15. Mai 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 15. Mai 1918

Bestimmungen für die Herstellung und den Vertrieb von Holzsandalen

– (Holzsandalen.) Die warmen Tage des
Sommers werden weitere Kreise veranlassen, neben
anderem Kriegsschuhwerk besonders auch zu Holzsandalen
zu greifen. Leider wurden bislang noch viele Arten
von Sandalen in den Verkehr gebracht, die höchst
unzweckmäßig und zum Teil übermäßig teuer waren.
Um das Publikum vor derartigem Schuhwerk zu
schützen, dürfen vom 5. Mai d[iese]s. J[ahre]s. an nur noch
solche Holzschuhe und Holzsandalen vom Hersteller ver-
trieben werden, deren Meister zuvor von der Reichs-
stelle für Schuhversorgung genehmigt sind; der Ver-
kauf darf nur stattfinden zu Preisen, die von der
Reichsstelle für Schuhversorgung festgesetzt sind und
die den Schuhen oder Stiefeln aufgestempelt werden.