Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 09. Juni 1917
Verordnung über die Genehmigung einer Baumaßnahme durch die Kriegsamtsstellen
Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps
Abt[eilung] V. W. N[umme]r 3421.
Verordnung
über
Anmeldung und Ausführung von Bauarbeiten.
Auf Grund des § 9 b des Ges[etzes] über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 wird angeordnet:
1. Bauarbeiten jeglicher Art dürfen vom 15. Juni
1917 ab nur mehr mit Genehmigung, die durch die zu-
ständige Kriegsamtsstelle zu erwirken ist, begonnen oder
fortgeführt werden. Zur Einholung dieser Genehmigung
ist eine Anmeldung auf einem bestimmten Formblatt nötig.
Dieses ist für die Städte Coblenz, Cöln, Aachen, Trier und
Bonn von den betr[effenden] Baupolizeiämtern, für den übrigen Bereich
des 8. A[rmee] K[orps] von der zuständigen Kriegsamtsstelle zu beziehen
und in zweifacher Ausfertigung für jedes einzelne Bauwerk den
Ausgabestellen wieder einzureichen.
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