28. April 1916

0_1_23_53_28_April_1916

Stadtarchiv Düsseldorf, “Tagebuch Willy Spatz” 1914-1919. 0-1-23-53.0000

Alle Scans zum Tagebucheintrag vom 28. April 1916

Willy Spatz (1861-1931) war Professor an der Kunstakademie Düsseldorf.

Freitag, den 28. April.

[Artikel „Der deutsche Tagesbericht.“ / Artikel „Trommelfeuer an der italienischen Front.“]

Wie weggeblasen sind aus den Zeitungsspalten die Nachrichten über französische Furcht-Erscheinungen wegen des etwaigen Falles von Verdun, wie weggeblasen sind auch die Betrachtungen über das drohende Verhalten Amerikas gegen uns, die mit geballter, erhobener Faust sich gegen die Neue Welt richteten. Es sind Wassersuppen, die man uns jetzt vorsetzt, recht belanglose, nichtssagende Nachrichten, die wir dahin deuten müssen, daß wir, wie es so vielfach besprochen wird, Amerika in den Fragen des U-Boots-Krieges nachgeben werden. Bittere Bemerkungen knüpfen sich daran, wie die: „Wenn also demnächst Amerika verlangen sollte, die Verwendung der Zeppeline einzustellen, ja, daß aus unseren Kanonen keine Granaten mehr geschossen werden dürfen, so würden wir auch diesen Forderungen nachkommen.“ Genug, eine Klarheit in der Frage der Spannung Weiterlesen

21. April 1916

21.4. Vohwinkel EB

Kreisarchiv Mettmann, General-Anzeiger für Elberfeld-Barmen vom 21.4.1916

Verordnung mit Regelungen zum Fleischverbrauch.

Umgegend und Nachbargebiete.
Regelung des Fleischverbrauchs.
Vohwinkel, 20. April. Ueber die Regelung des
Fleischverbrauches ist für dem Bezirk des Kreises
Mettmann folgendes bestimmt worden: § 1 Der ge-
werbsmäßige Verkauf von Fleisch und Fleischwaren aller
Art einschließlich Konserven, Räucherwaren und Wurst an
den Verbraucher darf nur gegen Vorzeigung der Brot-
karte erfolgen. § 2. Es darf von diesen Fleischwaren nicht
mehr als 500 Gramm auf den Kopf der versorgungsbe-
rechtigten Bevölkerung auf die Woche, ferner auf einmal
nicht mehr als der Bedarf für die laufende Woche abge-
geben werden. Für öffentliche Kranken- und Pflege-
Anstalten, Gastwirtschaften u[nd]s[o]w[eiter]  werden besondere Fleisch-
bezugsausweise von der Ortsbehörde ausgestellt. Zu-
widerhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafen bis zu 1.500 Mark bestraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.

10. Januar 1916

1916 01 10-2

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 10. Januar 1915

Im neuen Jahr wird noch einmal an die Verbraucher appelliert, auf die Sparsamkeit von Lebensmittel zu achten, denn trotz Brotkarten und fleischlosen Tagen wird zu viel verbraucht.

Hilden, 10. Jan. Seid sparsamer! Das zweite Weihnachtsfest im Weltkriege liegt hinter uns. Die Erinnerung an das erste Weihnachtsfest ist wieder wachgeworden und damit die Erinnerung an eine Zeit, in der viele, sehr viele mit voller Berechtigung sorgenvoll in die Zukunft sahen. Denn damals war unsere Kriegsernährung noch nicht in dem Maße sichergestellt wie heute. Inzwischen ist uns die Gewißheit geworden, daß wir diesen Krieg auf dem Gebiete der Ernährung durchhalten können, wenn wir sparsam sind, vom Brot angefangen bis zu allen übrigen Nahrungsmitteln. Es scheint aber fast, als ob man in weiten Kreisen dieses „wenn“ vergessen hat. Wer im vorigen Jahr glaubte, daß der Kuchen aus den deutschen Häusern verschwinden würde, wer erwartet hat, daß mit den fleischlosen Tagen der Fleischverbrauch wesentlich abnehmen werde, scheint sich geirrt zu haben. Wir haben es erlebt, daß die Verbraucher massenhaft sich am Abend vor den fleischlosen Tagen mit Fleisch versorgten, und es gibt keine Konditorei, keine Bäckerei in den großen Städten, in der nicht Kuchen und süße Waren in den größten Mengen zum Verkaufe stünden. Die Verantwortung scheint auf den „Staat“ und die „Polizei“ abgewälzt zu sein und der Verbraucher vergißt, daß alle staatliche Regelung letzten Endes vergeblich ist, wenn er nicht selbst mit eisernem Willen und starker Opferwilligkeit das Seinige beiträgt. Vielfach haben die Verbraucher vergessen, daß die Brotrationen, welche doch lediglich als oberste Verbrauchsgrenze gedacht ist, keineswegs für den Einzelnen die moralische Erlaubnis bedeutet nun tatsächlich soviel Brot zu essen, wie er auf die Brotkarte kaufen kann. Gerade, weil auf diesem Gebiete dem Einzelnen eine ihm zukommende Nahrungsmenge vom Staate gewährleistet wird, darf nicht vergessen werden, daß das Gebot freiwilliger Sparsamkeit und freiwilliger Beschränkung hierdurch durchaus nicht aufgehoben wird, sondern, daß es nach wie vor vaterländische Pflicht des Einzelnen ist, nur so wenig Brot zu verbrauchen, wie es ihm irgend möglich ist, und mit strenger Selbstzucht Ersparnisse an seiner Brotkarte vorzunehmen. Diese Pflicht muß heute von neuem betont und eingeschärft werden. Wenn wir uns an der Schwelle des neuen Jahres fragen, was wir selbst getan haben, um den Aushungerungsplan unserer Feinde zunichte zu machen, dann werden wir sagen: „es muß anders werden als in letzter Zeit!“ Diese Einsicht tut uns bitter Nott, denn mit ihr steht viel, sehr viel auf dem Spiele.

28. November 1915

19151128_Fleischverbrauch_151

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 28. November 1915

Der Fleischverbrauch ist durch verschiedene Maßnahmen zu reduzieren.

   – Einschränkung des Fleischverbrauchs. Die
bundesratliche Anordnung der fleischlosen Tage
sowie die sonstigen behördlichen Maßnahmen zur
Minderung des Fleischverbrauchs üben doch ei-
nen stärkeren Einfluß aus, als es zunächst den
Anschein hatte. Während auf dem Lande schon
längst der Fleischgenuß Einschränkungen erfah-
ren hat, tritt jetzt auch in den Provinzstädten
sowie neuerdings in den Großstädten
eine nennenswerte Beschränkung des Fleischver-
brauchs zu Tage. Nach den Ermittlungen städ-
tischer Kommissionen und der Innungen berech-
net man in den kleineren und mittleren Pro-
vinzstädten den Rückgang auf mehr als 30 v. H.
Annähernd um diesen Betrag sind auch die
Einnahmen der Fleischereibetriebe zurückgegan-
gen, und unter dem Einfluß des fortschreitenden
Rückganges vermindert sich auch die Zahl der
Fleischverkaufsstellen. In den Großstädten wird
die Minderung des Fleischverbrauchs von sach-
verständiger Seite unter Zugrundelegung der
Einnahmeergebnisse und Berücksichtigung der
neueren Preisregelung auf durchschnittlich min-
destens 20 v. H. geschätzt; aber auch hier geht
der Verbrauch weiter zurück, zumal der Vieh-
handel in der letzten Zeit mit der Anbringung
von Schlachtschweinen auf den Viehmärkten zu-
rückhaltender geworden ist.

13. November 1915

BAST_13_11_1915_C

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 13. November 1915

Die neuen Verbrauchs-Regeln für den Umgang mit Fleisch und Fett

Merkblatt für Hausfrauen, Metzger und
                      Gastwirte.
   In manchen Kreisen der Bevölkerung herrscht noch immer
Unklarheit über die Handhabung der Vorschriften zur Er-
sparung von Fleisch und Fett. Wir geben darum nachstehend
eine kurze Ausstellung, was an den einzelnen Tagen der Woche
erlaubt oder verboten ist.
   In privaten Haushaltungen kann nach wie
vor im Laufe der Woche gekocht oder gebraten werden, worauf
man Appetit hat und wozu das Geld reicht, wobei keinerlei
Uebertretung und keine Bestrafung in Frage kommen. Die
nachstehenden Bestimmungen gelten nur für Gastwirt-
schaften, Fleischer und sonstige Verkaufsge-
schäfte.

Weiterlesen

2. November 1915

1915 11 02-3

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 2. November 1915

Der erste fleischlose Tag ist vorbei. Nochmal werden alle Haushalte dazu aufgefordert ihren Fleischkonsum einzuschränken.

Hilden, 2. Nov. Mit Rücksicht auf die von der Regierung festgesetzten Bestimmungen über den Verkauf von Fleisch an zwei bestimmten Tagen der Woche (heute am Dienstag hatten wir den ersten fleischlosen Tag) sollten sich auch die Haushaltungen den gesetzlichen Bestimmungen anpassen. Es handelt sich darum, daß sich die Haushaltungen auch tatsächlich an zwei Tagen in der Woche des Fleischgenusses enthalten, und daß in diejenigen Familien, die bislang täglich zweimal Feischnahrung zu sich nehmen, den Fleischgenuß auf mindestens einmal pro Tag beschränken. Für unsere Stadt sind diese Bestimmungen auch insofern einschneidend, als die Markttage, Dienstags und Freitags, verlegt werden müssen.