4. März 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 4. März 1915

Zwei russische Landarbeiter, die in Monheim beschäftigt waren, mussten sich vor der Strafkammer in Düsseldorf verantworten, weil sie verbotenerweise versucht hatten, in ihre Heimat Russisch-Polen zurückzukehren.Interessant: die Verwendung des Begriffs Gefangenen-Konzentrationslager am Ende des Artikels.

     e. Monheim. Jura und Schura. Zwei Russen mussten
sich vor der Strafkammer in Düsseldorf wegen Verstoß gegen
eine Anordnung des Kommandeurs des 7. Armeekorps verant-
worten. Durch diese Verfügung, die sich auf einen Reichserlaß
stützt, ist es den als Landarbeiter tätigen Russen bei hohen
Strafen verboten, während des Krieges den betreffenden Ge-
meindebezirk zu verlassen. Vor dem Kriege waren die russischen
Landarbeiter gezwungen gewesen, den Winter über nach Hause
zu fahren. Bei dem Gutspächter Kersting, hier, waren bis zu
Beginn des Krieges auch viele Arbeiter und deren Frauen aus
Russisch-Polen beschäftigt worden. Trotz des Verbotes war es
dem Vorarbeiter gelungen, zu entkommen, und über die Grenze
zu gelangen. Von der Heimat aus schrieb er Briefe an seine
hiesigen Landsleute und forderte sie auf, ihm nachzukommen. Weiterlesen