Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 30. Januar 1916
Der Kaiser erlässt anlässlich seines diesjährigen Geburtstages Strafen
vorwiegend für die Soldaten.
– Die kaiserlichen Gnadenerlasse, die
der Monarch anlässlich seines diesjährigen
Geburtstages verfügte, enthalten Amnestien
auf wesentlich breiterer Grundlage als die
vom 27. Januar v. J. Vorwiegend wird
die kaiserliche Gnade dem Volk in Waffen
zuteil. Wer für Kaiser und Vaterland
kämpft, dessen Verfehlung wird auch von
dem Rechtsempfinden des Volkes als gesühnt
erachtet. Dem Angehörigen des aktiven
Heeres werden Disziplinar-, Geld- und
Freiheitsstrafen, die letzteren sowie sie die
Dauer von sechs Monaten nicht überschrei-
ten, erlassen. Während des Krieges kann
die Vollstreckung von Freiheitsstrafen aus
dienstlichen Gründen ausgesetzt werden.
Der Gnadenerlaß bewahrt also die von ihm
Betroffenen davor, daß sie nach ihrer Heim-
kehr aus siegreich durchgeführtem Krieg ins
Gefängnis wandern. Für die Marine ist