Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. August 1916
Gerichtlicher Verweis für einen Schüler, der in einem Walder Lokal Bier getrunken hat
Wald. Sehr unangenehme Folgen hatte der
Genuß eines Glases Bier für den Untertertianer August Schn.
von hier. Von einem Ausfluge zurückkehrend, betrat Schn.
mit mehreren Kameraden die Schumachersche Wirtschaft und
trank hier ein Glas Malzbier. Die Geschichte kam heraus und
Schn. wurde nicht nur in der Schule disziplinarisch bestraft,
sondern auch wegen Uebertretung einer Verordnung des Gene-
ralkommandos, die es Leuten unter 17 Jahren verbietet, in
Lokalen alkoholische Getränke zu sich zu nehmen, unter Anklage
gestellt und vom Schöffengericht zur Strafe eines Verweises
verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Vater des Jungen ange-
fochten. Er versuchte, darzutun, daß für seinen an Asthma
leidenden Sohn – auch damals sei er von dem Uebel befallen
worden – ein Notstand vorgelegen, der den Jungen veranlaßt
hätte, eine Erfrischung zu sich zu nehmen. Die Strafkammer
konnte dieser Ansicht nicht folgen und bestätigte daher die erst-
instanzliche Entscheidung. Habe der Junge, so hieß es im
Urteil, etwas zu sich nehmen müssen, so hätte er etwas anderes
trinken können, als gerade Bier.