Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. Oktober 1917
„Vor dem Solinger Schöffengericht wurde der Fall des Gewerkschaftssekretärs Rapp verhandelt, welcher Werkstattversammlung nicht polizeilich angemeldet hat. Die Verhandlung endete für Rapp mit einem Freispruch wegen eines „entschuldbaren Irrtums“
Sind Werkstattversammlungen
anmeldepflichtig?
Ueber diese Frage hatte gestern das Solinger Schöffen-
gericht zu entscheiden. Genosse Rapp vom Deutschen Metall-
arbeiter-Verband hatte eine Strafverfügung von 60 Mark er-
halten, weil er Werkstattversammlungen veranstaltet hat, die
nicht polizeilich angemeldet waren. Gegen den Strafbefehl
hatte Rapp Einspruch erhoben. Sowohl der Landrat, wie auch
der Oberbürgermeister hatten den Angeklagten von der An-
meldepflicht entbunden. Der Landrat, der kommissarisch ver-
nommen worden ist, bezeichnet grundsätzlich Werkstattversamm-
lungen als anmeldepflichtig, doch habe er auf Rapps Wunsch
auf die Anmeldungen verzichtet. Später seien ihm Berichte
von Bürgermeistern zugegangen, daß in den Versammlungen
Politik getrieben werde. Daraufhin habe er die Anmeldepflicht
für die Versammlungen wieder angeordnet.
Rapp beruft sich auf den § 14 des Hilfsdienstgesetzes, der
ausdrücklich sage, daß das Versammlungsrecht der Arbeiter,
soweit Fragen des Hilfsdienstes in Betracht kommen, nicht be-
schränkt werden dürfe. Selbst der Staatssekretär Helfferich
habe auf eine Anregung Legiens hin versichert, solche Ver-
sammlungen sollten nicht überwacht werden. Rapp wies außer-
dem noch auf die vorgestrige Versammlung der Arbeiteraus-
schüsse hin, in der als Referenten der Oberbürgermeister und
der Polizeiinspektor von Solingen aufgetreten sind. Auch diese
Versammlung war – nicht angemeldet. Rapp bestreitet ent-
schieden, daß in den Versammlungen Politik getrieben wor-
den sei.
Der Amtsanwalt hielt grundsätzlich an der Anmelde-
pflicht fest, denn das ganze Versammlungsrecht sei durch den
Belagerungszustand eingeschränkt worden, und der § 14 des
Hilfsdienstgesetzes wolle nur eine weitere Verschlechterung des
Versammlungsrechtes verhindern. Der Angeklagte müsse aber
freigesprochen werden, weil er sich in gutem Glauben befunden
habe und ein entschuldbarer Irrtum vorliege. (§ 59 des Straf-
gesetzbuches.) Das Gericht sprach Rapp von Strafe und
Kosten frei.
Genosse Ewald Herder, der wegen desselben Deliktes
angeklagt war, wurde mit derselben Begründung freigesprochen.