Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Januar 1918
Verbot der eigenhändigen Korrekturen auf Mahl- und Schrotkarten
Bekanntmachung
betreffend
Mahl- und Schrotkarten zur Bearbeitung der
Früchte der Selbstversorger
Auf Grund der §§ 63, 69, 79 und 80 der Reichs-
getreideordnung für die Ernte 1917 vom 21.06.1917
(Reichs]-G[esetz]-Blatt]. S. 507) wird für den Bezirk des Kom-
munalverbandes Schleiden folgendes angeordnet:
§ 1. Die Vornahme von Rasuren auf Mahl oder
Schrotkarten zur Berichtigung des Inhalts wird ver-
boten. Desgleichen wird die Berichtigung von Ein-
tragungen in der Weise, das die in Betracht kommende
Eintragung durch den ursprünglichen Inhalt der Karte
durchgeschrieben wird, untersagt. Wird eine Berichtigung
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