9. November 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 9. November 1917

Musterkoffer bleiben von einer Verordnung ausgeschlossen.

   –  Abfertigung der Musterkoffer. Der Mi-
nister der öffentlichen Arbeiten hat der Han-
delskammer zu Berlin mitgeteilt, daß das Ge-
samtgewicht des Reisegepäcks, das von einem
Reisenden aufgegeben werden darf, nicht be-
schränkt werden wird. Auch ist in Aussicht ge-
nommen, von der geplanten Beschränkung des
Gewichts der einzelnen Gepäckstücke für die Mu-
sterkoffer der Geschäftsreisenden eine Ausnahme
zu treffen.

16. Januar 1916

19160116_Gepäckschein_200

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 16. Januar 1916 

Unzulässige Abfertigung von verschiedenen Gegenständen als Reisegepäck.  

   –  Verbotene Gepäckstücke auf Gepäck-
schein. Auf Stationen der besetzten Gebiete
treffen täglich große Mengen von Gepäck-
stücken auf Gepäckschein aus dem Heimats-
gebiet ein, deren Abfertigung als Reise-
gepäck nicht zulässig war, z.B. Lebensmittel
Zigarren, Bier, Wein, Ausrüstungs- und
Ersatzstücke aller Art. Die Beförderung
dieser Gegenstände als Reisegepäck führt in
den besetzten Gebieten zu bedeutenden
Schwierigkeiten und zu den bedenklichen
Schädigungen des eigentlichen Reisegepäck-
verkehrs. Die Eisenbahndienststellen haben
daher Anweisung erhalten, nur die nach der
Eisenbahnverkehrsordnung als Reisegepäck
geltenden Gegenstände auf Gepäckschein nach
Stationen der besetzten Gebiete abzufertigen.