22. November 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 22. November 1918

Eine neue Festlegung für den Brückenkopf Köln wird bekanntgegeben.

  – Abgrenzung der Brückenköpfe und der neu-
tralen Zone. Nach einer neueren Feststellung
kommt für den Brückenkopf Köln folgende Grenze
der 30-Kilometer-Zone in Betracht: Holthausen
einschließlich – Unterbach ausschließlich – Haan
einschließlich – Wald einschließlich – Solingen
einschließlich – Remscheid ausschließlich – Wer-
melskirchen ausschließlich – Lindlar ausschließlich
– Much ausschließlich – Neunkirchen einschließlich
– Geistingen einschließlich – Obercassel (bei Bonn)
einschließlich. Die Ostgrenze der neutralen Zone
verläuft westlich Bocholt – Westrand Oberhausen
– westlich Mülheim – östlich Ratingen, nördlich
Wünsrath – nördlich Elberfeld – westlich Rade-
vormwald – östlich Wipperfürth – östlich Hül-
senbusch – östlich Marieberghausen – östlich Ei-
torf und geht dann weiter über Heidelberg, Bruch-
sal zur Schweizer Grenze.

21. Juni 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 21. Juni 1918

Personen bei der Grenzüberquerung in Feindesland zu helfen, ist Landesverrat.

               Personenschmuggel ist Landesverrat.
   Es ist eine bekannte Tatsache, daß während des Krieges
sowohl deutsche und verbündete Heerespflichtige, als auch
Kriegs- und Zivilgefangene und andere feindliche Staatsange-
hörige sich heimlich, auf Schleichwegen, ins neutrale Ausland
begeben haben. Deutsche und verbündete Staatsangehörige
bezweckten, sich ihrer Wehrpflicht zu entziehen, feindliche Aus-
länder, aus der Gefangenschaft zu entkommen, sich ins feind-
liche Heer zu begeben oder sich der Arbeit in Deutschland zu
entziehen. Das Gelingen der Flucht war in vielen Fällen
darauf zurückzuführen, daß ihnen von andern zum Entweichen
durch Beschaffung von Zivilkleidern, durch Begleitung bis
zur Grenze und durch Zeigen von Schleichwegen Beihilfe ge-
leistet wurde. Den Grund zu dieser Beihilfe bildete meistens
Gewinnsucht, indem dafür Geldbeträge angenommen wurden.
Die Gerichte haben in zahlreichen Fällen gegen derartige
Personenschmuggler wegen Landesverrats hohe
Freiheitsstrafen verhängt.

5. Juni 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. Juni 1917

Ausweispflicht für Reisende

                     Ausweise mitnehmen!
   Bei der Kontrolle der die Eisenbahn benutzenden Reisen-
den ist die Wahrnehmung gemacht worden, daß immer noch
eine große Anzahl der Reisenden sich über ihre Persönlichkeit
nicht ausweisen kann. Insbesondere scheinen die Frauen der
irrigen Annahme zu sein, sich nicht der Kontrolle unterwerfen
und mit Ausweisen versehen zu brauchen. Um Unannehmlich-
keiten und Verzögerung in der Durchführung der Reise vor-
zubeugen, kann den Reisenden – vor allem in den Grenz-
gebieten – nur dringend empfohlen werden, stets irgend-
einen Ausweis bei sich zu führen. Am sichersten ist ein Paß,
doch genügen auch andere Ausweise, z[um] B[eispiel] Geburtsurkunde, poli-
zeilicher An- und Abmeldeschein, Gewerbelegitimationskarte
und ähnliches.

12. Mai 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. Mai 1917

Weniger Reisen von Hamstern in das niederländische Grenzgebiet

       Weniger Hollandfahrer.
   Schon jetzt macht sich die Wirkung des Ausweiszwanges und der
Grenzverordnung bemerkbar. Das Reisen der Hamster und Schleich-
händler in das Grenzgebiet hat aufgehört; die Landbevölkerung atmet
auf. Natürlich versuchen die Grenzfahrer jetzt das Feld ihrer Tätigkeit
weiter zurück zu verlegen. Die Polizeiverwaltung der Stadt Wesel
warnt schon vor Ausfuhr von Lebensmitteln aus dem Kreise Rees.

22. Dezember 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. Dezember 1916

Ein Leserbrief aus der „Rheinisch-Westfälischen Zeitung“ zum Schmuggel und Grenzhandel an der deutsch-holländischen Grenze

               Schmuggel und Grenzhandel.
   Dem Briefe eines Anwohners der deutsch-holländischen Grenze
an die „Rheinisch-Westfälische Zeitung“ entnehmen wir:
   Nach Beginn des Krieges begann an der holländischen Grenze
recht bald das Schmuggeln aller möglichen Gegenstände. Da das
Überschreiten der Grenze verboten war, so hatten die holländischen
Geschäftsleute ihre Verkaufsstände unmittelbar an der Grenze er-
richtet. Anders wurde es, als Holland an die Ausfuhr der verschiedenen
Waren verbot. Jetzt begann der abenteuerliche Schmuggel. Die
Käufer gingen besonders nachts weiter nach Holland hinein. Die
Waren wurden in großen und kleinen Mengen über die Grenze
geholt und gebracht, denn die Holländer hatten erkannt, daß mehr
dabei zu verdienen war wenn sie selbst das Schmuggeln besorgten.
Holland verstärkte die Postenkette und bestrafte jeden Schmuggler,
der ergriffen wurde. Nicht selten sind auch Schmuggler von den
Grenzwächtern erschossen worden, wenn sie auf Anruf nicht stehen
blieben.

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28. August 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. August 1916

Warnung für Hollandreisende: Niederländische Grenztruppen machen bei illegaler Grenzüberschreitung von der Schußwaffe Gebrauch

   Solingen. Zur Warnung für Hollandreisende.
Vor einigen Tagen wurde ein Bewohner von Vohwinkel, der
zum Einkauf von Lebensmitteln die deutsch-niederländische
Grenze überschritten hatte und wieder auf dem Rückwege zur
Grenze war – wahrscheinlich von einem holländischen
Soldaten oder Grenzbeamten – erschossen. Zwei ähnliche Fälle
haben sich kürzlich an einer anderen Stelle in der Nähe der
Grenze zugetragen. Diese traurigen Vorkommnisse geben Ver-
anlassung, erneut auf die Gefahren hinzuweisen, denen sich Leute
aussetzen, die auf verbotenen Wegen die Grenze zu überschreiten
versuchen. Nicht nur, daß die mitgeführten Waren häufig be-
schlagnahmt werden, die holländischen Soldaten und Grenz-
beamten scheinen auch weisungsgemäß von ihrer Schußwaffe
Gebrauch zu machen. Es kann daher vor dem unbefugten
Ueberschreiten der Grenze nur dringend gewarnt werden.

14. Juni 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. Juni 1916

Die Stadt Solingen greift zu polizeilichen Maßnahmen, um im Interesse ihrer Bürger die Ausfuhr von den „Schmuggel“ mit Lebensmitteln in die Nachbarstädte zu unterbinden.

                 Von der Nahrungsmittelversorgung der
                                 Stadt Solingen.
   Wir haben in unserer gestrigen Nummer schon darauf hin-
gewiesen, daß verschiedentlich Abweichungen von der Ordnung fest-
gestellt worden sind, die in Solingen für den Verkauf von Nahrungs-
mitteln erlassen werden mußte. Dazu wird von der Stadtverwal-
tung noch mitgeteilt: In den letzten Tagen der vergangenen Woche
sind bei den Händlern wie auch auf dem Wochenmarkt Kartoffeln in
einem Umfange angefordert und geliefert worden, der erfahrungs-
gemäß mit den Bedürfnissen der städtischen Bevölkerung in gar
keinem Verhältnis steht. Diese Tatsache muß zu der Annahme führen,
daß große Mengen Kartoffeln unzulässigerweise nach auswärts ge-
bracht oder unnötiger- und verbotener Weise in Haushaltungen an-
gesammelt sind. Es liegt keinerlei Grund vor zu der Annahme, daß
die bestehende Kartoffelknappheit zu einem Kartoffelmangel führen
könne. Es muß aber im Interesse einer gerechten und gleichmäßigen
Verteilung für diese und die nächste Woche angeordnet werden,
daß die Kartoffeln unter amtlicher Kontrolle an bestimmten Plätzen
verkauft werden. Als Ausweis dient die Kartoffelkarte. Familien,
die noch Kartoffelvorräte haben, dürfen Kartoffeln nicht entnehmen.
Der Verkauf erfolgt: a) auf dem Neumarkt, b) an der Schützen-
burg, bei schlechtem Wetter in der Schützenburg (Eingang durch den
Garten), c) Lager Claubergerstraße, d) Lager Gaswerk, e) an der
Schützenhalle, bei schlechtem Wetter in derselben, täglich vormittags
von 8-12 und nachmittags von 3-7 Uhr.

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14. Dezember 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. Dezember 1915

Verschärfte Meldebestimmungen für Ausländer treten in Kraft.

VII. Armeekorps.
Stellvertr[etendes] Generalkommando.
   Abt[eilung] I b. 38 692         Münster, den 2. Dezember 1915.
                            Bekanntmachung.
   Auf Grund des § 9 b. des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich hiermit folgendes:
                                       §1.
   Jeder über 15 Jahre alte Ausländer hat sich binnen 8 Stunden
nach seiner Ankunft am Aufenthaltsorte unter Vorlegung seines
Passes oder des seine Stelle vertretenden behördlichen Ausweises
(§ 1 Abs[atz] 2 und § 2 Abs[atz] 2 der kaiserlichen Verordnung vom 16.
Dezember 1914) bei der Ortspolizeibehörde persönlich anzumelden.
Die Zeit von 10 Uhr abends bis 4 Uhr nachts rechnet auf die Melde-
frist nicht mit.
   Ueber Tag und Stunde der Anmeldung macht die Polizeibehörde
auf dem Paß unter Beidrückung des Amtssiegels einen Vermerk.

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