Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. Oktober 1918
Wenn Hühnerhalter ihrer Eierablieferungspflicht nicht nachkommen, können diesen zum Ausgleich die Zuckerrationen gekürzt werden.
Eierablieferung und Zuckerentziehung.
Kürzlich machte ein Erkenntnis des Amtsgericht Walden-
burg die Runde durch die Presse, das die Stadtgemeinde Wal-
denburg zur Verabfolgung von Zuckermarken verurteilte, die
einem Hühnerhalter wegen säumiger Eierablieferung vorent-
halten worden waren. Die richterliche Entscheidung beruht
auf einem Irrtum. Das Gericht hat übersehen, daß dem ein-
zelnen ein Anspruch auf Zuteilung von Zucker gesetzlich nicht
gewährleistet ist. Die Kommunalverbände sind vielmehr ge-
halten, die Zuckerverteilung nach besonderen von der Reichs-
zuckerstelle aufgestellten Richtlinien in ihrem Bezirk zu regeln.
Ein Recht des einzelnen, genau in derselben Weise mit Zucker
versorgt zu werden wie ein anderer besteht nicht.
Die Entziehung der Zuckerkarten wird vielfach als eine
Strafe angesehen, während sie tatsächlich nur einen Ausgleich
bei der Versorgung der Bevölkerung bedeutet. Wer schuldhaft
seiner Ablieferungspflicht von Eiern nicht nachkommt, indem
er sie selbst verzehrt, versorgt sich über das ihm zustehende Maß
mit Lebensmitteln. Da für die Lebensmittelversorgung der
Grundsatz einer gleichmäßigen Zuteilung an die Bevölkerung
gilt, hat dieses Verhalten eines schuldhaft säumigen Hühner-
halters zur notwendigen Folge, daß ihm entsprechend andere
Nahrungsmittel nicht zugeteilt werden. Die Entziehung der
Zuckerkarten bewirkt also, daß nicht ein Bürger sich entgegen
dem Gesetze in der Ernährung besser stellt als ein anderer und
gewissermaßen für sein gesetzwidriges Verhalten noch eine Prä-
mie für eine bessere Versorgung wie die übrigen Bürger erhält.
Geflügelhalter, die Wert darauf legen, die volle Zucker-
ration zu beziehen, werden also gut tun, ihre Ablieferungs-
pflicht restlos zu erfüllen. Gerichtliche Klagen gegen die Be-
hörden auf Zuckerzuweisung machen unnötige Kosten und führen
nicht zum Ziel.