23. Oktober 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 23. Oktober 1916

Der Mangel an gelernten Arbeitskräften führt zur Abwerbung durch andere Firmen. Anders als die aus Arbeitgeberkreisen stammende Zuschrift kann die „Bergische Arbeiterstimme“ daran natürlich nicht „moralisch“ Verwerfliches erkennen, wenn Arbeiter die Gelegenheit zu höheren Löhnen nutzen

           Arbeitermangel.
   Wir erhalten diese Zuschrift:
   Die anhaltende Einberufung Militärpflichtiger hat im
Solinger Industriebezirk zu großem Mangel an gelernten Ar-
beitskräften geführt, und dieser stetig zunehmende Arbeiter-
mangel hat unhaltbare Zustände unter einem Teil der Arbeit-
geber gezeitigt. Unter den jetzt obwaltenden Verhältnissen liegt
natürlich jedem Arbeitgeber daran, seine Arbeiter zur Aufrecht-
erhaltung des Betriebs möglichst zu halten und in Bezug auf
Lohn und Behandlung zufriedenzustellen. Da trifft es ihn
dann doppelt unangenehm, wenn andere Arbeitgeber versuchen,
die Arbeiter abspenstig zu machen und durch Lohnüberbietung
zu sich herüberzuziehen. Dieses Verfahren ist in letzter Zeit

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11. März 1916

11031916 gedenken

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11 . März 1916

Verordnung über den Handel mit Andenken an gefallene Soldaten

Verordnung.
§ 1.
Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen
(zu vergl. Titel III der Gewerbeordnung) sind:
Das Feilbieten von Waren, sowie das Aufsuchen von
Bestellungen auf Waren oder gewerblichen Leistungen, wenn
die Waren oder gewerblichen Leistungen dem Gedenken
an Heeresangehörige oder an gefallene Kriegsteilnehmer zu dienen
bestimmt sind. (Gedenkblätter, Umrahmungen, Lichtbild-
vergrößerungen usw.)
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16. Februar 1916

BAST_16_02_1916_C

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Februar 1916

Eine Auflistung der Rechte und Pflichten bei der Lehrlingsausbildung, gedacht zur Information für die Eltern, deren schulentlassene Kinder in ein Lehrverhältnis eintreten.

Vor der Schulentlassung.
   Das Osterfest naht! Tausende Kinder sehen der Schul-
entlassung entgegen! Den Eltern der Schulentlassenen bereitet
während der Kriegsdauer der Lehrvertragsabschluss größere Sorgen,
weil viele Väter und Lehrmeister im Felde stehen. Sehr willkommen
dürften daher diesen Eltern nachstehende interessierende und belehrende
Erläuterungen über Rechte und Pflichten im Lehrlingswesen sein,
weshalb sie beachtet werden mögen.
   Auch während der Kriegszeit muß jeder Lehrvertrag nach § 126
der Reichs-Gewerbeordnung binnen vier Wochen nach Beginn der
Lehre schriftlich abgeschlossen werden und von dem Lehrherrn, dem
Lehrling und dem Vater – oder dem gesetzlichen Vertreter – des
Lehrlings eigenhändig unterschrieben sein. Ferner muß der Vertrag
die Verzeichnung des Gewerbes, Dauer der Lehrzeit, Angabe der
gegenseitigen Leistungen und Voraussetzungen über einseitige Auf-
lösung des Vertrages nach §126 b Abs[atz] 1 bis 5, enthalten, andern-
falls ist er ungültig und können Schadenersatzansprüche später beider-
seits nicht geltend gemacht werden. Ansprüche des Lehrlings erlöschen
nach § 127 f der Gewerbeordnung, wenn diese nicht innerhalb vier
Wochen nach Auflösung des Lehrverhältnisses im Wege der Klage
oder Einrede geltend gemacht werden.

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