratsverordnung
mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit einer
Geldstrafe bis zu 1500 Mk. bestraft.
Schleiden, den 30. März 1915
Names des Kreisausschusses des Kreises Schleiden
Dr. Kreuzberg, Königl. Landrat
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