Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 8. Dezember 1915
Verordnung über den Vertrieb von Gedenkblättern.
Amtliche Bekanntmachungen.
Verordnung
§ 1.
Der Vertrieb von Gedenkblättern für im
Felde stehende oder gefallene Kriegsteilnehmer
im Wege des Gewerbebetriebes im Umherziehen
wird verboten.
§ 2.
Bei Anfertigung und beim Vertrieb solcher
Gedenkblätter im stehenden Gewerbebetrieb ist
verboten:
nach dem Truppenteil und der näheren mili-
tärischen Bezeichnung des betreffenden Kriegs-
teilnehmers zu fragen oder darauf bezügliche
Mitteilungen zu sammeln.
§ 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verrordnung
werden gemäß § 9 des Gesetzes über den Be-
lageerungszustand mit Gefängnis bis zu einem
Jahre bestraft. Außerdem können verdächtige
Betriebe geschlossen werden.
§ 4.
Die Verordnung tritt am 1. Dezember in
Kraft.
Coblenz, 25. November 1915.
Der kommandierende General.
von Plötz.
General der Infanterie.
Vorstehende Verordnung wird auf den Fe-
stungsbereich ausgedehnt.
Cöln, den 29. November 1915.
v. Zastrow,
Generalleutnant und Gouverneur.