4. Januar 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 4. Januar 1918

Neuigkeiten zur Hilfsdienstpflicht der Primaner.

    –  Zur Hilfsdienstpflicht der Primaner. Das
Rheinische Provinzialschulkollegium zu Coblenz
hat den höheren Schulen für die männliche Ju-
gend eine Verfügung zugehen lassen, welche
vorsieht, daß an Wissen und Können der im
Hilfsdienst tätig gewesenen Schüler nicht der-
selbe Maßstab angelegt wird, wie an die Lei-
stungen derer, die den Schulbesuch nicht unter-
brochen hatten, und diese Rücksicht auf für die
Zeugnisse und für die Versetzung geltend ge-
macht. Auf Unterprimaner, deren Jahrgang
zum Heeresdienst einberufen wird, trifft diese
Verfügung insofern nicht zu, als sie nur dann
zur Notreifeprüfung zugelassen werden, wenn
sie den Schulbesuch nicht unterbrochen haben;
sie werden sich also im Hilfsdienst nicht betä-
tigen können.

20. Dezember 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. Dezember 1917

Militärbehörden suchen Hilfskräfte für Schreibdienste im besetzten Gebiet

Solingen. Hilfsdienst. Nach Mitteilung der Kriegs-
amtsstelle des 7. Armeekorps besteht ein schleuniger Bedarf an
Helfern für Schreiberdienst und sonstige Arbeiten im besetzten
Gebiet (Westen). Etwaige Meldungen von geeigneten Hilfs-
dienstpflichtigen nimmt die Hilfsdienstmeldestelle in Solingen,
Zollernstraße 20, entgegen. Sprechzeit 10 bis 4 Uhr.
Weibliche, jugendliche und alle noch wehrpflichtigen Personen
sind ausgeschlossen.

22. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 22. September 1917

Wechsel von Beschäftigungsstelle oder Wohnort muss zuständigem Einberufungsausschuss mitgeteilt werden

Vermischtes.
(Meldepflicht der Hilfsdienstpflichten.) Die
zum vaterländischen Hilfsdienst Verpflichteten unterlassen
in vielen Fällen noch immer, bei Aufgabe ihrer bis-
herigen Tätigkeit und bei Wechsel ihrer Beschäftigungs-
stelle oder Wohnung spätestens am dritten darauf
folgenden Werktage dem zuständigen Einberufungs-
ausschuß (für den Landwehrbezirk Montjoie in Eupen
auf dem Landratsamt) unter Angabe der neuen Be-
schäftigungstelle oder Wohnung mündlich oder schrift-
lich Mitteilung zu machen. Den Hilfsdienstpflichtigen
ist von dieser Meldepflicht auch in dem ihnen bei
Ausstellung der Meldekarte übergebenen Merkblatte
noch besonders Kenntnis gegeben. Wer diese durch
§7 der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917
vorgeschriebene Meldung unterläßt, wird nach § 10
dieser Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit entsprechender Haft bestraft. Der Einberufungs-
ausschuß für den Landwehrbezirk Montjoie wird in
Zukunft in allen Fällen des Unterbleibens dieser
Meldung unnachsichtlich die Strafverfolgung der
Säumigen veranlassen. Auf angebliche Unkenntnis
der gesetzlichen Meldepflicht wird in Zukunft keine
Rücksicht mehr genommen werden.

5. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. September 1917

Anwerben Hilfsdienstpflichter zur Nagelherstellung

Hilfsdienstpflichtige,
die sich zu Nagelmachern eignen, können
eingestellt werden im kriegswichtigen Be-
triebe der
Nagelfabrik Kirschseiffen.

28. März 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 28. März 1917

Suche nach Hilfsdienstpflichtigen für militärische Einrichtungen

Vermischtes.
Schleiden, 26. März. Wir machen auf den im
Anzeigeteile der vorliegenden Nummer abgedruckten
Aufruf der Kriegsamtsstelle Coblenz aufmerksam, nach
welchem zur Ablösung von Soldaten für sofort eine
größere Anzahl Hilfsdienstpflichtige, auch Jugendliche
und Männer über 60 Jahre, desgl[eichen] Frauen zur Ver-
wendung bei Militärbehörden, militärischen Einrich-
tungen, Truppenteilen und Lazaretten usw. gesucht
werden. Alle Meldungen zum freiwilligen Dienstein-
tritt von Personen aus dem Kreise Schleiden haben
bei dem zuständigen Bürgermeisteramt zu erfolgen.

7. März 1917

07031917-arbeitsnachweisstelle

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 07. März 1917

Einrichtung einer Arbeitsnachweisstelle beim Landratsamt Schleiden für Hilfsdienstpflichtige

Bekanntmachung.
Im hiesigen Kreise ist eine öffentliche Arbeitsnach-
weisstelle errichtet worden.
Kreishauptstelle ist bis auf weiteres das Landratsamt.
Nebenstellen sind die Bürgermeisterämter.
Gemäß Verfügung des stellv[ertretenden] Generalkommandos
8. A[rmee] K[orps] ist der öffentliche Arbeitsnachweis auch als
Meldestelle für die Hilfsdienstpflichtigen bestimmt. Die
Hilfsdienstpflichtigen des Kreises werden demnach er-
sucht, ihre Meldungen bei ihren zuständigen Bürger-
meisterämtern anzubringen. Haben dieselben sich gleich-
zeitig bei milit[ärischen] Behörden oder Truppenteilen zufolge
Aufrufe des Kreisamts Coblenz gemeldet, so ist der
Arbeitsnachweisstelle hiervon Mitteilung zu machen.
Arbeitgeber können ihren etwaigen Bedarf an Arbeits-
kräften ebenfalls bei den Nebenstellen des Kreisarbeits-
nachweises anmelden.
Schleiden, den 26. Februar 1917.
Der c. Königliche Landrat,
Graf von Spee, Regierungsrat.

7. Februar 1917

07021917-hilfsdienst-landratsamt

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 7. Februar 1917

Einstellung von Hilfsdienstpflichtigen im Landratsamt Schleiden

Bekanntmachung.
Zur Beschäftigung beim Landratsamt hierselbst können
einige Hilfsdienstpflichtige, die Kenntnisse im behörd-
lichen oder kaufmännischen Bureaubetrieb besitzen, ein-
gestellt werden.
Meldungen sind alsbald an das Landratsamt zu
richten.
Schleiden, den 29. Januar 1917
Der c[ommissarische] Königliche Landrat.
Graf von Spee, Regierungsrat

23. Dezember 1916

23121916-hilfsdienst

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 23. Dezember 1916

Aufruf zur freiwilligen Meldung für den Vaterländischen Hilfsdienst

Stellvertretendes Generalkommando
VIII. Armeekorps
Aufruf!
Vaterländischer Hilfsdienst.
Aufforderung des Kriegsamtes zur freiwilligen Meldung gemäß
§ 7 Abs[atz] 2 des Gesetzes für den Vaterländischen Hilfsdienst.
Hierzu giebt das stellv[ertretende] Generalkommando bekannt:
1. Eine große Zahl von Soldaten, die jetzt bei den Mili-
tärbehörden und militärischen Einrichtungen in der Heimat in
Anspruch genommen sind, können und müssen durch Hilfs-
dienstpflichtige für den Dienst an der Front freigemacht
werden!
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