3. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Dezember 1918

Frauen und Mädchen, die aus der Erwerbstätigkeit ausscheiden, sollen ihre Versicherungs-Anrechte nicht Preis geben

                   Aufbewahren und ausschneiden!
   Frauen und Mädchen, die jetzt aus der Erwerbstätigkeit aus-
scheiden und in ihre häusliche Beschäftigung dauernd zurückkehren
oder doch vorübergehend ohne Erwerb bleiben, müssen in ihrem
eigenen Interesse folgendes beachten:
   Versichert euch weiter!
   Gebt nicht durch Achtlosigkeit Anrechte preis, die euch später
nützen und euch vielleicht vor Not schützen werden.
   Die Invalidenversicherung gewährt bei Invalidität oder bei
Alter über 65 Jahren eine Rente; sie kann auch bei gewissen Krank-
heiten, besonders für Lungenkranke, Heilverfahren gewähren.
   Die Krankenversicherung gewährt bei Erkrankung freie ärztliche
Behandlung, andere Krankenhilfe und Krankengeld, bei Niederkunft
Wochenhilfe.
   Die Weiterversicherung bei der Krankenkasse ist zu-
lässig für diejenigen Versicherten, die unmittelbar vorher mindestens
6 Wochen oder in den vergangenen 12 Monaten mindestens 26
Wochen auf Grund der Reichsversicherung krankenversichert gewesen
sind. Wer Mitglied bleiben will, muß es der Kasse binnen drei
Wochen nach dem Ausscheiden, zur Vermeidung etwaiger Nach-
teile, aber am besten sofort anzeigen. (Sind in der gleichen Frist
die satzungsgemäßen Beiträge voll gezahlt worden, so gilt dies der
Anzeige gleich. Kränklichen Personen bietet die Weiterver-
sicherung unzweifelhaft große Vorteile, ebenso ganz besonders
schwangeren Frauen, wenn zurzeit der Niederkunft die Mitglied-
schaft mindestens 26 Wochen bestanden haben wird. Solche schwan-
geren Frauen handeln töricht, wenn sie wohlerworbene Rechte durch
Ausscheiden aus der Versicherung preisgeben.)
   Auch ist zu beachten, daß der Anspruch auf die Leistungen der
Kasse nicht sofort erlischt, wenn das Mitglied wegen Er-
werbslosigkeit aus der Kasse scheidet, ohne sich weiterzuversichern.
   Wer in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens 26 Wochen
oder unmittelbar vorher mindestens 6 Wochen versichert war, hat
noch einen Anspruch auf Kassenleistungen, wenn der Versicherungs-
fall während der Erwerbslosigkeit und binnen 3 Wochen
nach dem Ausscheiden eintritt.

22. August 1914

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 22. August 1914

Wichtige Regelungen zu der Invalidenversicherung

Bekanntmachung
betreffend
Invaliden-Versicherung.
Den Angehörigen der zum Kriegstdienste eingezo-
genen Versicherten wird dringend geraten, deren Quit-
tungskarte für die Invalidenversicherung aufrechnen
zu lassen un die Aufrechnungsbescheinigung sorgfältig
aufzubewahren. Die Aufrechnung erfolgt auf den
Bürgermeisterämtern und bei den sonstigen Ausgabe-
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