Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. März 1918
Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von Lastwagen mit drei Anhängern
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit
erläßt der kommandierende General des 7. Armeekorps auf Grund
der §§ 4 und 9b des Gesetzes über Belagerungszustand im Hin-
blick auf die schwierigen Transportverhältnisse im Inlande vorläufig
bis zur allgemeinen Regelung für den Lastkraftwagenverkehr im
Korpsbereich folgende Verordnung: Bei Benutzung von Lastkraft-
wagen unter 9 Tonnen Gesamtgewicht (Eigengewicht zuzüglich Last)
dürfen drei mit unelastischer Bereifung versehene Anhänger mitge-
führt werden, sofern die Stundengeschwindigkeit 8 Kilometer nicht
übersteigt.