18. Januar 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. Januar 1918

Die Anzahl der Gerichtsverfahren vor der Vergleihskammer des Solinger Gewerbegerichts im Jahre 1917

Statistisches vom Solinger Gewerbegericht.
   Am Gewerbegericht wurdem im abgelaufenen Jahre 697
Klagen anhängig gemacht gegen 467 im Jahre 1916. Die In-
anspruchnahme, die sich in Friedenszeiten bis zu 1200 steigerte,
ist also gegen das vorletze Kriegsjahr, wo es die niedrigste
Zahl hatte, wieder etwas in die Höhe geschnellt. Von den an-
gestrengten Klagen waren 172 von Arbeitgebern und 525 von
Arbeitnehmern angestrengt. Erledigt wurden 410 durch Ver-
gleich, 233 durch Zurücknahme, durch Anerkenntnisurteil 3,
Versäumnisurteil 6, Endurteil 9, auf andere Weise 27 und un-
erledigt blieben am Jahresschlusse 9 Klagen. 312 der Klagen
waren innerhalb einer Woche erledigt, 216 in 2 Wochen, 98 in
1 Monat; bis zu 3 Monaten bedurften 30 Klagen ihrer Er-
ledigung, und über diese Zeit hinaus waren nur 2 Sachen an-
hängig. Der Wert des Streitgegenstandes betrug in 206 Fällen
bis zu 20 Mark in 153 Fällen bis zu 50 Mark, in 111 Fällen
bis zu 100 Mark und in 78 Fällen mehr als 100 Mark. Auf
den Vergleichskammerbezirk Solingen entfallen 494 Klagen, auf
Ohligs 132, auf Wald 71.

29. Oktober 1915

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 29. Oktober 1915

Mehrere Verfahren vor dem Gewerbegericht gewähren den Einblick in die „skandalösen“ Arbeitsbedingungen bei der Baufirma Atrop und Naumann aus Düsseldorf auf ihrer Baustelle der Umgehungsbahn Ohligs (Eisenbahnverbindung Köln – Solingen)

Stammgast am Gewerbegericht.
  Gleich fünf Arbeiter auf einmal haben gegen die Firma
Atrop u[nd] Naumann aus Düsseldorf geklagt, die die Um-
gehungsbahn in Ohligs baut. Als erster klagte der Nachtwächter
U. aus Ohligs, weil die Firma sich weigert, ihm den verdienten
Lohn von 45 Mark zu zahlen. Die Beklagte behauptet, U. habe
die in der Arbeitsordnung festgesetzte Kündigungfrist nicht ein-
gehalten. Der Kläger gibt an, der Bauführer habe ihn, als er
seinen Lohn gefordert habe, „dummer Lümmel“ genannt und
die Zahlung des Lohnes verweigert. Deshalb habe er sich für be-
rechtigt gehalten, die Arbeit sofort zu verlassen. (Die Firma zahlt
an den Nachtwächter einen Tagelohn von 3 Mark. Diesen Riesen-
lohn hat der Bauführer, wie er sich äußerte, dem Kläger nur aus
Gnade bewilligt.) Um festzustellen, daß der Ausdruck „dummer
Lümmel“ wirklich gefallen ist, soll ein Bahnbeamter, der bei der
Gelegenheit zugegen war, als Zeuge vernommen werden. Die Sache
wird deshalb vertagt.

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