19. Dezember 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 19. Dezember 1917

Für Reisen in die Schweiz gelten besondere Vorschriften.

  – Vorschriften für Reisen in die Schweiz. In-
folge Verordnung des Schweizerischen Bun-
desrats vom 21. November 1917 bedarf fortab
jeder Ausländer für die Reise in die Schweiz
eines Visums des zuständigen schweizerischen
Gesandten oder Konsulats. Dasselbe ist auf
dem Paß oder dem sonstigen, gleichwertigen
Legitimationspapier anzubringen. Das Visum
ist womöglich persönlich einzuholen unter Vor-
lage von Urkunden, welche die Staatsange-
hörigkeit des Bewerbers und die Möglichkeit
seiner Rückkehr in den Ausreisestaat dartun.
Ferner hat sich jeder Ausreisende auszuweisen
über guten Leumund, den Zweck der Reise sowie
seine Subsistenzmittel. Vor Einholung des Vi-
sums muß sich im Paß der Sichtvermerk der
deutschen Behörde für die Reise-Erlaubnis be-
finden. Diejenigen in der Provinz Hessen-
Naßau, der Rheinprovinz und dem Großher-
zogtum Hessen sich aufhaltenden Personen,
haben sich zur Erlangung vorstehend erwähn-
ten Visums an das Konsulat der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft in Frankfurt a. M.,
Taunus-Anlage 11, (Kanzleistunden 9 bis 1
Uhr) zu wenden.

5. August 1914

Exequatur Frankreich 04081914Exequatur Russland 03081914

Kreisarchiv Euskirchen, EU I, Bd. 614

Verkehr mit dem Auslande und ausländischen Behörden: Die verwaltungstechnischen Folgen der Kriegserklärung, wie der Entzug der Exequatur für die bisherigen Konsularvertreter der nunmehr feindlichen Länder, werden durch die Instanzen an die kleinsten kommunalen Verwaltungen weitergeleitet.