Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 14. Dezember 1917
Leere Säcke müssen von den Verbrauchern umgehend an die Untersammelstellen der Reichssackstelle zurückgegeben zu werden.
Stadt Solingen.
Nach der Bekanntmachung vom 7. August 1917 (Deutscher
Reichsanzeiger N[umme]r 187) werden sämtliche Säcke, die, mit Ware
gefüllt, von den Verbrauchern einschließlich Sack erworben sind
oder erworben werden, nach Entleerung für die Reichssackstelle
in Anspruch genommen.
Die Säcke werden von den mit der Einziehung der Säcke
beauftragten und mit einem Ausweis versehenen Sackhändlern
(mit der Wirksamkeit als Untersammelstellen) eingesandt. Er-
folgt die Abholung nicht binnen 14 Tagen nach der Entleerung
der Säcke, so ist der zuständigen Sammelstelle hiervon Anzeige
zu erstatten. Der Verbraucher ist berechtigt, die leeren Säcke
auch unmittelbar der Sammelstelle zu übersenden. Soweit be-
stimmten Industrien das Recht zum Rückkauf der leeren Säcke
übertragen ist, sind letztere zurückzusenden.
Eigentümer von Säcken, welche die von der Reichssackstelle
in Anspruch genommenen Säcke dem mit amtlichen Ausweis
versehenen Beauftragten der zuständigen Sammelstelle vorent-
halten oder bei Nichtabholung die erforderliche Anzeige bei der
zuständigen Sammelstelle unterlassen, werden gemäß Bekannt-
machung des Bundesrats vom 27. Juli 1916 mit Gefängnis bis
zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 15 000 Mark bestraft.
Als Vergütung für die Abgabe der leeren Säcke erhält der
Verbraucher die vom Reichskanzler in der Bekanntmachung
vom 1.8.1917 (Deutscher Reichsanzeiger N[umme]r 182) festgesetzten
Höchstübernahmepreise. Die Zahlung erfolgt sofort bei Emp-
fang der Ware.
Für den Bezirk Landkreis Solingen ist die Firma G.
Busche, Barmen, als Sackstelle bestellt worden.
Als Sackhändler (Untersammelstelle) ist für den Kreis So-
lingen, Stadtkreis Solingen und die dazu gehörigen Ortschaften
die Firma Homberg u[nd] Röhrig bestellt.
Reichssackstelle: Pedell.
Solingen, den 12. Dezember 1917.
Der Oberbürgermeister.