5. Januar 1917

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Januar 1917

Neue Bestimmungen der Reichsbekleidungsstelleregeln den Verkauf von Kleidung und Schuhen

         Die neuen 10 Gebote der Reichs
                    bekleidungsstelle
   Der Verein zur Wahrung kaufmännischer Interessen und
Rechte (E. V.), Solingen, schreibt uns:
   Nicht weniger als 10 neue Verordnungen, Bekannt-
machungen und Ausführungsanweisungen über die Rege-
lung des Verkehrs mit Bekleidungsstücken
für die bürgerliche Bevölkerung sind in den letzten
Tagen des alten Jahres erschienen und inzwischen auch in
Kraft getreten. Diese amtlichen Verlautbarungen des Bundes-
rats und der Reichsbekleidungsstelle haben Gesetzeskraft, sind
also von allen beteiligten Kreisen zu beachten. Sie füllen
mehrere Bogen des „Reichsanzeigers“ und der „Mitteilungen
der Reichsbekleidungsstelle“, es kann daher den Tageszeitungen
nicht zugemutet werden, daß sie den schier endlosen Bandwurm
von Bestimmungen im Wortlaute abdrucken; da aber anderseits
Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schützt, soll
hier versucht werden, das Wichtigste der neuen Bekannt-
machungen, soweit es für den weiten Kreis der Beteiligten
und für die Allgemeinheit Interesse hat, kurz zusammengefaßt
wiederzugeben. Wir entsprechen damit zugleich einer An-
regung der örtlichen Verwaltungsbehörde.

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9. Februar 1916

1916 02 09

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 9. Februar 1916

Die Kommunalverbände sind von nun an selbst dazu verpflichtet, die fehlende Kartoffelmenge für die Bevölkerung zu beschaffen

Hilden, 9. Febr. Der Bundesrat hat eine wichtige
Verordnung erlassen, nach der die Kommunalverbände
verpflichtet sind, die für die Ernährung der Bevölkerung
bis zu nächsten Ernte erforderlichen Kartoffeln zu
beschaffen, soweit der Bedarf nicht aus den eigenen zur
Verfügung stehenden Vorräten gedeckt werden kann. Sie
haben am 24. Februar eine Bestandaufnahme über die
bei den Händlern, Verbrauchern und den Gemeinden selbst
vorhandenen Vorräten zu machen und festzustellen, welche
Mengen die Händler auf Grund von Lieferungsverträgen
noch zu fordern berechtigt sind. Den sich ergebenden Fehl-
bedarf melden die Kommunalverbände bei der Reichs-
Kartoffelstelle an. Diese ergänzt das Fehlende sodann
mit Hilfe ihrer Unterorganisationen, von welcher die
Kartoffeln abzuholen sind. Die Verteilung und den Ver-
brauch zu regeln, ist Pflicht der Kommunalverbände. Zur
Sicherung bis 15. März ist dann noch die wichtige Be-
stimmung getroffen, daß die Kommunalverbände, soweit
erforderlich, die im Gewahrsam der Händler befindlichen
Vorräte zu übernehmen und in laufende Verträge einzu-
treten haben. Die Händler sind zur Ueberlassung ver-
pflichtet und können widerstrebendenfalls enteignet wer-
den. Durch diese Bestimmung ist die Zurückhaltung der
Händlervorräte unmöglich gemacht.