8. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 08. September 1917

Information zur 7. Kriegsanleihe

Die siebente Kriegsanleihe.
Nichts weist mehr auf die Kraft der deutschen Volks-
wirtschaft hin, als das Vertrauen, mit dem die Finanz-
verwaltung des Reichs nach mehr als dreijähriger
Kriegsdauer von neuem an das Kapital, an die großen
und kleinen Sparer in den Städten und auf dem
Lande sich mit bekannten Aufruf „Zeichnet die
Kriegsanleihe!“ wenden kann. Daß dieser Zeitpunkt
jetzt, und zwar zum siebenten Male, nähergerückt ist,
bringt keinen eine Ueberraschung, ist doch die Finanz-
verwaltung bis jetzt jeweilig etwa sechs Monate nach
der Ausgabe der ersten Kriegsanleihe dazu geschritten,
die Kriegsausgaben gleichsam aus dem Schwebezustand
auf eine sichere Grundlage zu stellen. Unsere Gegner
lassen sich mit der Umwandlung ihrer schwebenden
Verbindlichkeiten in Anleihen weit mehr Zeit – aber
nicht aus freier Entschließung. Sie kennen sehr wohl
die Grundsätze einer soliden Finanzpolitik, aber ihre
Weiterlesen

18. Juli 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 18. Juli 1917

Einziehung der Zwei-Markstücke aus dem Zahlungsverkehr

– Wie die “Vossische Zeitung” erfährt, gilt das
Zwei-Markstück nur noch bis zum 1. Januar 1918
als gesetzliches Zahlungsmittel. Bis zum 1. Juli
1918 aber müssen Zwei-Markstücke noch zum gesetz-
lichen Wert in Zahlung genommen werden. Man
zieht die Zwei-Markstücke ein, weil das Reichsschatzamt
eine Umschmelzung dieser Münzen in andere Zahlungs-
mittel, für die ein größeres Bedürfnis vorliegt, vor-
nehmen will.

30. August 1916

30081916 kriegsanleihe

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 30. August 1916

Hinweise zum Erwerb der fünften Kriegsanleihe

Schleiden, 25. Aug[ust]. Angesichts der bevor-
stehenden fünften Kriegsanleihe sei darauf hingewiesen,
daß nach § 32 des Kriegssteuergesetzes bei Entrichtung
der Kriegsgewinnsteuer die fünfprozentige Reichsanleihe
sowie die fünfprozentigen Schatzanweisungen des
Deutschen Reiches zum Nennbetrag angenommen
werden. Das bedeutet gegenüber dem Ausgabekurs
einen Gewinn. Auch für die 4 1/2prozentigen Schatz-
anweisungen ist jetzt vom Reichsschatzamt bestimmt
worden, daß sie zu einem dem Ausgabekurs übertreffenden
Kurse, nämlich zu 90,50 für je 100 M[ar]k. Nennwert
an Zahlungsstatt angenommen werden. Hiernach er-
gibt sich die Möglichkeit, mit einem Kursvorteil Kriegs-
anleihen für die Zahlungen der Kriegsgewinnsteuer zu
verwenden.