16. Juli 1918

Stadtarchiv Troisdorf, „Feldschutz“ 1916-1919, B 2616

Der Sieglarer Bürgermeister Johann Lindlau teilt dem Landrat in Siegburg die eingestellten Hilfsfeldhüter mit und bittet ihn, diese zu bestätigen. Grund für die Einstellungen sind die vermehrten Felddiebstähle, die die Ernte gefährden.

VI V. Sgl. [Sieglar] 17/7.18.
Wvl. [Wiedervorlage] nach Eingang
der Bestätigung.
[…]

12. Juli 1918

Stadtarchiv Troisdorf, „Feldschutz“ 1916-1919, B 2616

Der Sieglarer Bürgermeister Johann Lindlau teilt mit, dass Peter Josef Dünnwald gut geeignet sei für den Posten des Hilfsfeldhüters in Bergheim Müllekoven. Diese Dienststelle wird neu geschaffen, um die Ernte vor Felddiebstählen zu schützen.

Zum Schutze der Fluren in Bergheim-
Müllecoven ist die Anstellung eines
Hilfsfeldhüters für die Zeit von jetzt
bis 15. November 1918 erforderlich.
Derselbe soll seinen Dienst nach
Anweisung des Polizeikommissars ver-
sehen, und im Dienste als äußeres
Erkennungszeichen eine Polizeidienstmütze
tragen. Die Dienststunden fallen

in der Hauptsache in die früheren Mor-
gen-, in die Mittags- und Abend-
stunden. Als Entschädigung wird eine
tägliche Vergütung von 3 – 4 Mark
in Vorschlag gebracht. 

Als Hilfsfeldhüter für Bergheim
Müllecoven, hat sich der frühere
Handlanger, jetzt gewerblose Peter Josef
Dün[n]wald, Bergheim Bahnstraße 1 wohn-
haft gemeldet. D.[ünnwald] ist 62 Jahre alt,
unbestraft, und erscheint für diesen
Posten geeignet.  

Zur Gemeinderatssitzung.
S.[ieglar] 12. Juli 1918.
D.[er] [Bürgermeister] 

pro Tag 3,50 M.[ark]

27. Juni 1918

Stadtarchiv Troisdorf, „Feldschutz“ 1916-1919, B 2616

Der Sieglarer Bürgermeister Johann Lindlau teilt mit, dass der pensionierte Bahnbeamte Johann Wick aus Sieglar sich für die Stelle des Feldhüters in der Gemeinde beworben hat. Die Stelle ist eingerichtet worden, um die Ernte vor Felddiebstählen zu schützen. Der eingesetzte Beamte darf eine Polizeimütze tragen.

7. Mai 1917

Kreisarchiv Euskirchen, EU I Bd, 1402: Feld- und Forsterlasse, 1837-1933

Verschärfte Bestrafung von Felddiebstahl

Gouvernemt
IVa 19900.
Verordnung
betr[effend] Felddiebstahl.
Schon im vorigen Jahre war ich gezwungen, zum Schutze der Fluren den Feld-
diebstahl zeitweilige unter die Strafen des Belagerungszustandes zu stellen.
In diesem Jahre ist ein besonders wirksamer Schutz der Bodenerzeugnisse vor
Diebeshänden noch notwendiger und wichtiger geworden. Im Interessse der öffentlichen
Sicherheit verordne ich daher für den Befehlsbereich der Festung Cöln wie folgt:
Wer Garten- und Feldfrüchte oder andere
Bodenerzeugnisse aus Gärten oder Feldern
entwendet oder zu entwenden versucht,
wird, wenn die Tat in der Zeit von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang oder von
drei oder mehr Personen in gemeinschaftlicher Ausführung begangen ist, gemäß
§ 9 b des Gesetztes über dne Belagerungszustand
mit Gefängnis bis zu einem Jahre, mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Weiterlesen