22. September 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. September 1917

Kriegsalltag im Gerichtssaal – Urteile des Solinger Schöffengerichts

   Aus dem Gerichtssaal.
   Schöffengericht Solingen.
   Belagerungszustand und Versammlungsrecht
   Genosse Rapp, Geschäftsführer des Deutschen Metallarbeiterver-
bandes, stand gestern vor dem Schöffengericht, weil er sich gegen die
Bestimmungen des Versammlungsgesetzes, wie es unter dem Belage-
rungszustand beschaffen ist, vorgegangen haben soll. Ein Ver-
trauensmann hatte die Polizei mitgeteilt, daß Rapp
am 30. April bei Nied eine Versammlung der Arbeiter der
Firma Hörster abgehalten, sie aber nicht bei der Behörde angemeldet
habe. In den Akten ist von den Arbeitern der Firma Hugo Linder
die Rede. Diese Versammlungen sind aber gar nicht eröffnet worden,
weil nicht genug Teilnehmer erschienen waren. – Rapp gab ohne
weiteres zu, daß er eine ganze Anzahl Betriebsversammlung ab-
gehalten habe, um die Wahlen der Fabrikausschüsse vorzubereiten. –
Nach § 11 des Hilfsdienstgesetzes sind solche Versammlungen nicht
anmeldepflichtig. Uebrigens hat nach der Angabe Rapps der Land-
rat und auch der Oberbürgermeister auf die Anmeldung solcher Ver-
sammlungen verzichtet. – Die Entscheidung in der Sache wird ver-
tagt, um den Landrat ueber Kapps Behauptung zu vernehmen.

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