Stadtarchiv Troisdorf, „Kleinbahn Siegburg-Zündorf“ 1917-1930, B 759, Bl. 243
Eine kurze Meldung an RWE in Düsseldorf, dass bei der Bahngesellschaft zwei Büroangestellte entlassen werden. Grund dafür sei der nachlassende Güterverkehr.
Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 04. Dezember 1918
Regelungen und Bestimmungen zum Entlassungsschein für den Militärdienst
Vermischtes.
– Das Verhältnis nach der Besatzung wird durch
folgenden Privatbrief aus Saarbrücken beleuchtet, wo
die Franzosen seit einigen Tagen bereits sind. In
Saarbrücken gelten Reklamierte als ordnungsmäßig
aus dem Heer entlassen; ein besonderer Entlassungs-
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Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 30. November 1918
Erinnerung an die Ausstellung von Entlassungsbescheinigungen an alle die diesen noch nicht im Besitz haben
Vermischtes.
Schleiden, 28. Nov[ember]. (Wichtig für alle männ-
lichen Personen, die am 2. August 1914 das 45.
Lebensjahr noch nicht erreicht hatten.) Um nachträglich
keinerlei Schwierigkeiten zu haben, ist es dringend
erforderlich, daß jeder, welcher noch nicht eine Ent-
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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 27. November 1918
Die Entlassung reklamierter Heeresangehöriger aus dem Militärdienst
Reklamierte Heeresangehörige.
Bisher bestanden Zweifel, ob die bisher reklamierten Heeres-
angehörigen schon als ordnungsgemäß entlassen gelten oder ob sie sich
bei ihrem zuständigen Truppenteil oder Bezirkskommando noch eine
besondere Bescheinigung über ihre Entlassung aus dem Heeresdienst
beschaffen müssen. Diese Frage hat jetzt eine Klärung dahin er-
fahren, daß alle reklamierten Heeresangehörigen,
die in den zu räumenden Gebieten beheimatet oder noch nicht ent-
lassen sind, umgehend beim nächsten Bezirkskom-
mando, wenn dieses nicht mehr vorhanden, bei der nächsten mili-
tärischen Dienststelle sich zu melden haben unter Vorlegung ihrer
ordnungsgemäßen Reklamationspapiere zwecks „Entlassung aus dem
Heeresdienst“. Diese Dienststellen haben Reklamierten die Entlassung
aus den militärischen Dienstverhältnissen in ihren Militärpapieren
ausdrücklich zu bescheinigen. Es sei noch hervorgehoben, daß sich
nicht nur alle die den Entlassungsschein verschaffen müssen, die durch
Verfügung eines Generalkommandos zur Arbeitsaufnahme bei
irgendeiner Firma, Behörde usw. entlassen und zurückgestellt wur-
den, sondern auch alle am 2. August 1914 noch militärpflichtigen
Personen, die infolge Reklamation überhaupt nicht eingezogen waren.
Die Sache ist von größter Wichtigkeit. Wie nämlich einige Heeres-
gruppen mitteilen, soll der Verband bei der Besetzung von Metz
reklamierte Mannschaften, die noch nicht nach den vorstehend wieder-
gegebenen Erfordernissen entlassen waren, interniert haben. Darauf
sind wohl auch die Gerüchte über eine Internierung der Wehrpflich-
tigen zurückzuführen.
Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 23. November 1918
Entmilitarisierung und die daraus resultierende Entlassung linksrheinischer Soldaten
– (Die Entlassung der linksrheinischen Soldaten.)
Das Nachrichtenbureau des A[rbeiter]- S[oldaten]R[ates] teilt mit: Nach
Erkundigungen der militärischen Stellen wird die
Demobilisation für die linke Rheinseite in den nächsten
Tagen ausgesprochen. Alle näheren Angaben werden
darin gemacht werden. Eine Gefahr der Internierung
der zivilen militärpflichtigen Personen besteht nach den uns
gewordenenen Mitteilungen vom Kriegsministerium nicht.
Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 17. November 1918
Eine Bekanntmachung für die aus dem Heeresdienst Entlassenen regelt beispielsweise die Höhe der Entlassungsgelder.
Bekanntmachung.
1.) Jedem am 9. Nov. 1918 und später aus
dem Heeresdienst ordnungsgemäß ausscheidende
Unteroffizier und Mann soll verabfolgt werden:
a) unentgeltlich ein Entlassungsanzug, soweit
Vorrat reicht, Zivilanzug, sonst Uniform.
b) ein einmaliges Entlassungsgeld in Höhe von
50 Mark,
c) als Marschgeld, soweit Marschgebürnisse zu-
ständig sind, vom Truppenteil ein Pauschbetrag
von 15 Mark,
2.) Die Verabfolgung von 1b wird abhängig
gemacht von einer ordnungsmäßigen Entlassung.
Dazu gehört:
a) die Abgabe der noch in Besitz befindlichen
Waffen und Munition,
b) Empfangnahme der Entlassungspapiere
c) Anerkennung der Stammrolle.
Berlin, 15. Nov. 1918.
Der Kriegsminister Scheüch und der
Staatssekretär Göhre.
Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 3. August 1916
Bedeuten Arbeiterentlassungen in der Waffenindustrie ein Abflauen der Konjunktur?
Solingen. Arbeiterentlassungen in der
Waffenindustrie. Am Samstag wurden in der Waffen-
fabrik von Höller zwanzig Arbeiter und Arbeiterinnen ge-
kündigt. Da es sich um einen kleinen Betrieb handelt, werden
beinahe die Hälfte der bisher beschäftigten Arbeiter von der
Kündigung betroffen. Die Ursache diese Maßnahme wird von
der Firma dadurch erklärt, daß das Kriegsministerium den bis-
her geltenden Lieferungsvertrag gekündigt habe. Auch aus
anderrn Betrieben wird ein Abflauen der bisherigen Konjunktur
gemeldet.