29. Dezember 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 29. Dezember 1918

Das Reichsarbeitsamt erlässt eine Verordnung zur Sicherung der ärztlichen Versorgung.

   –  Der Rat der Volksbeauftragten und der                                                   
Staatssekretär des Reichsarbeitsamts erlassen   
eine sofort in Kraft tretende Verordnung zur                                                           
Sicherung der ärztlichen Versorgung bei den
Krankenkassen.

3. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Dezember 1918

Frauen und Mädchen, die aus der Erwerbstätigkeit ausscheiden, sollen ihre Versicherungs-Anrechte nicht Preis geben

                   Aufbewahren und ausschneiden!
   Frauen und Mädchen, die jetzt aus der Erwerbstätigkeit aus-
scheiden und in ihre häusliche Beschäftigung dauernd zurückkehren
oder doch vorübergehend ohne Erwerb bleiben, müssen in ihrem
eigenen Interesse folgendes beachten:
   Versichert euch weiter!
   Gebt nicht durch Achtlosigkeit Anrechte preis, die euch später
nützen und euch vielleicht vor Not schützen werden.
   Die Invalidenversicherung gewährt bei Invalidität oder bei
Alter über 65 Jahren eine Rente; sie kann auch bei gewissen Krank-
heiten, besonders für Lungenkranke, Heilverfahren gewähren.
   Die Krankenversicherung gewährt bei Erkrankung freie ärztliche
Behandlung, andere Krankenhilfe und Krankengeld, bei Niederkunft
Wochenhilfe.
   Die Weiterversicherung bei der Krankenkasse ist zu-
lässig für diejenigen Versicherten, die unmittelbar vorher mindestens
6 Wochen oder in den vergangenen 12 Monaten mindestens 26
Wochen auf Grund der Reichsversicherung krankenversichert gewesen
sind. Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei
Wochen nach dem Ausscheiden, zur Vermeidung etwaiger Nach-
teile, aber am besten sofort anzeigen. (Sind in der gleichen Frist
die satzungsgemäßen Beiträge voll gezahlt worden, so gilt dies der
Anzeige gleich. Kränklichen Personen bietet die Weiterver-
sicherung unzweifelhaft große Vorteile, ebenso ganz besonders
schwangeren Frauen, wenn zurzeit der Niederkunft die Mitglied-
schaft mindestens 26 Wochen bestanden haben wird. Solche schwan-
geren Frauen handeln töricht, wenn sie wohlerworbene Rechte durch
Ausscheiden aus der Versicherung preisgeben.)
   Auch ist zu beachten, daß der Anspruch auf die Leistungen der
Kasse nicht sofort erlischt, wenn das Mitglied wegen Er-
werbslosigkeit aus der Kasse scheidet, ohne sich weiterzuversichern.
   Wer in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen
oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert war, hat
noch einen Anspruch auf Kassenleistungen, wenn der Versicherungs-
fall während der Erwerbslosigkeit und binnen 3 Wochen
nach dem Ausscheiden eintritt.

29. Oktober 1914

29OktBekanntmachung

Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 29.10.1914, Anzeigenteil.

Bekanntmachung zur Weiterversicherung der Soldaten bei der AOK.

Bekanntmachung.

Weiterversicherung der ins Feld eingerückten Mitglieder.
Die Angehörigen derjenigen Mitglieder, welche auf den Lokalartikel vom 26. September cr. die Weiterversicherung bei der Krankenkasse noch nicht vorgenommen haben, werden darauf aufmerksam gemacht, dass mit dem 31. cr. die Frist zur Weiterversicherung abläuft. Nach diesem Termin können Anmeldungen nicht mehr berücksichtigt werden.
Der Vorstand der Allgemeinen Ortskrankenkasse Goch.

26. August 1914

BAST_26_08_1914_A

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. August 1914

Einschränkung von Leistungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse Solingen (AOK) wegen des Krieges

Bekanntmachung.
      Nach dem Notgesetz, betreffend die Sicherung der
Leistungsfähigkeit der Krankenkassen, haben die Mitglieder
der Krankenkassen nur noch Anspruch auf die Regel-
leistungen.
      Die nachfolgenden Unterstützungen werden daher von
uns nicht mehr gewährt:
       1. Krankengeld für die ersten 3 Tage, wenn die
          Krankheit länger als 2 Wochen dauert,
       2. erhöhtes Hausgeld,
       3. Taschengeld,
       4. Hebammengebühr,
       5. Stillgeld.
     Solingen, den 26. August 1914.                         
               Allgemeine Ortskrankenkasse Solingen.
Der Vorstand. I. A.: Meyer, Vorsitzender.