18. Dezember 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 18. Dezember 1918

Die Umrechnung ausländischer Währungen in die Deutsche Mark wird für Geschäftsinhaber veröffentlicht.

  –  Englische Kundschaft im Laden. Die britischen
Soldaten gehen vielfach in die Läden, wo sie in
Unkenntnis der Sachlage rationierte Waren ver-
langen ohne natürlich im Besitz von Marken zu
sein. Die Geschäftsleute wissen sich diesen Käufern
gegenüber vielfach nicht zu helfen. Gegebenenfalls
bleibt den Geschäftsleuten nichts anders übrig,
als die Waren ohne Marken abzugeben. Es ist
töricht von den Geschäftsinhabern, die Bezahlung
mit fremdem Geld zurückzuweisen. Sie schädigen
sich dadurch nur selbst.
     Wert ausländischen Geldes.
               (unverbindlich.)
1 Frank franz. Stadtgeld = 75 Pfg.
1 franz. Note der Bank von Frankreich 1,43 Mk.
1 Frank Note (belgisch) 0,80 Mk.
1 Pfund Sterling = 36,00 Mk.
1 Schilling 1,80 Mk.
1 Pence 15 Pfg.
1 Dollar 7,50 Mk.

13. Dezember 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 13. Dezember 1918

Es werden neue Reichsbanknoten ausgegeben, die sich farblich von den alten unterscheiden.

    –  Neue Reichsbanknoten. Es werden demnächst
Reichsbanknoten zu 1000 Mark und 100 Mark
ausgegeben, die sich von den Noten zu 1000 Mark
des Datums 21. April 1910 und von den Noten
zu 100 Mark mit dem 7. Februar 1908 nur da-
durch unterscheiden, daß die beiden Stempel und
die Nummern nebst Litera anstatt in roter, in
grüner Farbe aufgedruckt sind.

20. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 20. November 1918

Überarbeitung der Kriegsnotgeldscheine von der Stadt Düren

Schleiden, 18. Nov[ember]. Die Notgeldscheine der
Stadt Düren zu 50 und 5 Mark, soweit sie durch
Ueberdruck anderer Scheine hergestellt sind, sollen aus
dem Verkehr gezogen werden, da genügend andere
Stadtgeldscheine zu 5 und 50 Mark in den nächsten
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11. November 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 11. November 1918

Zinsscheine von Kriegsanleihen gelten bei der akuten Geldknappheit auch als Zahlungsmittel 

                               Geldknappheit.
   Infolge der Knappheit von Geldumlaufsmitteln hat der Bundes-
rat beschlossen, daß die am 2. Januar 1919 fällig werdenden Zins-
scheine der fünfprozentigen Reichskriegsanleihen als „gesetzliche
Zahlungsmittel“ gelten sollen. Die Ungewohntheit dieses Zahlungs-
mittels hat wohl mit Veranlassung gegeben, daß bei Auszahlung
von Löhnen die Arbeiter vereinzelt die Zinsscheine zurückgewiesen
haben. Es sei deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die als
Zahlungsmittel erklärten Zinsscheine gleichwertig und gleichberechtigt
sind mit allen anderen anerkannten Zahlungsmitteln, besonders mit
dem Papiergeld. Sie müssen zu dem auf den Scheinen aufgedruckten
Betrage nicht nur von allen öffentlichen Kassen, sondern auch im
privaten Verkehr als Zahlungsmittel angenommen werden. Sie
sind besonders erkenntlich durch einen grünen Unterdruck und durch ein
deutlich lateinisches „q“ in der rechten oberen Ecke, sowie durch den
Vermerk: „Halbjährige Zinsen zahlbar am 2. Januar 1919 mit
2 Mark 50 Pf[enni]g oder 5 Mark, 12 Mark 50 Pf[enni]g, 25 Mark, 50 Mark
125 Mark, 250 Mark, 500 Mark. Die oberste Reihe des Aufdrucks
lautet bei allen diesen Zinsscheinen: „5 prozentige Anleihe des
Deutschen Reiches von 1915“ oder 1916, 1917, 1918 „(uk. 24)“.
Ebenso tritt keine Entwertung der Zinsscheine ein. Entsprechend dem
die Fälligkeit bezeichnenden Aufdruck werden sie vom 2. Januar 1919
ab gegen andere gesetzliche Zahlungsmittel eingelöst. Bis dahin sind
sie, wie bemerkt, selbst gesetzliches Zahlungsmittel. Die Arbeiter er-
fahren also nach keiner Richtung hin eine Schädigung, wenn sie diese
Zinsscheine in Zahlung nehmen.

9. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 09. November 1918

Ausgabe von Kriegsgeld wegen Zahlungngsmittelknappheit durch die Rheinprovinz

Kriegsgeld der Rheinprovinz.
Um die Knappheit an Umlaufsmitteln zu beheben, gibt der Provinzialverband der Rheinprovinz im

Einvernehmen mit der Reichsbank und den zuständigen Ministerialinstanzen durch Vermittlung der Landesbank
der Rheinprovinz, der rheinischen Sparkassen und Banken in den nächsten Tagen Kriegsgeld in Abschnitten
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6. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 06. November 1918

Ausgabe und Beschreibung von Notgeldscheinen in der Stadt Düren

Ausgabe von Notgeld seitens der Stadt Düren.
Zur Hebung des Mangels an Kleingeld sind seitens
der Stadt Düren Notgeldscheine zu 50 M[ar]k, 10 M[ar]k
und 5 M[ar]k ausgegeben worden. Die Scheine zu
50 und 10 M[ar]k sind gewonnen durch Ueberdruck je
einer Hälfte eines Kriegsanleihescheines der
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6. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 06. November 1918

Erklärung des Gerüchts der Bankkontenbeschlagnahmung im Kreis Schleiden

Vermischtes.
Schleiden, 4. Nov[ember]. Im Publikum soll der
Glaube verbreitet sein, daß bei den Banken, Spar-
kassen und Genossenschaften eines Tages die Guthaben
der Kunden beschlagnahmt werden können. Wie ein
solch unsinniges Gerücht aufkommen kann, ist nicht zu
erklären. Jeder, der die tatsächlichen Verhältnisse
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2. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 02. November 1918

Aufforderung zur Beendigung des Hortens von Kleingeld durch den Schleidener Landrat

Mahnung!
Die zur Zeit bestehende Knappheit an kleinen
Zahlungsmitteln wird zum größten Teile durch das
unvernünftige Aufspeichern verursacht, wie es leider
von einem Teile der Bevölkerung in letzter Zeit be-
trieben wird. Dieses Hamstern von kleinen Kassen-
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28. Oktober 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. Oktober 1918

In Solingen werden städtische Geldscheine befristet in Umlauf gebracht.

  Solingen. Neues Solinger Papiergeld. Unsere
Stadt geht jetzt zur Ausgabe von städtischen Geldscheinen über, und
zwar ist Kriegsgeld von 2, 10 und 20 Mark vorgesehen. In der Mitte
der neuen Scheine ist das Wahrzeichen Solingens, das Waffen-
schmiedstandbild, auf farbigem Untergrunde zu sehen. Wie auf der
Rückseite angegeben ist, sollen die Scheine nur bis 31. Dezember 1918
gültig sein. Wir halten diese Frist allerdings für reichlich kurz. Im
ganzen sollen von diesem neuen Gelde für 2 Millionen Mark aus-
gegeben werden. Da diese Scheine nur in unserer Stadt und der
nächsten Umgebung zirkulieren werden, wird sich diese Vermehrung
des umlaufenden Bargeldes sicherlich angenehm bemerkbar machen.
In Farbe lehnen sich diese Scheine an das Reichspapiergeld an, so
daß Verwechselungen vermieden werden.

11. September 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11. September 1918

Werbeanzeige für den Beginn der Auszeichnung auf die 9. Kriegsanleihe 

Die 9. Kriegsanleihe.
Während unser unvergleichliches Heer in zähem
Ringen dem wilden Ansturm der Gegner tapfer stand-
hält und alle Durchbruchsversuche unter den schwersten
feindlichen Verlusten zunichte macht, wird demnächst
von neuem der Ruf der Reichsleitung zur Kriegsan-
leihe Zeichnung ergehen, um weiter die Mittel aufzu-
bringen, die das deutsche Volksheer in dem Verteidigungs-
kampfe um Heimat und Herd in seiner bisherigen
Schlagfertigkeit erhalten sollen. Kein Deutscher darf
zögern, zur Erreichung dieses Zieles beizutragen. In
der Kraft unseres Wirtschaftslebens, in der außer-
ordentlichen Flüssigkeit des deutschen Geldmarktes sind
die Vorbedingungen für einen guten Erfolg der
Kriegsanleihe gegeben. Wenn jeder gegenüber dem
Vaterlande seine Pflicht tut, wenn jeder sich vor
Augen hält, daß die Kriegsanleihe-Zeichnung einen
wesentlichen Bestandteil des Willens zum Durchhalten
darstellt, der das deutsche Volk beseelt, dann wird
auch die 9. Kriegsanleihe zu einer neuen, gewaltigen
Großtat werden. Sie wird den Feinden gegenüber
Zeugnis ablegen von dem ungebrochenen Glauben an
den Erfolg unserer guten Sache und damit zu einem
weiteren Baustein des künftigen Friedenswerkes werden.
An den bewährten Zeichnungsbedingungen ist auch
diesmal nichts geändert worden. Es werden fünf-
prozentige Schuldschreibungen und viereinhalb-
prozentige auslosbare Schatzanweisungen zum Preise
von 98 Mark für 100 Mark Nennwert ausgegeben.
Bei Eintragung der Kriegsanleihe in das Schuldbuch
– mit Sperre bis 15. Oktober 1919 – tritt eine
Ermäßigung des Zeichnungspreises auf 97,80 Mark
ein. Die Auslosung der Schatzanweisungen geschieht
nach dem gleichen Plane und gleichzeitig mit den
Schatzanweisungen der letzten 3 Kriegsanleihen; auch
die Verlosungsbedingungen sind die gleichen. Die
Zeichnungsfrist läuft vom 23. September bis 23.
Oktober. Die Zeichner können die gezeichneten Be-
träge vom 30. September an voll bezahlen. Die
Kriegsanleihe braucht indes zu diesem Termin nicht
etwa voll bezahlt zu werden. Es steht den Zeichnern
vielmehr frei, die Einzahlungen in 4 Raten zu leisten
(30 Prozent am 6. November d[es] J[ahres], 20 Prozent
am 3. Dezember d[es] J[ahres], 25 Prozent am 9. Januar
d[es] J[ahres], 25 Prozent am 6 Februar n[ächsten] J[ahres]). Der
erste Zinsschrein ist bei den Schuldnerverschreibungen am
1. Oktober 1919, bei den Schatzanweisungen am 1.
Juli 1919 fällig. Auch diesmal können wieder die
älteren fünfprozentigen Schuldverschreibungen und die
Schatzanweisungen der ersten, zweiten, vierten und
fünften Kriegsanleihe in Schatzanweisungen der 9.
Kriegsanleihe unter den bekannten Bedingungen um-
getauscht werden.

11. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 11. September 1918

Für Geldsammlungen ist eine behördliche Genehmigung notwendig.

  Solingen. Geldsammlung ohne behördliche
Genehmigung verboten. In den letzten Tagen sind
bei hiesigen Werken und bei Privatem Leute vorstellig geworden,
die sich Gelder erbaten zur Unterstützung einer Kriegsbeschädig-
ten-Organisation. Die Polizeiverwaltung ersucht uns, die Be-
völkerung darauf aufmerksam zu machen, daß zur besagten
Sammlung keine Genehmigung erteilt wurde. Wer also weiter
Sammlungen für diesen oder einen andern Zweck vornehmen
will, besorge sich zunächst die behördliche Genehmigung.

5. September 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. September 1918

Wegen Überschreitung des Grünkohl Höchstpreises wurde eine Solinger Markthändlerin mit einer Geldstrafe belegt.

   Solingen. Eine Mahnung für Markthändler. Den
Höchstpreis für Grünkohl überschritten hatte die Händlerin Ida W.
von hier, außerdem konnte sie den vorgeschriebenen Schlußschein nicht
vorweisen. Es handelte sich um wenige Pfunde, die sie von einem
„unbekannten“ Bauer gekauft und zu 25 Pf[enni]g per Pfund abgegeben
hatte, während der Höchstpreis 19 Pf[enni]g betrug. Zu ihrer Entschul-
digung führte sie an, daß andere Händler das auch getan hätten.
Der Amtsanwalt bemerkte, daß die vielfachen Klagen über die un-
zulässigen Preise der Händler auf dem Wochen-
markte berechtigt seien und daß hier eine exemplarische Strafe zur
Abschreckung durchaus am Platze sei. Der amtierende Richter bemerkte
dazu, daß in Zukunft in Solingen mit ganz anderen
Strafen gegen solche Markthändler vorgegangen
werden solle. Das Höchstpreisgesetz sei dazu da, den Mittel-
stand und den kleinen Mann in dieser schwierigen Zeit zu schützen.
Trotzdem kam die Angeklagte diesmal noch mit einem blauen Auge
davon. Sie wurde nur zu einer Gesamtgeldstrafe von 30 Mark ver-
urteilt. Außerdem bleibt einem Nachverfahren noch die Einziehung
des Gewinnes vorbehalten. – Hoffen wir, daß die Händler diese nur
zu berechtigte höhere Strafandrohung beherzigen.

31. August 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. August 1918

Das stellvertretende Generalkommando in Münster stellt das Wegwerfen von Pappe und Papier in den Hausmüll unter Strafe.

              Kein Papier in den Hausmüll werfen!
   Das stellvertretende Generalkommando in Münster erläßt
eine Bekanntmachung, in der es unter anderm heißt: In den
Hausmüllabfällen des Korpsbezirks gehen täglich große Mengen
von Papier und Pappen verloren, die bei gesonderter Samm-
lung und getrennter Aufbewahrung in den Haushalten oder
Betrieben wieder der Verarbeitung zugeführt und damit der
Rohstoffversorgung dienstbar gemacht werden könnten. Da
überdies der Hausmüll durch die Beimengung von Papier und
Pappe erheblich vergrößert und dadurch seine Fortschaffung er-
schwert wird, bestimme ich hiermit: Es ist verboten, Papier (auch
Zeitungen, Zeitschriften, Bücher), Pappe und Abfälle oder Reste
von Papier oder Pappe dem Hausmüll beizumengen. Zu-
widerhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 100 Mark oder
verhältnismäßiger Haft bestraft. Die Anordnung tritt am
1. September 1918 in Kraft. Die Bekanntmachung sei der Auf-
merksamkeit jedes Haushaltsvorstandes empfohlen, um sich vor
empfindlicher Strafe zu schützen.