24. Dezember 1915

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Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 24. Dezember 1915 

Änderungen bei Freifahrten für Militärpersonen sind zu beachten. 

    – Die freie Fahrt der Urlauber. Die
Vorschriften über die Bewilligung freier
Fahrt für den Urlaub von Militärpersonen
sind zum Teil geändert worden. Die sonsti-
gen Bestimmungen finden keine Anwendung
auf häufig wiederkehrende Beurlaubungen,
wie der Sonntagsurlaub und dergleichen,
noch auch auf solche zu Hilfeleistungen in
fremden landwirtschaftlichen und gewerb-
lichen Betrieben. Bei diesen besteht mit-
hin kein Anspruch auf freie Eisenbahnfahrt.
Die Urlaubsscheine werden in allen derar-
tigen Fällen mit dem Vermerk „Fahrkarten
lösen“ versehen.

24. Juli 1915

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Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 24. Juli 1915

Bekanntmachung über die Berechtigung zur freien Eisenbahnfahrt bei Kriegsurlaub für die Soldaten

Schleiden, 22. Juli. (Freie Fahrt für Kriegs-
urlauber.) Amtlich wird aus Berlin mitgeteilt: Bis-
her wurde nur den zu Wiederherstellung ihrer Ge-
sundheit und zur Frühjahrsbestellung und Ernte in die
Heimat beurlaubten Mannschaften freie Eisenbahnfahrt
gewährt. Nunmehr ist für sämtliche Mannschaften bei
Heimaturlaub während des Krieges freie Eisenbahn-
fahrt bewilligt worden.