Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 11 . März 1916
Verordnung über den Handel mit Andenken an gefallene Soldaten
Verordnung.
§ 1.
Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherziehen
(zu vergl. Titel III der Gewerbeordnung) sind:
Das Feilbieten von Waren, sowie das Aufsuchen von
Bestellungen auf Waren oder gewerblichen Leistungen, wenn
die Waren oder gewerblichen Leistungen dem Gedenken
an Heeresangehörige oder an gefallene Kriegsteilnehmer zu dienen
bestimmt sind. (Gedenkblätter, Umrahmungen, Lichtbild-
vergrößerungen usw.)
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