2. Oktober 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1918

Erlass über den Handel mit Ersatzlebensmitteln

Verkehr mit Ersatzlebensmitteln.
Vom 1. Oktober d[e]s J[ahre]s ab dürfen Ersatzlebens-

mittel, die nicht von der zuständigen Ersatzmittelstelle
genehmigt worden sind, nicht mehr verkauft werden.
Ferner mache ich nochmals auf § 9 der Verordnung
des Herrn Reichskanzlers vom 7. März 1918 über
die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln aufmerksam,
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