Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. Oktober 1918
Erlass über den Handel mit Ersatzlebensmitteln
Verkehr mit Ersatzlebensmitteln.
Vom 1. Oktober d[e]s J[ahre]s ab dürfen Ersatzlebens-
mittel, die nicht von der zuständigen Ersatzmittelstelle
genehmigt worden sind, nicht mehr verkauft werden.
Ferner mache ich nochmals auf § 9 der Verordnung
des Herrn Reichskanzlers vom 7. März 1918 über
die Genehmigung von Ersatzlebensmitteln aufmerksam,
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