27. April 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 27. April 1917 

Anordnung zur Zwangsimpfung gegen Pocken.

                     Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme
ich hiermit für das Gebiet des Festungsbereichs
Cöln:
     Die Polizeibehörden werden befugt, die-
jenigen Personen, bei denen von dem zuständi-
gen beamteten Ärzte die Vornahme der Schutz-
pockenimpfung im öffentlichen Interesse für er-
forderlich erachtet wird, einer Impfung, wenn
nötig, zwangsweise unterziehen zu lassen.
     Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf An-
ordnung der Polizeibehörden zu gestatten, daß
Zwangsimpfungen an den Arbeitsstätten ausge-
führt werden.
     Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt,
oder zu deren Übertretung auffordert oder
aufreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft; sind mildernde Umstände vor-
handen, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe
bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Cöln, den 20. April 1917.
Der Gouverneur der Festung Cöln:
v. Zastrow,
Generalleutnant.

8. Juli 1915

1915 07 08

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 8. Juli 1915

Die Schutzimpfungen gegen Cholera und Typhus für die im Felde stehenden Soldaten schlagen gut an. Es wird überlegt, diese Impfungen auch der Zivilbevölkerung zugänglich zu machen.

Hilden, 8. Juli. Der Herr Minister des Innern
macht bekannt, daß bei den guten Erfolgen, die nach den
bis jetzt vorliegenden Mitteilungen bei unseren im Felde
stehenden Truppen mit den Schutzimpfungen gegen Cholera
und Typhus erzielt worden sind, es wünschenswert er-
schiene, auch der Zivilbevölkerung die Möglichkeit zu geben,
nötigenfalls solche Impfungen durch die praktischen Aerzte
an sich ausführen zu lassen. Das Königliche Institut für
Infektionskrankheiten „Robert Koch“ in Berlin N. 39.
Föhrerstraße 2, hält die Impfstoffe zu folgenden Ein-
heitspreisen (einschließlich Gebrauchsanweisung, Packung
und Porto) vorrätig: 100 Kubikzentimeter 1 Mark, 20
Kubikztm. 1,50 M, 100 Kubikztm. 4 Mark, 500 Ku-
bikztm. 12 Mark, 1000 Kubikztm. 20 Mark.