20. Mai 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 20. Mai 1917 

Auch bei Eiern von Enten und Gänsen sind Bestimmungen zu beachten.

      –  Enten- und Gänseeier. Mehrfach wird
irrtümlicherweise angenommen, daß der Ver-
kehr mit Enten- und Gänseeiern keinerlei
Beschränkungen unterliegt. Demgegenüber
ist auf die Verordnung über Eier vom 12.
August 1916 zu verweisen, deren Vorschrif-
ten sich auf Eier von Hühnern, Enten und
Gänsen beziehen. Demgemäß erstrecken sich
alle landesgesetzlichen Bestimmungen und
örtlichen Anordnungen über den Verkehr
mit Eiern auch auf Gänse- und Enteneier,
soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

30. September 1916

30-09-1916_130-09-1916_2

Kreisarchiv Mettmann, Düsseldorfer General-Anzeiger Nr.499 vom 30.9.1916

Bestimmungen über den Verkehr mit Eiern im Landkreis Düsseldorf.

Regelung
des Verkehrs mit Eiern
im Landkreise Düsseldorf
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats
über Eier vom 12.August 1916 (R[eichs].G[esetz].Bl[att]. 1916)
und der zu dieser Verordnung ergangenen Aus-
führungsbestimmungen wird mit Genehmigung
der Eierverteilungsstelle für den Regierungs-
Bezirk Düsseldorf zur Regelung des Verkehrs
mit Eiern im Landkreise Düsseldorf folgendes bestimmt:
                               §1
Geflügelhalter, die Eier zum Verkauf
bringen, dürfen die Eier nur an die in den ein-
zelnen Gemeinden eingerichteten Eiersammel-
stellen abgeben.
Die Eiersammelstellen werden von den Bür-
germeistern öffentlich bekannt gegeben und be-
finden sich im Besitze einer von mir ausgestellten
Ausweiskarte.
Die Abgabe von Eiern an andere Personen
ist verboten, ausgenommen an die Angehörigen
der betreffenden Wirtschaft, einschließlich des
Gesindes.
                        

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