8. Dezember 1915

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 8. Dezember 1915

Verordnung über den Vertrieb von Gedenkblättern.

      Amtliche Bekanntmachungen.
                   Verordnung
                          § 1.
   Der Vertrieb von Gedenkblättern für im
Felde stehende oder gefallene Kriegsteilnehmer
im Wege des Gewerbebetriebes im Umherziehen
wird verboten.
                          § 2.
   Bei Anfertigung und beim Vertrieb solcher
Gedenkblätter im stehenden Gewerbebetrieb ist
verboten:
nach dem Truppenteil und der näheren mili-
tärischen Bezeichnung des betreffenden Kriegs-
teilnehmers zu fragen oder darauf bezügliche
Mitteilungen zu sammeln.
                           § 3.
   Zuwiderhandlungen gegen diese Verrordnung
werden gemäß § 9 des Gesetzes über den Be-
lageerungszustand mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft. Außerdem können verdächtige
Betriebe geschlossen werden.
                           § 4.
   Die Verordnung tritt am 1. Dezember in
Kraft.
   Coblenz, 25. November 1915.
    Der kommandierende General.
                von Plötz.
General der Infanterie.
    Vorstehende Verordnung wird auf den Fe-
stungsbereich ausgedehnt.
   Cöln, den 29. November 1915.
               v. Zastrow,
       Generalleutnant und Gouverneur.

11. Februar 1915

1915 02 11

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 11. Februar 1915

Das kaiserliche Gedenkblatt für die Gefallenen wurde mit großer Ungeduld erwartet.

Hilden, 11. Februar. Bei den Militärbehörden gehen in größerer Anzahl Gesuche von Angehörigen der gefallenen Krieger um Zustellung des vom Kaiser verliehenen Gedenkblattes ein. Das Kriegsministerium weißt darauf hin, daß das Gedenkblatt erst im Entwurf vorliegt und daß seine Fertigstellung noch einige Zeit beansprucht. Es wird den Angehörigen seiner Zeit ohne besonderen Antrag unmittelbar zugestellt werden.