30. September 1916

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Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger Nr.499 vom 30.9.1916

Bestimmungen über den Verkehr mit Eiern im Landkreis Düsseldorf.

Regelung
des Verkehrs mit Eiern
im Landkreise Düsseldorf
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats
über Eier vom 12.August 1916 (R[eichs].G[esetz].Bl[att]. 1916)
und der zu dieser Verordnung ergangenen Aus-
führungsbestimmungen wird mit Genehmigung
der Eierverteilungsstelle für den Regierungs-
Bezirk Düsseldorf zur Regelung des Verkehrs
mit Eiern im Landkreise Düsseldorf folgendes bestimmt:
                               §1
Geflügelhalter, die Eier zum Verkauf
bringen, dürfen die Eier nur an die in den ein-
zelnen Gemeinden eingerichteten Eiersammel-
stellen abgeben.
Die Eiersammelstellen werden von den Bür-
germeistern öffentlich bekannt gegeben und be-
finden sich im Besitze einer von mir ausgestellten
Ausweiskarte.
Die Abgabe von Eiern an andere Personen
ist verboten, ausgenommen an die Angehörigen
der betreffenden Wirtschaft, einschließlich des
Gesindes.
                        

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