5. Januar 1916

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 5. Januar 1916 

Der Anbau von deutschem Kautschuk wird beschrieben. 

    –  Deutsche Kautschuk-Pflanzen. Der Man-
gel an Kautschuk, den der Krieg in unliebsamer
Weise im Gefolge hat, läßt nach neuen Quellen
für diesen wichtigen Rohstoff Umschau halten.
Deshalb dürfen einige Versuche, aus unserer
einheimischen Pflanzenwelt Kautschuk zu gewin-
nen, erhöhtes Interesse beanspruchen. Die
„Pharmazeutische Zeitschrift“ teilt darüber fol-
gendes mit: Nach den Berechnungen der Pflan-
zenphysiologen Professor Wilsner und Professor
Weiß sind im Milchsaft unserer deutschen Wolfs-
milcharten etwa 1 – 3 Proz. Kautschuk enthalten.
Es gelang, aus getrockneten und pulverisierten
Wolfsmilchgewächsen mit Benzin, Aether und
Tetrachlorkohlenstoff ein dunkelgrünes, scharf-
riechendes Extrakt zu erhalten, das zu 1/2 bis 2/3  
aus Fett besteht. Bei der Lösung dieser Masse
in Aether und Zusatz von Alkoholüberschuß fällt
eine kautschukartige Substanz aus. Dieser „Roh-
kautschuk“ bildet etwa 20 Prozent des Extraktes.
Nimmt man an, daß von 1 Quadratmeter
Gartenland durchschnittlich 1,2 Kilogramm fri-
sches Kraut der Gartenwolfsmilch gewonnen wer-

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28. Juli 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. Juli 1915

Meldepflicht und Beschlagnahme von Kautschuk (Gummi) und Asbest

Solingen. Anzeigepflicht für Gummi. Das
stellvertretende Generalkommando des 7. Armeekorps erlässt
eine Bekanntmachung über die Bestandserhebung und Beschlag-
nahme von Kautschuk (Gummi), Guttapercha, Balata und As-
best sowie von Halb- und Fertigfabrikaten unter Verwendung
dieser Rohstoffe. Die Verfügung ist schon am 24. Juli 1915,
mitternachts 12 Uhr, in Kraft getreten. Meldepflichtige und be-
schlagnahmt werden sämtliche Vorrate an Rohkautschuk, Kaut-
schuklösungen in rohem, halbfertigem und fertigem Zustand.
Vorräte bis zu 1 bezw. 10 Kilogramm sind befreit. Nur
meldepflichtig sind – diese Vorräte werden also vor-
läufig nicht beschlagnahmt – 1. Zahngummi, 2. Altgummiab-
fälle (z.B. alte Autoreifen, Luftschläuche, Fahrraddecken,
Gummiabfälle, auch Gummischuhabfälle), 3. Regenerate, 4. gum-
mierte Stoffe, Gewebe und Kleidungsstücke, z.B. Herrengummi-
mäntel und -Gummiumhänge, Ballonstoffe und Flugzeugstoffe
usw., 5. Fahrrad- und Aeroplangummi, z. B. Fahrraddecken
und Fahrradschläuche, Aeroplanraddecken, -schläuche, 6. Chirur-
gische und andere Waren, z.B. Hupenbälle, Gummisauger usw.
– doch sind diese zu 6. genannten Waren nur von Gummifabriken
und -Verkaufsgeschäften, sowie Gummiwarenhändlern und
Bandagisten anzugeben – , 7. Asbeste, 8. Asbestfabrikate, jedoch
sind von diesen Gegenständen in § 5 der Bekanntmachung ge-
wisse Mindestmengen von der Meldepflicht befreit.