12. Juni 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 12. Juni 1918.

Die Reichsbekleidungsstelle fordert von allen Gastwirtschaften die Tischdecken ein.

    –  Drohende Enteignung für Gastwirts-
wäsche. Die Reichsbekleidungsstelle hat jetzt
das Tischdeckverbot für alle Wirtschaften ange-
ordnet und zwar ohne alle Ausnahmen. Gleich-
zeitig geht die Reichsbekleidungsstelle nunmehr
ernstlich mit dem Ankauf der gesamten Gast-
wirtswäsche vor. Sie richtet an die beteiligten
Kreise die ernste Aufforderung, alle entbehr-
liche Wäsche an sie zu verkaufen, und droht
mit Enteignung, wenn dieser Verkauf nicht
freiwillig erfolgt. Als entbehrlich sind nach
ihrer Ansicht zu betrachten von Hotels, Pen-
sionen, Sanatorien, Gastwirtschaften und ähn-
lichen Unternehmen, deren Betriebe stillliegen,
75 Prozent der Tischwäsche, 50 Prozent der
Hauswäsche, der Fläche nach berechnet, von
sonstigen Betrieben 75 Prozent der Tischwäsche,
gleichfalls der Fläche nach berechnet.

1. Mai 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 1. Mai 1918

Die Erweiterung einer Bekanntmachung zum Ausbau und Ablieferung von Stücken aus Kupfer, Messing usw. bezüglich des Austausches von Fenstergriffen.

Auswechslung von Fenstergriffen. Die
Bekanntmachung M. 8./1. 18 K. R. A. vom
März 1918, betreffend Einrichtungsgegen-
stände aus Kupfer, Messing, Nickel, Alumi-
nium, Zinn usw., verlangt den Ausbau und die
Ablieferung aller Stücke, die entbehrlich oder
leicht ersetzbar sind. Dabei wurden die Griffe
von Baskülverschlüssen an Fenstern zunächst
ausgenommen. Inzwischen hat sich jedoch die
Notwendigkeit herausgestellt, auch diese Griffe
in die Enteignung einzubeziehen. Sie sind
deshalb den mit der Durchführung der Be-
kanntmachung beauftragten Behörden mit zu
melden. Es empfiehlt sich, den Ausbau und die
Ablieferung aller abnehmbaren Fenstergriffe
nicht aufzuschieben.

30. Januar 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 30. Januar 1918

Ausnahmeregelungen vom Verbot der Hausschlachtungen ab 1. Februar 1918

Schleiden, 28. Jan[uar] (Hausschlachtungen.)
Wir verweisen auf 2 wichtige Bekanntmachungen im
Anzeigenteil betreffend Hauschlachtugen und Handel
mit Schweinen. Hiernach werden Genehmigungen zu
Hausschlachtungen nach dem 31.1.1918 nicht mehr
erteilt. Nur in wirklichen Notfällen, wie etwa bei
Salzmangen, kann gestattet werden, daß die Haus-
schlachtungen auch nach dem 31. Januar vorgenommen
werden. Anträge sind beim Bürgermeisteramt zu stellen.

26. Januar 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 26. Januar 1918

Ankündigung der Schweineenteignung

Schweineenteignung
Nach einem Erlaß des Landesfleischamts werden
nach dem 31. Januar 1918 die noch vorhandenen
Schweine enteignet.
Ausgenommen von der Enteignung sind jedoch
a) alle wirklich Zuchtschweine
b) Ferkel, die bereits für die Hausschlachtung im
nächsten Winter eingestellt sind;
c) Läuferschweine, die bereits für die Hausschlach
tung im nächsten Winter eingestellt sind, sofern sie
ein Lebendgewicht von 25 kg noch nicht erreicht haben
und der Nachweis geführt wird, daß ausreichendes,
zulässiges Futter zu ihrer Durchhaltung vorhanden
ist (insbesondere auch durch Bewertung von Abfällen
aus den Haushalten, von Schlachthöfen usw.).
Schleiden, den 24. Januar 1918
Der Vorsitzende des Kreisausschusses:
Graf von Spee, Köni]gl[icher] Landrat.

11. September 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 11. September 1917

In nächster Zeit ist mit Beschlagnahmungen von Denkmälern zu rechnen, da Bronze und Kupfer benötigt wird.

           Beschlagnahme der Denkmäler.
   Die Beschlagnahme der Denkmäler aus Bronze und Kupfer ist
längst grundsätzlich beschlossen worden. Schon vor einigen Monaten
ist im ganzen Reich eine Bestandsaufnahme sämtlicher Bildwerke
aus Bronze und Kupfer erfolgt. Die Durchführung der Enteignung
dieser Denkmäler bedarf aber eingehender Erwägungen, insbesondere
auch aus künstlerischen Gesichtspunkten heraus, so daß sie wohl noch
etwas auf sich warten lassen wird. Verschiedene Behörden haben
neuerdings auf Beschleunigung der Denkmäler-Enteignung hin-
gewirkt.

18. März 1916

18031916 kartoffeln

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 18. März 1916

Aufruf an die Landwirte im Kreis Schleiden alle verfügbaren Kartoffelvorräte abzugeben

Landwirte des Kreises!
Zur Deckung des Bedarfs an Speisekartoffeln
für Eingesessene des Kreises ist die
Beschaffung von rund 6000 Zentner Kartoffeln
erforderlich. Dieselbe soll im Wege des Aufkaufs
versucht werden. Bei freiwilliger  Ueberlassung
der Kartoffeln werden für den Zentner 4,80 Mk.
bezahlt. Hat der Versuch eines freiwilligen
Aufkaufes nicht den genügenden Erfolg, so muß
und wird zur Enteignung geschritten werden.
Im Falle der Enteignung werden für den
Zentner nur 3,30 Mk. bezahlt. Außerdem
verbleibt demjenigen, gegen den das Enteignungs-
verfahren zur Anwendung kommt, nur das
gesetzliche Mindestmaß an Kartoffeln für seinen
eigenen Bedarf. Ich ersuche demnach die Land-
wirte des Kreises dringend, denjenigen Personen,
welche sich durch eine Bescheinigung des Landrats-
amtes oder eines Bürgermeisteramtes aus dem
Kreise als mit dem Aufkauf der Kartoffeln
beauftragt ausweisen, alle irgendwie verfügbaren
Kartoffelmengen freiwillig zur Verfügung zu stellen,
damit das sonst unvermeindliche Ent-
eignungsverfahren nicht zur Anwendung zu
kommen braucht.
Schleiden, den 16. März 1916
Namens des Kreis-Ausschusses:
Der Vorsitzende
I[n] V[ertretung]: Dr. Küppers, Kreisdeputierter

28. Februar 1916

1916 02 28-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 28. Februar 1916

 Bekanntmachung der Reichsleitung zur Abgabe der Kartoffelvorräte

Hilden, 28. Febr. Zur Regelung der
Kartoffelfrage. Amtlich wird gemeldet: Die Reichs-
leitung hat, um alle etwaigen Widerstände bei der Ab-
lieferung von Kartoffeln brechen zu können, eine Bekannt-
machung erlassen, die die Kartoffelerzeuger veranlassen soll,
alle in ihrer Wirtschaft nicht erforderlichen Kartoffelvor-
räte auf Erfordern abzugeben, und es nicht auf die Ent-
eignung ankommen zu lassen. Sie hat zu diesem Zweck
folgende Verordnung erlassen: „Jeder Kartoffelerzeuger
hat auf Erfordern alle Vorräte abzugeben, die zur Fort-
führung seiner Wirtschaft bis zur nächsten Ernte nicht er-
forderlich sind. Im Falle der Enteignung sind dem Kar-
toffelerzeuger, sofern der Bedarf nicht geringer ist, zu
belasten: 1. Für jeden Angehörigen seiner Wirtschaft ein-
schließlich des Gesindes sowie der Naturalberechtigten, ins-
besondere Altenteiler und Arbeiter, soweit sie kraft ihrer
Berechtigung oder als Lohn Kartoffeln zu beanspruchen
haben, für den Kopf und Tag einundeinhalb Pfund bis zum
15. August 1916; 2. das unentbehrliche Saatgut bis
zum Höchstbetrage von 20 Doppelzentner für den Hektar
Kartoffelanbaufläche des Erntejahres 1915, insoweit die
Verwendung zu Saatzwecken sichergestellt ist. Außerdem
sollen im Falle der Enteignung dem Kartoffelerzeuger
die zur Erhaltung des Viehes bis zum 31. Mai 1916
unentbehrlichen Vorräte belassen werden.“ Diese Bestim-
mung, die in einschneidender Weise diejenigen benachteiligt,
welche es zur Enteignung kommen lassen, wird, wie zu er-
warten steht, den gewünschten Erfolg haben. Als Ergän-
zung hierzu sind weitere verschärfende Maßnahmen in Aus-
sicht genommen.

15. Dezember 1915

15121915Kartoffelenteignung

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 15. Dezember 1915

Ankündigung einer Kartoffel-Enteignung im Kreis Schleiden

Bekanntmachung.
Nachdem anscheinend auch mein letzter Aufruf an

die Landwirte des Kreises nichts genutzt hat und das
Zurückhalten von Kartoffeln unter allen möglichen
Vorwänden noch weiter erfolgt, bin ich zu meinem
Größten Bedauern gezwungen, jetzt im Kreise Schleiden
zur Enteignung der Kartoffeln zu schreiten, da auch in
unserem Regierungsbezirk in einzelnen Städten eine
wirklich dringliche Not an Kartoffeln ist, sodaß teil-
weise noch nicht mal verwundete Krieger, die für das
Vaterland gekämpft haben, genügend mit Kartoffeln
versehen werden können. Es ist dieses eine sehr be-
dauerliche Sache!
Weiterlesen

17. September 1915

1915 09 17

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 17. September 1915

„Ein den Höchstpreis wesentlich übersteigender“ Übernahmepreis wird für beschlagnahmte Gegenstände gezahlt.

Hilden, 17. Sept. bezüglich der Ablieferung fertiger, gebrauchter und ungebrauchter Gegenstände aus Messing, Kupfer und Nickel besteht noch viel Unklarheit im Publikum. Er sei daher bemerkt: Nachfolgende Gegenstände aus Kupfer und Messing: 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekesse. Marmeladen- und Speiseeiskessel, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.; 2. Waschkessel, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen bzw. Herden; 3. Badewannen, Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, schlangen, Druckkessel, Warmwasserbereiter (Boiler) in Kochmaschinen und Herden, Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art. Ferner Gegenstände aus Reinnickel: 1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben, wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marmeladen- und Speiseeiskessel, Fruchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backformen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.: 2 Einsätze für Kocheinrichtungen wie Kessel, Deckelschalen, Innentöpfe nebst Deckeln an Kipptöpfen, Kartoffeln- Fisch- und Fleischeinsätze usw. nebst Reinnickelarmaturen sind beschlagnahmt und müssen entweder bis zum 26. September bei der Annahmestelle (Fabrik von Waldow. Heiligenstraße 44-46, Dienstags, Mittwochs und Donnerstags von 9-12 und 3-6 Uhr) abgeliefert oder bis zum 2. Oktober auf dem Rathaus angemeldet werden. Für die gelieferten Gegenstände wird ein den Höchstpreis wesentlich übersteigender Uebernahmepreis bezahlt, um den Abliefern die Anschaffung von Ersatz zu erleichtern. Zu diesem Uebernahmepreis können außer oben genannten beschlagnahmten Gegenstände auch noch die nachfolgenden, vorläufig nicht beschlagnahmten Gegenstände abgeliefert werden: Teekannen, Kaffeekannen, Milchkannen, Kaffeemaschinen, Teemaschinen, Samoware, Zuckerdosen, Teeglashalter, Menagen, Messerbänken, Zahnstochergestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Lampen, Rauchservice, Leuchter, Kronen, Plätten, Nippsachen, Thermometer, Schreibtischgarnituren, Bettwärmer, soweit sie aus Reinkupfer, Reinmessing oder Reinnickel bestehen. Reinnickelgegenstände müssen den Stempel „Reinnickel“ tragen. Unter Reinmessing sind auch Rotguß, Tombak und Bronze zu verstehen. Die erst genannten beschlagnahmten Gegenstände, die nicht abgeliefert, sondern auf dem Rathaus zur Anmeldung gebracht sind, werden später enteignet. Eine vollkommen irrige Ansicht ist die, daß mit der Enteignung vorläufig nicht zu rechnen sei: eine solche steht bestimmt für die nächste Zeit bevor. Die Ersatzbeschaffung kann also nur empfohlen werden. Altmaterial wird von der Annahmestelle vorläufig zurückgewiesen. Demnächst wird solches aus Kupfer, Messing und Nickel aus Haushaltungen und von Privatpersonen gleichfalls von der Annahmestelle übernommen. Der Zeitpunkt hierfür wird noch bekanntgegeben.