Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Januar 1918
Neue Regelungen des Gouverneurs der Festung Köln zum Jugendschutz
Wiesdorf. Festsetzung des Beginns der Abend-
zeit für Jugendliche. Auf Grund einer Verordnung des
Gouverneurs der Festung Köln wird der Beginn der Abendzeit, wäh-
rend welcher jugendliche Personen unter 16 Jahren, soweit sich diese
nicht auf Reisen oder Wanderungen befinden, nur in Begleitung der
Eltern oder deren Stellvertreter Wirtschaften besuchen dürfen, wie
folgt festgesetzt: Vom 1. Jan[uar] bis 31. März auf 6 Uhr, vom 1. April
bis 30. September auf 7 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. Dezember auf
6 Uhr, Außer dem in der bezeichneten Verordnung erlassenen Verbot,
wonach jugendliche Personen unter 16 Jahren Singspielhallen,
Tingel-Tangel, Sing und Sprechvorträge in Wirtschaften und Licht-
spielen, die nicht als Jugendvorstellungen genemigt sind, nicht be-
suchen dürfen, wird Kindern unter 14 Jahren der Besuch von
Theater-Aufführungen und ähnlichen Lustbarkeiten, außer Jugendvor-
stellungen und Konzerten, untersagt. Zu letzteren haben sie aber auch
nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter Zutritt.
Ferner wird Kindern unter 14 Jahren verboten, nach Eintritt der
oben festgesetzten Abendstunden auf Straßen und Plätzen zwecklos
umherzulaufen. Zuwiderhandlungen werden mit 6 bis 60 Mark, im
Wiederholungsfalle mit 20 bis 100 Mark oder entprechender Haft be-
straft. Die Bestrafung Jugendlicher unter 13 Jahren erfolgt durch
die Schulbehörde. Strafbar machen sich auch diejenigen Personen,
welche es schuldhafterweise versäumen, die ihrer Aufsicht unterstellten
Jugendlichen von der Uebertretung abzuhalten, sowie Wirte, Ge-
schäftsinhaber oder deren Vertreter, die es schuldhafterweise unter-
lassen, sich nach Möglichkeit über das Alter Jugendlicher Gewißheit
zu verschaffen. Auch können deren Betriebe polizeilich geschlossen
werden.