30. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 30. November 1918

Die Entlassung russischer und baltischer Kriegsgefangener und die Einbürgerung von deutschstämmigen Kriegsgefangenen

                       Zur Entlassung der Russen und Balten.
   Die Entlassung der zur Verwaltungsstelle für die Deutschrussen,
Litauer, Letten und Esten im Bereich des 7. Armeekorps, Schloß
Holthausen bei Büren i[n] Westf[alen] gehörigen Gefangenen ist bereits in
vollem Gange. Damit die Entlassung ordnungsmäßig durchgeführt
werden kann und eine Prüfung der Gebührnisse ermöglicht wird,
ist es unbedingt erforderlich, daß die genannten Gefangenen sämtlich
erst zum Lager Holthausen zurückkehren. Von hier aus werden
die Leute dann sofort in die Heimat geschickt.

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25. November 1918

Stadtarchiv Troisdorf, „Kleinbahn Siegburg-Zündorf“ 1917-1930, B 759, Bl. 264

Der Hilfsschlosser Heinrich Karp macht eine Aussage über die Ereignisse in der Betriebswerkstätte der Kleinbahn in Sieglar. Demnach habe sein Meister mehrfach Lohn von ihm zurückgefordert, welches den Kriegsgefangenen zustand. Diese haben das Geld jedoch nie erhalten.

21. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. November 1918

Umgang mit Kriegsgefangenen im Landkreis Solingen

                                    Bekanntmachung.
   Nach Beschluß des Soldatenrates beim stellvertretenden General-
kommando ist im Einvernehmen mit diesem bestimmt, daß soweit
es der Dienst erfordert, von Soldaten Waffen und Munition mitge-
führt werden dürfen z[um] B[eispiel] bei Wachen. Diese Anordnung trifft vor
allem bei der Bewachung der Kriegsgefangenen in den Lagern und auf
Arbeitskommandos zu, da die Aufrechterhaltung der Disziplin und
Ordnung unter den Kriegsgefangenen sonst gefährdet würde. Es muß
unter allen Umständen verhindert werden, daß die Kriegsgefangenen
eigenmächtig die Arbeitsstellen verlassen, sich herumtreiben und die
ihnen zugewiesene Arbeit nicht verrichten. Jeder sich herumtreibende
Kriegsgefangene ist festzunehmen und dem nächsten Soldatenrat bezw.
Truppenteil, Arbeitskommando, Militärbehörde oder der Polizei-
Behörde zuzuführen, damit derselbe in das nächste Kriegsgefangenen-
lager abgeführt werden kann.
   Opladen, den 21. November 1918.
               Der Arbeiter- und Soldatenrat: I[m] A[uftrag] Krüner.
                                      Der Landrat: Lucas.

16. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 16. November 1918

Ablauf einer Antragstellung zur Vermißtennachforschung bei der Kriegsgefangenenvorsorge oder beim Roten Kreuz

Schleiden, 14. Nov[ember] (Kriegsgefangenenfürsorge.)
Um Rückfragen bei Anträgen auf Nachforschung nach
Vermißten zu vermeiden und dadurch keine Zeit un-
nötig zu verlieren, wird darauf hingewiesen, daß bei
diesen Anträgen anzugeben ist: Des Vermißten:
Familienname: Vorname: Dienstgrad: geboren am:
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13. November 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 13. November 1918

Amtliche Auszüge aus den Waffenstillstandsbedingungen werden veröffentlicht.

  Berlin, 10. Nov. Amtlich. (Drahtmeld.)
Folgendes ist der Auszug aus den Waffenstill-
standsbedingungen.
    1. Inkaftrtreten 6 Stunden nach Unter-
zeichnung.
    2. Sofortige Räumung von Be[l]gien, Frank-
reich, Elsaß-Lothringen binnen 10 Tagen. Was
an Truppen nach dieser Zeit übrig bleibt wird
interniert oder kriegsgefangen.
    3. Abzugeben: 5000 Kanonen, zunächst
schwere, 30 000 Maschinengewehre, 3000 Mi-
nenwerfer, 2000 Flugzeuge.
   4. Räumung des linken Rheinufers, Mainz,
Koblenz, Köln, besetzt vom Feinde auf Radius
von 30 km Tiefe.
   5. Auf dem rechten Rheinufer 30 bis 40
km neutrale Zone; Räumung in 11 Tagen.
   6. Aus linkem Rheinufergebiet nichts hin-
wegführen. Alle Fabriken, Eisenbahnen instand
lassen.

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1. November 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. November 1918

Dürbaums Wirtschaft wird wegen der verbotenen Versorgung von Gefangenen für zwei Wochen geschlossen.

    Troisdorf, 30. Okt. Die Wirtschaft des Hubert
Dürbaum, Frankfurterstr. 160a wurde durch Verfügung
des Gouvernements der Festung Cöln auf 14 Tage
geschlossen, weil der Kellner und das Büffetfräulein
an Kriegsgefangene in der Wirtschaft Bier und Cognak
verabreicht haben.

30. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 30. Oktober 1918

Nachforschung über vermisste Kriegsgefangene und Weiterleitung deren Adressen an das Rote Kreuz oder die Kriegsgefangenenfürsorge

Schleiden, 28. Okt[ober]. (Kriegsgefangenenfürsorge.)
Noch fortgesetzt wird die Erfahrung gemacht, daß die
Angehörigen von vermißt gemeldeten Kriegsteilnehmern
diese nicht zur Nachforschung nach deren Verbleibe den
in den einzelnen Orten des Kreises befindlichen Ver-
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16. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 16. Oktober 1918

Anfrage des Roten Kreuz bezüglich Adressen der Kriegsgefangenen

Neueste Adressen der Kriegsgefangenen
werden im eigensten Interesse der Angehörigen sofort erbeten.
Kriegsgefangenenfürsorge vom Roten Kreuz
Euskirchen, Annaturmplatz 7.

9. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 09. Oktober 1918

Interne Abänderungen in der Gliederung der Kriegsgefangenenfürsorge des Roten Kreuzes

Kriegsgefangenenfürsorge.
Zur Erleichterung des Verkehrs mit der Abteilung
„Kriegsgefangenenfürsorge“ des Zweigvereins vom Roten
Kreuz in Euskirchen hat letzterer Verein in Call (Eifel),
Golbacherstrasse 35, unter der Adresse
Kriegsgefangenenfürsorge
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8. Oktober 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. Oktober 1918

Angehörige von Kriegsgefangenen haben keinen Anspruch auf deren Lohn.

      Für Angehörige von Kriegsgefangenen.
   Zur Richtigstellung der vielverbreiteten Meinung, daß die
Angehörigen von Kriegsgefangenen Anspruch auf die Löh-
nung ihrer gefangenen Verwandten hätten,
wird amtlich mitgeteilt:
   Der Kriegsgefangene selbst verliert seinen Anspruch auf
die Löhnung mit Ablauf des Monatsdrittels, in dem er ge-
fangen genommen wurde. Für seine Angehörigen besteht ein
„Anspruch“ auf die Löhnung überhaupt nicht. Indes kann
ihnen die Löhnung ganz oder teilweise bewilligt werden, wenn
die Familie bedürftig ist und die Löhnung zum Unterhalt ge-
braucht wird. An Verwandte aufsteigender Linie, Geschwister
oder Pflegekinder kann die Löhnung jedoch nur dann bewilligt
werden, wenn der Kriegsgefangene ihr überwiegender Er-
nährer war und Bedürftigkeit vorliegt. Auch zur Unter-
stützung des Kriegsgefangenen selbst kann die Bewilligung der
Löhnung ganz oder teilweise erfolgen, wenn er dieser Unter-
stützung dringend bedarf und die Angehörigen nach billigem
Ermessen nicht in der Lage sind, die Unterstützungskosten aus
eigenen Mitteln zu bestreiten. Ueber die Bewilligung der
Unterstützung, wie über den Zeitpunkt ihrer Auszahlung ent-
scheidet der Truppenteil, unter dessen Befehl der Kriegsge-
fangene zuletzt gestanden hat.
   Die durch Allerhöchste Kabinettsordre vom 1. August 1918
gewährte monatliche Zulage von 9 Mark an die mobilen
Unteroffiziere und Mannschaften ist lediglich als Teuerungs-
zuschuß für diese Heeresangehörigen selbst aufzufassen. Eine
Bewilligung dieser Zulage an die Angehörigen Kriegs-
gefangener ist daher nicht angängig.

1. Oktober 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 1. Oktober 1918

Wer den Behörden bei der Ergreifung entflohener Kriegsgefangener hilft, kann Geldbelohnungen oder sogar eine Ehrenurkunde erhalten.

                                          Belohnung.
   Von seiten des stellvertretenden Generalkommandos 7. Armee-
korps geht uns folgendes zu:
   Es kommt vielfach vor, daß Gefangene, die aus Gefangenen-
lagern entwichen sind, sich tagelang umhertreiben, ehe ihre Wieder-
ergreifung gelingt. Die Bevölkerung wird darauf hingewiesen, daß
es durchaus im vaterländischen wie auch im eigenen Interesse liegt,
die Behörden beim Ergreifen von entwichenen Gefangenen zu unter-
stützen, da durch diese auch die Sicherheit in hohem Maße gefährdet
wird. Jeder muß es für seine Pflicht halten, irgendwelche Wahr-
nehmungen über solche verdächtigen Personen ohne Verzug beim
nächsten Aufsichtsorgan mitzuteilen und selbst alles, was zur Er-
greifung solcher dienen kann, beizutragen. Den Personen, welche bei
der Wiederergreifung Kriegsgefangener besondere Umsicht zeigen,
wird seitens des stellvertretenden Generalkommandos die gebührende
Anerkennung nicht versagt. Je nach Lage des Falles werden für die
Wiederergreifung im Einzelfalle Geldbelohnungen bis zur Höhe von
20 Mark gewährt. In gewissen Fällen erfolgt auch Anerkennung
durch Aushändigung einer besonders für diesen Zweck hergestellten
von Seiner Exzellenz, dem kommandierenden General unterzeichneten
Ehrenurkunde.

31. August 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 31. August 1918

Gramophonplatten sollen für den guten Zweck gespendet werden.

  – Spendet Gramophonplatten für unsere
Kriegsgefangenen. Neben Büchern, Spielen
usw. ist die Musik vor allem berufen, unseren
Kriegsgefangenen in Feindesland in der trost-
losen Öde des Lagerlebens Unterhaltung, An-
regung und Zerstreuung zu bieten. An die
Heimat richtet sich daher die dringende und
herzliche Bitte, durch eine reichliche Spende
von gebrauchten Gramophonplatten, die an
sämtliche Gefangenenlager in Frankreich ver-
teilt werden sollen und daher in großer Zahl
benötigt werden, unseren heldenhaften Brüdern
in der Ferne eine kleine Aufmunterung und
dauernde Freude zu bereiten. Auch werden
alte, unbrauchbar gewordene Platten oder Plat-
tenbruch dankbar entgegengenommen, nachdem
sich einzelne Schallplattenfabriken in dank-
kenswerter Weise bereit erklärt haben, diese in
neue Platten umzuarbeiten. Die für unsere Ge-
fangenen bestimmten Gramophonplatten wer-
den von der Geschäftsstelle des Zweigverein
vom Roten Kreuz Siegkreis in Siegburg,
Siegfeldstraße 24, entgegengenommen und von
dort aus weitergeleitet.

21. August 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. August 1918

Harte Strafe für eine Leichlingerin wegen Kontakt zu einem Kriegsgefangenen.

   Leichlingen. Hartes Urteil. Die Fabrikarbeiterin
Anna S. wurde wegen Vergehens gegen § 9b des Gesetzes vom
4. 6. 51 zu 14 Tagen Gefängnis verurteilt. Die Genannte
hatte in einem hiesigen Fabrikbetriebe mit einem Gefangenen
bei sich bietender Gelegenheit gelacht und gescherzt.

7. August 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 07. August 1918

Einrichtung eines Kurierdienstes für Postkarten der Kriegsgefangenen im Osten

Vermischtes.
Schleiden, 5. Aug[ust]. (Einrichtung eines Kurier-
Postdienstes für Gefangene in Rußland durch Ver-
mittlung der Deutschen Hauptkommission in Moskau.)
Um eine Nachrichtenübermittlung zwischen Kriegs-
gefangenen und Zivilverschickten einerseits und der
Heimat andererseits zu fördern, hat das Deutsche
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8. Juli 1918

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 8. Juli 1918

Nach dem Friedensschluss mit Russland gibt es für die in Deutschland befindlichen russischen Kriegsgefangenen gewisse Vergünstigungen.

Hilden, 8. Juli. Russische Gefangene.
Von seiten des stellvertretenden Generalkommandos des
7. Armeekorps geht uns folgendes zu: Nach dem Friedens-
schluß mit Rußland sind den russischen kriegsgefangenen
Offizieren und Mannschaften gewisse Erleichterungen ge-
währt worden, unter anderem können russische kriegs-
gefangene Mannschaften, die sich in Einzelkommandos be-
finden, unter zeitlicher und örtlicher Begrenzung beurlaubt
werden, namentlich zum Besuche in gleicher Lage befind-
licher kriegsgefangener Kameraden. Es wird daher vor-
kommen, daß russische kriegsgefangene Mannschaften ohne
Bewachung angetroffen werden. Diese beurlaubten Mann-
schaften müssen sich jedoch im Besitze eines von der In-
spektion der Gefangenenlager des 7. Armeekorps ausge-
stellten Ausweises mit Lichtbild befinden. Es wird je-
doch besonders darauf hingewiesen, daß sich durch die
eingeräumten Vergünstigungen an der Eigenschaft der in
Deutschland untergebrachten russischen Soldaten als
Kriegsgefangene nichts geändert hat.