Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 2. Januar 1918
Die Krieger, welche in die Heimat zurückkehren, sollen angemessene Bekleidung erhalten.
– Kleidung für heimkehrende Krieger. Der
Reichstagsabgeordnete Marquardt hatte sich in
einer Eingabe an die Reichsbekleidungsstelle
gewandt, worin er die angemessene Versorgung
von aus dem Heere entlassenen Soldaten mit
Kleidung usw. eingehend erörterte. In ihrer
Antwort weist die Kriegsbekleidungsstelle darauf
hin, daß die Versorgung der entlassenen Krie-
ger mit Kleidung für Kommunalverbände ob-
liegt. In früheren Bekanntmachungen der
Reichsbekleidungsstelle sei bereits bestimmt, daß
die Altbekleidungsstellen der Kommunalver-
bände getragene und wieder vorgerichtete An-
züge und Mäntel für entlassene Krieger bereit-
zustellen und an sie abzugeben hätten. Diese
Regelung gilt nicht erst für die Zeit der Ab-
rüstung, sondern auch schon während des Krie-
ges. Die Reichsbekleidungsstelle ist jedoch
nicht in der Lage, die Entlassenen mit Unter-
kleidung und Schuhen zu versorgen; hier will
die Heeresverwaltung eintreten. Ferner war
gefragt worden, ob für denjenigen Soldaten
genügt gesorgt werde, der für ihre Berufstätig-
keit eine besondere angemessene Kleidung not-
wendig hätten, z. B. Verkäufer, Handlungsrei-
sende usw. Hierauf antwortete die Reichsbeklei-
dungsstelle, daß sie einen Teil der Anzüge aus
neuen Stoffen herstellen läßt. Es wird daher
nach einigen Monaten dafür gesorgt sein, daß
die Kommunalverbände solchen Entlassenen,
bei denen ihr Beruf eine bessere Kleidung for-
dert, Anzüge aus neuen Stoffen abgeben kön-
nen. Ein Anspruch auf Überlassung einer Uni-
form, des sogenannten Marschanzuges, besteht
nach militärischen Vorschriften nicht. Der
Truppenteil ist aber berechtigt, bedürftigen Ent-
lassenen den Marschanzug, wozu auch Stiefel
und Unterkleidung gehören, dauernd zu belas-
sen. Vor dieser Berechtigung wird auch in
weitgehendem Maße Gebrauch gemacht.