Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 27. April 1917
Anordnung zur Zwangsimpfung gegen Pocken.
Bekanntmachung.
Auf Grund des § 9 b des Gesetzes über den
Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme
ich hiermit für das Gebiet des Festungsbereichs
Cöln:
Die Polizeibehörden werden befugt, die-
jenigen Personen, bei denen von dem zuständi-
gen beamteten Ärzte die Vornahme der Schutz-
pockenimpfung im öffentlichen Interesse für er-
forderlich erachtet wird, einer Impfung, wenn
nötig, zwangsweise unterziehen zu lassen.
Die Arbeitgeber sind verpflichtet, auf An-
ordnung der Polizeibehörden zu gestatten, daß
Zwangsimpfungen an den Arbeitsstätten ausge-
führt werden.
Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt,
oder zu deren Übertretung auffordert oder
aufreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft; sind mildernde Umstände vor-
handen, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe
bis zu 1500 Mark erkannt werden.
Diese Bekanntmachung tritt sofort in Kraft.
Cöln, den 20. April 1917.
Der Gouverneur der Festung Cöln:
v. Zastrow,
Generalleutnant.