2. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 2. Dezember 1918

Arbeits- und Ladenöffnungszeiten im Einzelhandel des Stadt- und Landkreises Solingen

                           Bekanntmachung.
   Die Ladengeschäfte des Stadt- und Landkreises Solingen sind
vom 1. Dezember ab von morgens 9 – 1 Uhr und nachmittags von
3 – 7 Uhr offen zu halten. Sonntags sind alle Geschäfte mit Ausnahme
der Milch- und Friseurgeschäfte geschlossen. Diese dürfen vormittags
bis spätestens 12 Uhr geöffnet bleiben.
   Für alle Angestellten gilt die 8-stündige Arbeitszeit. Außerdem
ist ihnen wöchentlich ein freier Nachmittag zu gewähren.
   Alle Geschäfte mit oder ohne Angestellte fallen unter diese Be-
stimmungen.
   Alle Arbeiter- und Soldatenräte und Sicherheitsorgane des
Kreises Solingen werden dringend ersucht, dieser Bekanntmachung
zur Durchführung zu verhelfen und alle Zuwiderhandlungen zur
Kenntnis der Arbeiter- und Soldatenräte zu bringen.
                 Aktionsausschuß der Arbeiter- und Soldatenräte des
                            Kreises Solingen.

2. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1918

Amtliche Bekanntmachung zum Verkehr mit Ersatzlebensmittel

Vermischtes.
Schleiden, 30. Sept[ember]. Verkehr mit Ersatz-
lebensmitteln. Wir verweisen auf die im amt-
lichen Teil enthaltene Bekanntmachung des Kreisaus-
schusses und bemerken nach uns gewordener Information
zur näheren Erläuterung folgendes:
Die am 1. Mai d[e]s J[ahre]s in Kraft getretene Ver-
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2. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1918

Erlass über den Handel mit Ersatzlebensmitteln

Verkehr mit Ersatzlebensmitteln.
Vom 1. Oktober d[e]s J[ahre]s ab dürfen Ersatzlebens-

mittel, die nicht von der zuständigen Ersatzmittelstelle
genehmigt worden sind, nicht mehr verkauft werden.
Ferner mache ich nochmals auf § 9 der Verordnung
des Herrn Reichskanzlers vom 7. März 1918 über
die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln aufmerksam,
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28. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. September 1918

Reaktion des Solinger Händlers Pütz auf die Anschuldigung, er würde bei seinem Milchverkauf betrügen.

   Solingen. Wo bleibt die Polizei? Auf unsern Artikel
in Nr. 225 vom 25. September werden wir um Aufnahme folgen-
der Berichtigung gebeten:
      „Der Milchpreis, welcher bis zum 12. September 36 Pf[enni]g und
   vom 13. September ab 38 Pf[enni]g ab Molkerei betrug, ist amtlich
   als Höchstpreis bekanntgegeben. Mein Einkaufspreis beträgt nicht
   26 Pf[enni]g, sondern 29 Pf[enni]g. Hinzu kommen vorab größere Verluste
   beim Transport auf der Bahn, Abfuhrgeld, Kannenverschleiß usw.,
   so daß ich nur einen bescheidenen Verdienst an der Milch habe.
   Allein für Milchtransportkannen bezahlte ich in diesem Jahre und
   infolge, daß nur minderwertiges Kriegsmaterial zu kaufen ist,
   52 116,95 Mark und sind 40-50 Prozent als Verschleiß der
   Kannen nicht zu hoch gerechnet. Die Milchgefäße enthalten 42
   Liter Milch und sind mir mit 42 Liter berechnet worden. Es ist
   unrichtig, daß die Kannen auf 40 Liter geeicht sind. Die Abgabe
   der Milch in großen Kannen erfolgt auf besonderen Wunsch vieler
   Kunden, weil diese lieber armen Frauen für das Zubringen der
   Milch etwas geben, als daß sie Milch selber holen. Die Poli-
   zei wird da wohl keine Veranlassung haben, einzuschreiten.
                                          Hochachtend
                                                                              L. Pütz.“
      Nun haben wir alle Seiten gehört, es könnte höchstens noch der
Produzent in Frage kommen. Schuld hat wie immer niemand und
alles bleibt, wie es ist.

14. August 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 14. August 1918

Bekanntmachung des Verbots von Handwaffenverkauf an Heeresangehörige

Stellv[ertretendes] Generalkommando
8. Armeekorps.
Koblenz, den 27. Juli 1918.
Abt[eilung] Ic W. Nr. 3131.
Verordnung
betreffend
Verkauf von Handwaffen an Heeresangehörige.
Auf Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand vom
4. 6. 1851 in der Fassung des Gesetzes vom 11. 12. 1915
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29. Juni 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 29. Juni 1918

Ergänzungen von Verordnungen der Preisprüfungsstelle

Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 12, 15 und 17 der Bekannt-
machung des Bundesrats über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom
25. September 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 607) und der
Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Verordnung
vom 4. November 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 728) wird
folgendes bestimmt:
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26. Juni 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 26. Juni 1918

Änderungen von Verordnungen der Preisprüfungsstelle im Kreis Schleiden

Bekanntmachung.
Auf Grund der §§ 12, 15, 17 der Bekanntmachung
über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die
Versorgungsregelung vom 25. September (R[eichs]G[esetz]Bl[att]
S[eite] 607) und der Bekanntmachungen zur Ergänzung
dieser Verordnung vom 4. November 1915 (R[eichs]G[esetz]Bl[att]
S[eite] 728), 5. Juni 1916 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 439) und 6.
Juli 1916 (R[eichs]G[esetz]Bl[att] S[eite] 673) wird vorbehaltlich der
Genehmigung des Herrn Regierungspräsidenten für den
Umfang des Kreises Schleiden folgendes bestimmt:
§ 1. Die Ausfuhr von wildwachsenden Früchten,
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4. Mai 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 04. Mai 1918

Verbot des Handelns mit Militaria

Bekanntmachung.
Ich mache darauf aufmerksam, daß der Handel mit
militärischen Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen
verboten ist. Vorkommende Fälle werden der Staats-
anwaltschaft zur Verfolgung übergeben.
Schleiden, den 29. April 1918.
Der Königliche Landrat,
Graf von Spee.

23. Februar 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 23. Februar 1918

Freigabe neuer Kohlenkarten für den Kreis Schleiden

Kohlenkarten
Die Kohlenmarken Nr. 1 bis 10 werden hiermit
für ungültig erklärt. Die Marken Nr. 11 bis 22
erden zum Bezuge von Kohlen freigegeben.
Schleiden, den 28. Januar 1918
Kriegswirtschaftsstelle, Abt[eilung] Kohlen.

16. Februar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Februar 1918

Auch die Vertreter der Berufsverbände der kaufmännischen Angestellten und Handlungsgehilfen in Solingen schließen sich der Forderung nach ungeteilter Arbeitszeit an

                           Ungeteilte Arbeitszeit.
   Zu der am 14. d[iesen] M[ona]ts im Hotel Monopol stattgefun-
dene Besprechung hatten sich die Vertreter der folgenden Ver-
bände eingefunden: Katholischer kaufmännischer Verband So-
lingen, Verband für Handlungskommis von 1858, Solingen,
Deutscher Bankbeamtenverein Solingen, Zentralverband deut-
scher Handlungsgehilfen Solingen, Werkmeisterverband So-
lingen, Werkmeisterverband Wald, Deutschnationaler Hand-
lungsgehilfen-Verband Wald, Deutschnationaler Handlungs-
gehilfen-Verband Ohligs. Die Vertreter von einigen anderen
Verbänden ließen sich entschuldigen, aus zwingenden Gründen
an der Sitzung nicht teilnehmen zu können. Sie ließen gleich-
zeitig erklären, daß sie alle Bestrebungen auf Einführung der
ungeteilten Arbeitszeit unterstützen würden und wünschten den
besten Erfolg. Die sehr eingehend geführte Aussprache ergab,
daß zwar einige Bedenken gegen die ungeteilte Arbeitszeit be-
ständen, daß diese aber gegenüber den vielen Vorteilen unerheb-
lich seien und daher mit allen Mitteln eine möglichst schnelle
Lösung der Frage anzustreben sei. Da die meisten Vertreter
noch keine Gelegenheit gehabt hatten, mit ihrem Verein diese
Angelegenheit zu besprechen, wurde beschlossen, eine neue
Sitzung, zu der auch die Vertreter der Gewerkschaften des oberen
Kreises Solingen eingeladen werden sollen, auf Donnerstag,
den 14. März, abends 8½ Uhr, ebenfalls im Hotel Monopol,
anzuberaumen, um allen Verbandsvertretern Gelegenheit zu
geben, das Versäumte nachzuholen.

3. Dezember 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. Dezember 1917

Der hohe Preise eines Bäckers für Spekulatius veranlasst die Redaktion der Bergischen Arbeiterstimme ihren Unmut über den unzulässigen Handel mit sogenanntem freiem Mehl zum Ausdruck zu bringen

  Solingen. Zwölf Mark für ein Pfund Speku-
latius. Es ist erreicht! Was kein Mensch vor und während des
Krieges für möglich gehalten hätte, ist nunmehr zur Tatsache ge-
worden. Ein hiesiger Bäcker fordert für ein Pfund Speku-
latius – zwölf Mark! Der Mann beruft sich seiner Kundschaft
gegenüber auf den hohen Preis für „Auslandsmehl“. Wir
wissen nun aus eigener Erfahrung, daß tatsächlich Mehl im freien
Handel bei Abnahme von mindestens einem Zentner das Pfund
5,60 Mark kostet. Um Auslandsmehl handelt es sich dabei aber in
den wenigsten Fällen, sondern um Mehl, das von den Bauern
nicht angemeldet worden ist. Im östlichen Westfalen
verkaufen die Mühlenbesitzer freies Weizenmehl zum Preise von
50 Pf[enni]g. Dieses Mehl gewinnen sie, indem sie den Bauern Korn
mahlen, das diese der Anmeldung hinterzogen haben. Als Mahl-
lohn nehmen sie kein bares Geld, sondern ein bestimmtes Quantum
Mehl. So entsteht der freie Mehlhandel, der es dann mit sich
bringt, daß die Städter das Pfund „freies Mehl“ mit 5,60 Mark
und ein Pfund Spekulatius mit 12 Mark bezahlen müssen. Wie
lange werden die verantwortlichen Stellen die-
sem hundsgemeinen Treiben noch zusehen?

18. September 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. September 1917

Überhöhte Milchpreise in Solingen

  Solingen. Schröpfungen an allen Enden!
Von vielen Milchverbrauchern wird darüber geklagt, daß von
manchen Händlern jetzt schlankweg 44 Pf[enni]g für das Liter Milch
genommen werden. Es wird aus diesem Anlasse wiederholt
daran erinnert, daß die Händler diesen Preis nur nehmen
dürfen, wenn sie die Milch ins Haus liefern. Wer die Milch
beim Händler abholt, für den beträgt der Preis für das Liter
Milch 40 Pf[enni]g. Die Polizeibeamten sind angewiesen, die Ein-
haltung dieser Preise streng zu überwachen und Ueberschreitung
dieser Preise unnachsichtlich zur Anzeige zu bringen.

28. August 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. August 1917

Mal wieder ein reichhaltiges Angebot von Obst und Gemüse auf Solingens Wochenmarkt.

                     Vom Wochenmarkt.
   Die Zufuhr von Gemüse und Obst war heute reichlich, so daß
die Nachfrage gedeckt werden konnte. Die Preise waren diese: Weiß-
kohl 18 Pf[enni]g, Rotkohl 28 Pf[enni]g, Wirsing 28 Pf[enni]g, Möhren, ohne Laub,
33 Pf[enni]g und Aepfel, geringster Sorte, 25 Pf[enni]g. Der Händlerin, die
diese Aepfel zum Kauf anbot, wurde von der Marktkommission der
Verkauf untersagt, weil der Preis von 25 Pf[enni]g den Höchstpreis ganz
erheblich übersteigt. Es handelte sich um unsortierte Ware, unter der
sich Aepfel befanden, die eigentlich gar nicht den Namen Apfel ver-
dienten. Die Händlerin hat diese Ware auf dem Barmer Großmarkt
eingekauft und dafür den Kleinhandelspreis von 17 Pf[enni]g bezahlt.

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15. August 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. August 1917

Händler, die vorgeben, keine Lebensmittel mehr zur Verteilung zu haben, sollen „auf dem Rathause“ gemeldet werden.

            Es ist nichts mehr da!
   Vom Kreisausschusse wird uns geschrieben:
   Anläßlich vorgekommener Beschwerden wird die Bevölke-
rung nochmals darauf aufmerksam gemacht, daß sie sich beim
Verweigern von rationierten Lebensmitteln durch die mit der
Verteilung beauftragten Geschäftsleute unter der Begründung,
es sei nichts mehr da, unverzüglich persönlich auf dem Rathause
beschweren müsse. Die Geschäftsleute bekommen so viel, daß
sie jedem Karteninhaber seinen Teil geben können.

26. Juli 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 26. Juli 1917

Der Tabakhandel ist nunmehr „erlaubnispflichtig“

                       Der Tabakhandel.
   Es ist anscheinend immer noch nicht allgemein bekannt, daß seit
dem 15. d[ieses] M[ona]ts. der Tabakhandel nur noch mit besonderer
Erlaubnis zulässig ist. Von der Erlaubnispflicht befreit ist nur
der Handel mit selbsthergestellten Tabakwaren, sowie der unmittelbare
Verkauf an Verbraucher, zu denen auch Gast- und Schankwirte zählen.
Wie lange der Groß- und Zwischenhändler den Handel mit Tabak,
Zigarren und Zigaretten und dergl[eichen] schon betrieben hat, spielt keine
Rolle, die Erlaubnispflicht liegt für sie unter allen Umständen vor.
Nach den Ausführungsbestimmungen ist für die Erteilung der Er-
laubnis in Stadtkeisen (also z[um] B[eispiel] in Solingen-Stadt) die
Ortspolizeibehörde, in Landkreisen der Landrat zuständig. Anträge
sind umgehend an diese Stellen einzureichen, wobei anzugeben ist,
wie lange der Handel schon betrieben wird und für welche Tabak-
waren die Erlaubnis erbeten wird. Nicht beachtet wird auch häufig
noch das zu gleicher Zeit erlass[ene] Verbot, ohne vorherige Ge-
nehmigung der vorgenannten zu[stän]digen Stellen sich zum Erwerbe
von Tabakwaren zu erbieten (K[au]fgesuche durch Inserate und
dergl[eichen]) oder zur Abgabe von Pr[ivat]angeboten auf Tabakwaren
aufzufordern.