27. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. Oktober 1917

„Vor dem Solinger Schöffengericht wurde der Fall des Gewerkschaftssekretärs Rapp verhandelt, welcher Werkstattversammlung nicht polizeilich angemeldet hat. Die Verhandlung endete für Rapp mit einem Freispruch wegen eines „entschuldbaren Irrtums“

   Sind Werkstattversammlungen
               anmeldepflichtig?
   Ueber diese Frage hatte gestern das Solinger Schöffen-
gericht zu entscheiden. Genosse Rapp vom Deutschen Metall-
arbeiter-Verband hatte eine Strafverfügung von 60 Mark er-
halten, weil er Werkstattversammlungen veranstaltet hat, die
nicht polizeilich angemeldet waren. Gegen den Strafbefehl
hatte Rapp Einspruch erhoben. Sowohl der Landrat, wie auch
der Oberbürgermeister hatten den Angeklagten von der An-
meldepflicht entbunden. Der Landrat, der kommissarisch ver-
nommen worden ist, bezeichnet grundsätzlich Werkstattversamm-
lungen als anmeldepflichtig, doch habe er auf Rapps Wunsch
auf die Anmeldungen verzichtet. Später seien ihm Berichte
von Bürgermeistern zugegangen, daß in den Versammlungen
Politik getrieben werde. Daraufhin habe er die Anmeldepflicht
für die Versammlungen wieder angeordnet.
   Rapp beruft sich auf den § 14 des Hilfsdienstgesetzes, der
ausdrücklich sage, daß das Versammlungsrecht der Arbeiter,
soweit Fragen des Hilfsdienstes in Betracht kommen, nicht be-
schränkt werden dürfe. Selbst der Staatssekretär Helfferich
habe auf eine Anregung Legiens hin versichert, solche Ver-
sammlungen sollten nicht überwacht werden. Rapp wies außer-
dem noch auf die vorgestrige Versammlung der Arbeiteraus-
schüsse hin, in der als Referenten der Oberbürgermeister und
der Polizeiinspektor von Solingen aufgetreten sind. Auch diese
Versammlung war – nicht angemeldet. Rapp bestreitet ent-
schieden, daß in den Versammlungen Politik getrieben wor-
den sei.
   Der Amtsanwalt hielt grundsätzlich an der Anmelde-
pflicht fest, denn das ganze Versammlungsrecht sei durch den
Belagerungszustand eingeschränkt worden, und der § 14 des
Hilfsdienstgesetzes wolle nur eine weitere Verschlechterung des
Versammlungsrechtes verhindern. Der Angeklagte müsse aber
freigesprochen werden, weil er sich in gutem Glauben befunden
habe und ein entschuldbarer Irrtum vorliege. (§ 59 des Straf-
gesetzbuches.) Das Gericht sprach Rapp von Strafe und
Kosten frei.
   Genosse Ewald Herder, der wegen desselben Deliktes
angeklagt war, wurde mit derselben Begründung freigesprochen.

18. Oktober 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. Oktober 1917

Im Landkreis Solingen ist die Anmeldepflicht für Betriebs- und Werkstättenversammlungen erneut eingeführt worden. Die Arbeit der Gewerkschaften wird damit wieder erschwert.

      Hilfsdienstgesetz und Versammlungsfreiheit.
   Die obersten Behörden sowohl des Stadt- wie auch des
Landkreises Solingen hatten dem Genossen Rapp die Er-
laubnis erteilt, Betriebsversammlungen, in denen über die
Wahlen zu den Fabrikausschüssen Stellung genommen und über
die Wirkungen des Hilfsdienstgesetzes gesprochen werden sollte,
ohne Anmeldung abzuhalten. In einer Konferenz, die der
Landrat gestern mit Vertretern der Arbeiterverbände abgehalten
hat, teilte er mit, daß er die damals erteilte Erlaubnis zurück-
ziehen müsse. Demnach wären im Landkreise Betriebs- und
Werkstättenversammlungen wieder anmeldepflichtig. Wie es
scheint, handelt der Landrat damit im Auftrage einer höheren
Behörde. Die Erschwerung, die durch die Zurücknahme der
Erlaubnis den Gewerkschaften bei Abhaltung von Versamm-
lungen gemacht wird, ist unseres Erachtens durch nichts be-
gründet. Man weise uns einen einzigen Fall nach, wo der
Verlauf einer solchen Maßnahme die Handhabe bieten könnte!
Die Versammlungen sind auch ohne polizeiliche Anmeldung
und Ueberwachung streng im Rahmen des Gesetzes geblieben.
Weshalb also dieser neueste Druck auf die Gewerkschaften?

3. Oktober 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 03. Oktober 1917

Zurückstellung von Wehrpflichtigen

– Bekanntlich darf nach den jetzt geltenden Be-
stimmungen die Wiedereinziehung reklamierter Wehr-
pflichtiger aus Gründen, die in dem Verhalten des
Wehrpflichtigen liegen, in der Regel erst dann er-
folgen, nachdem durch den Schlichtungsausschuß fest-
gestellt ist, ob der Wehrpflichtige infolge seines Ver-
haltens die Voraussetzung der Zurückstellung nicht
mehr erfüllt. Die Entscheidung hierüber trifft regel-
mäßig das General Kommando, während der Schlich-
tungsausschuß diesem lediglich die Unterlagen für die
zu treffende Entscheidung zu beschaffen hat. Sofern
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