19. Oktober 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 19. Oktober 1918

Um feindliche Spionage zu erschweren, wurden neue Postbestimmungen erlassen.

   Beschränkungen des Postverkehrs mit dem Ausland.
   Die Erfahrungen haben gelehrt, daß die feindlichen
Agenten, die sich noch zahlreich in Deutschland aufhalten,
besonders Ansichtskarten und Photographien
sowie Druckschriften verwandt haben, um ihre geheimen
Nachrichten in das Ausland gelangen zu lassen. Es hat sich
deshalb als notwendig erwiesen, den Versand von Ansichts-
karten und aufgezogenen Photographien nach dem Auslande
und den besetzten Gebieten zu unterbinden und von der Ver-
sendung dorthin auch Druckschriften auszuschließen, soweit sie
nicht von Firmen ausgeliefert werden, die an der Beförderung
solcher Druckschriften ein gewerbliches Interesse haben und zur
Auslieferung besonders zugelassen sind. Auf den Gegenstand,
den die Ansichtskarten und Photographien darstellen, und auf
den Inhalt der Druckschriften kommt es dabei nicht an. Zeit-
schriften jedweden Inhalts sind von den feindlichen Agenten
zur geheimen Nachrichtenübermittlung benutzt worden, und
gerade auf und in Ansichtskarten mit ganz harmlosen Dar-
stellungen haben sich geheime Meldungen befunden. Wem
eine Ansichtskarte, eine Photographie oder eine Druckschrift, die
er in das Ausland abgesandt hat, zurückgegeben oder nicht be-
fördert wird, der sehe darin nicht ein gegen ihn gerichtetes
Mißtrauen, sondern mache sich klar, daß es sich um eine in
dieser ernsten Zeit im Interesse der Reichsverteidigung not-
wendige allgemeine Anordnung handelt, von der zu seinen
Gunsten keine Ausnahme gemacht werden kann. Andere krieg-
führende Staaten sind in der Beschränkung des Postverkehrs
viel weiter gegangen als Deutschland. Die Schwierigkeiten,
die die Ueberwachung des Postverkehrs bereitet und die infolge
des immer kunstreicher arbeitenden feindlichen Nachrichten-
dienstes immer größer geworden sind, haben ferner zu folgen-
den Bestimmungen geführt:

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2. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1918

Verordnung zur Ermächtigung des Miltärs zu Fahrzeugkontrollen

Bekanntmachung.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit wird folgende
Verordnung erlassen:
§ 1.
Der Hauptmann der Kraftfahrtruppen beim stellv[ertretenden] General-
kommando 8. Armeekorps wird für den Befehlsbereich des 8.
Armeekorps einschließlich der Befehlsbereiche der Festungen Cöln
und Coblenz-Ehrenbreitstein ermächtigt, alle Privatkraftfahrzeuge
selbst oder durch Patrouillen anzuhalten und auf Zuständigkeit,
Herkunft des Wagens, der einzelnen Teile, der Betriebsstoffe,
der Bereisung usw. zu prüfen.
§ 2.
Wer den dienstlichen Anordnungen des Hauptmannes der
Kraftfahrtruppen oder dessen Patrouillen zuwiderhandelt oder
unwahre Angaben macht, wird auf Grund des § 9 des Gesetzes
über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis
bis zu einem Jahre bestraft. Beim Vorliegen mildernder Um-
stände kann auf Haft- oder Geldstrafe bis zu eintausendfünf-
hundert Mark erkannt werden.
§ 3.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Coblenz und Cöln, den 16. August 1918.
Der Kommandierende General
des stellv[ertretenden] Generalkommandos 8. A[rmee] K[orps]
Graf von Schmettow.
Der Gouverneur der Festung Cöln.
Kruge.
Der Kommandant der Festung Coblenz-Ehrenbreitstein.
von Luckwald.

28. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. September 1918

Um gegen das Schleichhandelunwesen mit Fleisch vorzugehen, will die Zentralfleischstelle Gastwirtschaften schärfer kontrollieren.

  Solingen. Kontrolle in den Gastwirtschaften. Wie
uns vom hiesigen Lebensmittelamt mitgeteilt wird, hat die Zentral-
fleischstelle eine verschärfte Kontrolle in den Gastwirtschaften ange-
ordnet, da noch immer Fleisch in großen Mengen ohne Marken ab-
gegeben wird. Dieses Fleisch wird auf dem Schleichhandelswege be-
zogen, und gerade dem Schleichhandelsunwesen will man scharf zu
Leibe gehen. An vielen Orten hat sich gezeigt, daß die lokale Kon-
trolle nicht zureichte oder nicht mit der nötigen Schonungslosigkeit
vorzugehen im Stande war. Daher soll die Kontrolle von der Zen-
tralstelle selbst in die Hand genommen werden. Wir warnen alle,
die es angeht, eindringlich davor, Fleisch ohne Marken abzugeben,
da strenge Strafen darauf gesetzt sind. Die Gastwirtschaften sollen
in nächster Zeit ganz unauffällig revidiert werden.

29. Mai 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 29. Mai 1918

Überprüfung der Ablieferungsschuldigkeit im Kreis Schleiden

Ablieferungsschuldigkeit an Feldfrüchten.
Die Nichterfüllung ihrer Ablieferungsschuldigkeit

haben zahlreiche Landwirte in diesem Wirtschaftsjahre
damit erklären und entschuldigen wollen, daß ein großer
Teil ihrer Früchte durch Wildschaden, Hagelschlag, Aus-
wintern usw. verdorben sei. Eine Nachprüfung dieser
Angaben war oft nicht möglich. Diejenigen Landwirte,
die in diesem Jahre ihre verminderte Ablieferung
durch Einreden vorstehender oder ähnlicher Art be-
gründen wollen, fordere ich daher auf, die angebliche
Beschädigung ihrer Feldfrüchte bei dem zuständigen
Herrn Bürgermeister anzumelden, bevor die Früchte
von den Grundstücken entfernt werden. Der Herr
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14. März 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. März 1916

Wie soll die Obrigkeit mit gehamsterten Beständen, vor allem an Fleischwaren, verfahren? Die „Bergische Arbeiterstimme“ fordert Hausdurchsuchungen und Kontrollen bei den „sogenannten besseren Haushaltungen“

Gleiche Brüder – gleiche Nahrung!
   Andere Grundsätze dürfen jetzt in Deutschland keine Gel-
tung haben. Das ist die erste und vornehmste Kriegsnotwendig-
keit. Die Brotkarte, die Fettkarte, die Kartoffelkarte erwecken
den Anschein, als ob in diesen Nahrungsmitteln die Verteilung
ganz gleichmäßig ist. Eine Gleichmäßigkeit wird annähernd
erreicht in der Brotverteilung und – soweit es sich bis jetzt fest-
stellen läßt – in der Kartoffelverteilung. Die Butter- und
Fettverteilung bringt schon viel mehr Ungleichheiten.

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15. Dezember 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. Dezember 1915

Kontrolle der Milchhändler an Solingen Stadtgrenze

Solingen. Milchkontrolle. Heute morgen wurden
am Grünewald die von Höhscheid kommenden Milchhändler
kontrolliert. Die untersuchte Milch war einwandfrei.

19. August 1914

19AugBekanntmachungKraftwagenverkehr

Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 19.8.1914, Anzeigenteil

 Das Militär darf Kraftwagen kontrollieren und verfügt über das Schießrecht.

Bekanntmachung.

Nachdem der Kraftwagenverkehr innerhalb der Reichsgrenzen wieder freigegeben worden ist, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Recht der Militärbehörden, Automobile durch ihre Posten anhalten zu lassen, unberührt geblieben ist und das Automobile, die einen Posten überrennen, beschossen werden. In der Nähe von Posten und Wachen haben Automobile langsam zu fahren und bereits vor dem Posten, der das Zeichen zum Halten gibt, Halt zu machen. Als Haltezeichen gelten über die Straße gezogene Stricke, die bei Tage mit Strohwiep, bei Nacht mit Laterne versehen sind.

Cleve, den 13. August 1914. Der Landrat: Eich