Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. April 1916
Nochmaliger eindringlicher Hinweis des Solinger Oberbürgermeisters, der Anmeldepflicht für Kaffee- und Teevorräte nachzukommen
Zur Anmeldung der Kaffee- und Teevorräte.
Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die gesetzliche Pflicht
zur Anmeldung aller Kaffee- und Teevorräte in zahlreichen Fällen
noch nicht erfüllt worden ist, obgleich die Unterlassung der Anmeldung
mit strenger Strafe bedroht ist. Der Kriegsausschuß für Kaffee, Tee
und deren Ersatzmittel, G. m. b. H., Berlin W 9, Bellevuestraße 14
erinnert deshalb wiederholt an diese allen Beteiligten obliegende
Verpflichtung. Anmeldepflichtig sind: bei Kaffee Mengen von 10 Kilo-
gramm und mehr; bei Tee Mengen von 5 Kilogramm und mehr.
Bei Tee bestehen im Publikum noch Zweifel darüber, ob die in
Paketen befindliche Ware ebenfalls der Anmeldungspflicht unterliegt.
Dies ist der Fall: alle Teemengen über 5 Kilogramm sind anmelde-
pflichtig, auch wenn sie schon verpackt sind. Es ist ferner vorgeschrieben,
daß, wer Kaffee und Tee in Gewahrsam hat, verpflichtet ist, die vor-
handenen Mengen getrennt nach Art und Eigentümer unter Be-
zeichnung der Eigentümer und des Lagerortes anzuzeigen. Der
Ausdruck „Gewahrsam“ wird vielfach nicht richtig verstanden. Mit
diesem Worte soll ausgedrückt werden, daß derjenige, der Kaffee oder
Tee aufbewahrt, im Hause hat, sei es im Haushalt oder in Verkaufs-
geschäften, Lagerhäusern, ohne Unterschied, ob die Ware ihm oder
einem anderen gehört, verpflichtet ist, die Ware anzumelden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht, daß die
Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers über Kaffee und Tee
am 7. April 1916 bereits in Kraft getreten sind, ihre Geltung also
nicht etwa erst abhängig ist von der Veröffentlichung im örtlichen
Amtsblatt oder sonstigen ortsüblichen Bekanntmachungen.
Solingen, den 25. April 1916
Der Oberbürgermeister: Dicke.