Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 19. Dezember 1917
Gewürze und deren Ersatzmittel erhalten Verpackungen mit speziellen Angaben.
– Äußere Kennzeichnung für Packungen
von Gewürzen und Gewürzersatzmitteln.
Durch Bekanntmachung des Staatssekretärs des
Kriegsernährungsamts ist vom 1. Januar 1918
ab die Bekanntmachung über die äußere Kenn-
zeichnung von Waren vom 26. Mai 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 422) auf Gewürze und Ge-
würzersatzmittel aller Art ausgedehnt worden.
Die Packungen, in denen solche Erzeugnisse
an Verbraucher abgegeben werden, müssen vom
genannten Tage ab die in der letztgenannten Be-
kanntmachung vorgeschriebenen Angaben ent-
halten, insbesondere also die Angabe des Klein-
verkaufspreises und derjenigen Personen oder
Firma, die die Ware hergestellt oder unter ih-
rem Namen in den Verkehr bringt. Soweit
Packungen und Behältnisse, die diesen Vor-
schriften nicht entsprechen, vor dem 1. Januar
1918 in den Verkehr gebracht worden sind,
dürfen sie noch bis zum 15. Februar 1918
einschließlich feilgehalten und verkauft werden.