13. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 13. November 1918

Bestimmungen zur Abgabepflicht von Fleisch und Fett bei Hausschlachtungen

Hausschlachtungen.
Durch die Verordnung über die Regelung des
Fleischverbrauchs vom 2. 10. 1917 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite]
881/83) und die dazu ergangenen Ausführungsbe-
stimmungen, die auch in diesem Jahre in Kraft bleiben,
ist folgendes bestimmt worden:
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5. September 1918

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 5. September 1918

Warum fleischlose Wochen? Eine Erklärung.

Hilden, 5. Sept. Warum wir fleischlose
Wochen haben. Wer über das „Warum“ noch im
Zweifel sein sollte, beachte folgendes: Die sächsische Regie-
rung teilt in einer Denkschrift mit, daß in Deutschland fast
600 000 Rinder mehr verbraucht worden sind, als der nor-
male Nachwuchs gestattet. Ohne Nachweis des Verbleibes
sind nicht weniger als 216 000 Rinder verschwunden und
1 300 000 Schafe verbotswidrig geschlachtet worden. Man
sagt zuweilen, daß Zahlen nüchtern sind; hier geben sie
aber einen wertvollen Kommentar zu der Tatsache, daß
heute die Lebenshaltung nur noch eine Finanzfrage ist.
Was hätten wir in Deutschland für Zustände gehabt, wenn
die viel umstrittene Rationierung der wichtigsten Lebens-
mittel nicht eingetreten wäre.

4. Februar 1918

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 4. Februar 1918

Artikel über das Schlachtungsverbot aller „Schafs- und
Ziegenlämmer“ im Jahre 1918

Hilden, 4. Febr. Die Schlachtung aller Schaf-
lämmer und Ziegenmutterlämmer, die im Jahre 1918
geboren sind oder geboren werden, ist durch eine Anordnung
des Landwirtschaftsminister für Preußen bis auf weiteres
verboten. Das Verbot findet keine Anwendung auf
Schlachtungen, die erfolgen, weil zu befürchten ist, daß
das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es
infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß.
Solche Schlachtungen sind innerhalb 24 Stunden nach der
Schlachtung der für den Schlachtungsort zuständigen Orts-
polizeibehörde anzuzeigen. Ausnahmen von diesem Ver-
bot können aus dringenden wirtschaftlichen Gründen vom
Landrat, in Stadtkreisen von der Ortspolizeibehörde zu-
gelassen werden.

6. Juli 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. Juli 1917 

Gegen unerlaubte Hausschlachtungen wird vorgegangen.

    –  Die unerlaubten Hausschlachtungen
Ein weitverbreitet. Gerücht wollte wissen, daß
die Reichsleitung ein allgemeines Verbot der
Hausschlachtungen beabsichtige. Das trifft
nicht zu. Wohl aber sind andere einschnei-
dende Maßnahmen geplant, um den bei den
Hausschlachtungen eingerissenen Mißbräu-
chen entgegenzuarbeiten. Nach einer Aufstel-
lung ist nämlich mindestens eine Million
Schweine auf irgend eine Weise „verschwun-
den“, daß heißt durch unerlaubte Schlach-
tungen der allgemeinen Fleischrationierung
entzogen. Die Maßnahmen gegen die uner-
laubten Hausschlachtungen sollen in aller-
kürzester Zeit bekanntgegeben werden.

6. Dezember 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 6. Dezember 1916

Landrat Lucas (Solingen) zu den Herausforderungen für die Landwirtschaft im nächsten Frühjahr

Die Landwirtschaft im dritten Kriegsjahr.
   In der letzten Versammlung der Landwirtschaftlichen
Lokalabteilung Solingen machte Landrat Lucas Aus-
führungen, die vom Standpunkte unserer Kriegswirtschaft
Interesse bieten. Der Redner führte unter anderem aus:

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23. November 1916

1916-11-23

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 23. November 1916

Das Fett, welches bei Hausschlachtungen anfällt, wird vom Staat nicht in Anspruch genommen. So soll die Viehhaltung für jedermann interessant gemacht werden.

Hilden, 23. Nov. Vom Nachrichtendienste des
Kriegsernährungsamtes wird uns geschrieben: Nach den
von der Reichsstelle für Speisefette erlassenen Grund-
sätzen Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli
1916 zu § 13 Nr.2 soll das Fett aus Hausschlachtungen
nicht in Anspruch genommen werden. Diejenigen, die
Hausschlachtungen vornehmen, behalten also nebenher ihren
Anspruch auf die Fettmenge, die ihnen als Selbstversorgern
bzw. als Versorgungsberechtigten zusteht. Diese Bestim-
mung ist getroffen, um diesen Anreiz zur vermehrten
Schweinehaltung zu schaffen. Andernfalls würde der kleine
Mann kein Interesse an der Aufzucht eines Schweines
haben und dadurch die Allgemeinheit auch wieder leiden.

14. September 1916

1916-09-14

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 14. September 1916

Das Rheinische Volksblatt klärt über das außer Kraft setzendes Hausschlachtverbots auf

Hilden, 14. Sept Das Schwein in der
Pension. Das Hausschlachtverbot, das seinerzeit
aus technischen Gründen erlassen wurde, hat vielfach zu
Beunruhigungen unter den Tierhaltern geführt, die noch
immer nicht ganz verschwunden sind. Im vollen Um-
fang war jenes Verbot nur ganz kurze Zeit in Kraft.
Es kann auf das bestimmteste versichert werden, daß
ein Hausschlachtverbot nicht wieder erlassen wird.
Anderseits ist es selbstverständlich, daß ein bestimmter
Teil des bei der Hausschlachtung sich ergebenden Fleisch-
ertrags dem betreffenden Tierbesitzer auf die ihm durch
die Reichsfleischkarte zustehende Fleischbezugsmenge an-
gerechnet werden muß. Ein anderes Verfahren würde
zu ungemein großen und sehr ungerechten Verteilungs-
unterschieden in der Bevölkerung führen. Jedoch ist die
anzurechnende Menge so gewählt, daß der Tierhalter
noch immer aus der Aufzucht und Fütterung einen bedeut-
samen Vorteil gegenüber denjenigen hat, die sich ein

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23. März 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. März 1916

Neue Regelungen für Hausschlachtungen

   Solingen. Keine Hausschlachtungen. Die Be-
kanntmachung des Regierungspräsidenten, nach der Haus­
schlachtungen, die nicht in öffentlichen Schlachthöfen vorge­
nommen werden, von den Ortspolizeibehörden vorher geneh­
migt werden müssen, bezieht sich auf die Stadtkreise.
Für den Stadtteil Solingen ist bekanntlich der Schlachthof­
zwang eingeführt, mit Ausnahme einiger Ortschaften, denen
das Recht der Hausschlachtung auf Grund eines besonderen
Ortsstatus gestattet war. Diese Ortschaften, deren Bewohner
die neuen Bestimmungen besonders beachten mögen, sind:
Schaltkotten, Wiesenkotten, Kirchbaumskotten, Petersmühle,
Bertramsmühle, Glüder, 1., 2. und 3. Balkhausen, Breitbach,
Odental, Schellberg und Wüstenhof.