16. Januar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Januar 1918

Neue Regelungen des Gouverneurs der Festung Köln zum Jugendschutz

   Wiesdorf. Festsetzung des Beginns der Abend-
zeit für Jugendliche. Auf Grund einer Verordnung des
Gouverneurs der Festung Köln wird der Beginn der Abendzeit, wäh-
rend welcher jugendliche Personen unter 16 Jahren, soweit sich diese
nicht auf Reisen oder Wanderungen befinden, nur in Begleitung der
Eltern oder deren Stellvertreter Wirtschaften besuchen dürfen, wie
folgt festgesetzt: Vom 1. Jan[uar] bis 31. März auf 6 Uhr, vom 1. April
bis 30. September auf 7 Uhr, vom 1. Oktober bis 31. Dezember auf
6 Uhr, Außer dem in der bezeichneten Verordnung erlassenen Verbot,
wonach jugendliche Personen unter 16 Jahren Singspielhallen,
Tingel-Tangel, Sing und Sprechvorträge in Wirtschaften und Licht-
spielen, die nicht als Jugendvorstellungen genemigt sind, nicht be-
suchen dürfen, wird Kindern unter 14 Jahren der Besuch von
Theater-Aufführungen und ähnlichen Lustbarkeiten, außer Jugendvor-
stellungen und Konzerten, untersagt. Zu letzteren haben sie aber auch
nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter Zutritt.
Ferner wird Kindern unter 14 Jahren verboten, nach Eintritt der
oben festgesetzten Abendstunden auf Straßen und Plätzen zwecklos
umherzulaufen. Zuwiderhandlungen werden mit 6 bis 60 Mark, im
Wiederholungsfalle mit 20 bis 100 Mark oder entprechender Haft be-
straft. Die Bestrafung Jugendlicher unter 13 Jahren erfolgt durch
die Schulbehörde. Strafbar machen sich auch diejenigen Personen,
welche es schuldhafterweise versäumen, die ihrer Aufsicht unterstellten
Jugendlichen von der Uebertretung abzuhalten, sowie Wirte, Ge-
schäftsinhaber oder deren Vertreter, die es schuldhafterweise unter-
lassen, sich nach Möglichkeit über das Alter Jugendlicher Gewißheit
zu verschaffen. Auch können deren Betriebe polizeilich geschlossen
werden.

3. Dezember 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Dezember 1917

Polizeiliche Kontrollen in Ohligs wegen der Einhaltung verschiedener gesetzlicher Bestimmungen bei Wirtschaften, Konditoreien und Kinos

   Ohligs. Polizeiliche Revisionen. Gestern wurden
von mehreren Polizeipatrouillen Revisionen in den Wirt-
schaften, Konditoreien und Kinos vorgenommen. Es wurde in
zahlreichen Fällen festgestellt, daß sich dort jugendliche Personen
unter 17 Jahren aufhielten, obwohl das durch eine Verordnung
des kommandierenden Generals vom 13. Dezember 1915 ver-
boten ist. Besonders viele Jugendliche wurden in Wirtschaften
angetroffen, in denen Komiker auftreten. Die Wirte machen
sich nicht nur strafbar, sondern sie laufen auch Gefahr, daß bei
wiederholter Uebertretung ihr Geschäft geschlossen wird. Auf
den Straßen wurden ebenfalls eine Anzahl Jungen von 14 bis
17 Jahren angetroffen, die Zigaretten rauchten. Die Namen
der jungen Tabakverbraucher wurden ebenfalls festgestellt,
ebenso die Namen der Verkäufer des Rauchmaterials, die sich
ebenfalls strafbar gemacht haben. In den Lebensmittelge-
schäften wurde vielfach festgestellt, daß die vorgeschriebenen
Preisverzeichnisse nicht ausgehängt worden sind. In mehreren
Wirtschaften und Konditoreien fanden die revidierenden Be-
amten, entgegen der Bestimmung, die Tische noch gedeckt. Auch
das ist strafbar und wird für die betreffenden Wirte Strafe im
Gefolge haben. Endlich wurde der Magenfahrplan (auch
Speisekarte genannt) von den wißbegierigen Polizeibeamten in
den Wirtschaften einer genauen Prüfung unterworfen, aber
weniger, um selbst zu schlemmen, denn dazu reicht meistens das
Gehalt nicht aus, als um festzustellen, wieviel Fleischgänge auf
der Karte verzeichnet waren. In mehreren „besseren“ Ge-
schäften wurde denn auch festgestellt, daß man in Ohligs noch
recht gut leben kann, wenn man das nötige Geld besitzt. Auch
gegen diese Wirte soll eingeschritten werden.

31. August 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. August 1916

Gerichtlicher Verweis für einen Schüler, der in einem Walder Lokal Bier getrunken hat

   Wald. Sehr unangenehme Folgen hatte der
Genuß eines Glases Bier für den Untertertianer August Schn.
von hier. Von einem Ausfluge zurückkehrend, betrat Schn.
mit mehreren Kameraden die Schumachersche Wirtschaft und
trank hier ein Glas Malzbier. Die Geschichte kam heraus und
Schn. wurde nicht nur in der Schule disziplinarisch bestraft,
sondern auch wegen Uebertretung einer Verordnung des Gene-
ralkommandos, die es Leuten unter 17 Jahren verbietet, in
Lokalen alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, unter Anklage
gestellt und vom Schöffengericht zur Strafe eines Verweises
verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Vater des Jungen ange-
fochten. Er versuchte, darzutun, daß für seinen an Asthma
leidenden Sohn – auch damals sei er von dem Uebel befallen
worden – ein Notstand vorgelegen, der den Jungen veranlaßt
hätte, eine Erfrischung zu sich zu nehmen. Die Strafkammer
konnte dieser Ansicht nicht folgen und bestätigte daher die erst-
instanzliche Entscheidung. Habe der Junge, so hieß es im
Urteil, etwas zu sich nehmen müssen, so hätte er etwas anderes
trinken können, als gerade Bier.

13. Juli 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 13. Juli 1916

In Ohligs ging die Polizei gegen Jugendliche vor, die das Rauchverbot übertreten haben

   Ohligs. Uebertretungen des Rauchverbots. In den
letzten Tagen hat die Polizei die Namen von über 40 jungen Leuten
festgestellt, die das Rauchverbot des kommandierenden Generals
übertreten haben. Die Verordnung bedroht bekanntlich junge Leute
unter 17 Jahren, die Tabak rauchen, mit Strafe. Ebenso werden die
Verkäufer mit Strafe bedroht, die an Jugendliche Tabak verkaufen.
Es wurden dann auch eine ganze Anzahl Wirte und Tabakhändler
wegen Uebertretung des Verbots zur Anzeige gebracht.

29. Mai 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 29. Mai 1916

In Wald erwischte die Polizei in Nähe des Strandbades mehrere Jugendliche unter 17 Jahren, die trotz des Verbotes rauchten.

Wald. Jugendliche Zigarettenraucher.
Gestern stellte die Polizei wieder die Namen einer ganzen An-
zahl Jugendlicher unter 17 Jahren fest, die in der Nähe des
Strandbades promenierten und Zigaretten rauchten. Der
Tabakgenuß ist den Jugendlichen bis 17 Jahren vom General-
kommando bekanntlich untersagt worden. Uns scheint, so weit
der Verkauf von Tabak an Jugendliche in Betracht kommt, die
Anordnung des Generalkommandos ein Schlag ins Wasser zu
sein. Man kann vielfach beobachten, daß Jugendliche einen
Kameraden, der die „Schonzeit“ schon überschritten hat, mit dem
Zigarettenkauf zu beauftragen. Für die Gefälligkeit erhält der
Freund dann die Giftnudel mit. Dem Unfug des Rauchens
bei den Jugendlichen ist also kein Einhalt getan, im Gegenteil:
Verbotene Früchte schmecken besonders gut. Mancher Junge
raucht jetzt, dem es sonst wohl nicht eingefallen wäre.

22. Mai 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. Mai 1916

Jugendschutz: In Wald wurden Jugendliche wegen Besuch des Kinos und Kauf von Zigaretten von der Polizei zur Anzeige gebracht.

   Wald. Gegen den Jugendlichen-Para-
graphen. Gestern wurden durch Polizeibeamte die Namen
einer großer Anzahl Jugendlicher festgestellt, die entgegen dem
Verbot Kinos besuchten. Die jungen Leute und die Kino-In-
haber wurden zur Anzeige gebracht. Ebenso wurden ver-
schiedene Zigarrenhändler ermittelt, die an Jugendliche Tabak
verkauft hatten. Diese Verordnung ist bekanntlich auf alle
Personen unter 17 Jahre ausgedehnt.

16. Mai 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Mai 1916

Die Jugendschutzbestimmungen werden auch auf die 17 jährigen ausgedehnt.

    Solingen. Die Jugend-Verordnung auf die
Siebzehnjährigen ausgedehnt. Das General-
kommando in Münster erläßt eine Verfügung, wonach die bisher
geltenden Bestimmungen, die den Verkauf von Tabak und
geistigen Getränken an Jugendliche bis 16 Jahren behandeln,
nunmehr auch auf die Jugendlichen bis zum 17. Lebensjahre
ausgedehnt werden. Das gleiche trifft auch auf den Besuch von
Kinos und öffentlichen Schaustellungen zu.