30. November 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 30. November 1918

Öffentliche Denunzierung des Landwirtes Carl Wolter wegen Wucherpreise für Butter

Oeffentliche Brandmarkung.
An die rückmarschierenden Truppen, die über 4
Jahre lang die Heimat vor völliger Vernichtung mit
ihren Leibern geschützt und Anspruch auf unsern un-
vergänglichen Dank haben, hat der Landwirt Carl
Hubert Wolter in Dreiborn, Haus-Nr. 139,
Butter zu 20 M[ar]k das Pfund verkauft.
Wir geben hiermit dieses schmachvolle Verhalten
der allgemeinen Verachtung preis.
Dreiborn, den 29. November 1918.
Der Bürgermeister.

15. Mai 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 15. Mai 1918

Bericht von der Branchenversammlung der im DMV Solingen organisierten Schlägereiarbeiter

     Deutscher Metallarbeiter-Verband, Schlägereiarbeiter.
   Eine Versammlung der Schlägereiarbeiter tagte am Sonntag,
dem 12. Mai, im Gewerkschaftshause in Solingen. Der Branchen-
führer und Kollege Herder berichteten über die seit der letzten
Branchenversammlung stattgefundenen Werkstattversammlungen und
Verhandlungen mit einigen Schlägereibesitzern. Die Diskussion hier-
über war eine sehr lebhafte. Besonders gerügt wurde, daß es noch
immer Kollegen gibt, welche die Arbeitszeit nicht einhalten, sondern
in einer ganz unverantwortlichen Weise drauflos wühlen.
Vor allen Dingen müßten die Pausen eingehalten werden.
Beschlossen wurde, in nächster Zeit eine Versammlung
aller an Kriegsmaterial beschäftigten Schlägereiarbeiter ab-
zuhalten, um eine möglichst einheitliche Regelung der Preise

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22. November 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 22. November 1917

Solinger Unternehmer greift zu erpresserischen Drohungen

  Erpresserisches Unternehmerschreiben.
   Die Tochter eines Solinger Messerarbeiters hatte in
einer Solinger Fabrik gearbeitet, aber aus verschiedenen
Gründen aufgehört. Daraufhin sandte der Unternehmer ihrem
Vater eine Karte folgenden Wortlauts:
                                               Solingen, den 7. Juli 1917
           Herrn . . . ., Solingen. Ihre Tochter hat ohne jede
   Kündigung hier aufgehört und ersuche ich Sie, zu veran-
   lassen, daß solche Montag morgen die Arbeit wieder auf-
   nimmt und hätte ich nicht gedacht, daß Sie das Fortbleiben
   so ohne weiteres gutheißen.
      Ferner erwarte ich Ihren Besuch Montag morgen, vor-
   mittags gegen 10 bis 11 Uhr, persönlich, da Sie sonst
   Gefahr laufen, in den nächsten Tagen
   wieder militärisch eingezogen zu werden.
   Sie wollen dieses also nicht vergessen.
                                      Mit Gruß Albert Röttgen.
      Der Arbeiter ist kurz darauf tatsächlich wieder eingezogen
worden. Natürlich läßt sich nicht feststellen, ob dies auf Grund
einer Denunziation durch den Unternehmer geschah oder auch
sonst erfolgt wäre. Jedenfalls erheischt die Frage eine Ant-
wort, ob Regierung und Militärbehörde nichts dagegen zu tun
gedenken, daß Unternehmer derartige Briefe schreiben. Welche
Folgen sie für die Stimmung in Arbeiterkreisen haben, werden
sich die Herren von der Militär- und Zivilverwaltung leicht
selbst vorstellen können.

12. Juli 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 12. Juli 1916

Vom rechten Flügel der SPD wird vor der Verteilung anonymer Flugblätter gewarnt – scheinheilig, meint dazu die „Bergische Arbeiterstimme“.

                Aus der Partei.
          Warnung vor der Verbreitung anonymer Schriften
   In der letzten Zeit lasen wir wiederholt in einem Teil der
Parteipresse Warnungen vor Flugschriften, die oft in merk-
würdigem Stil abgefaßt sind. So meldete ein Blatt (dem
Sinne nach), daß in diesen Tagen in seinem Verbreitungsgebiet
von Frauen und Jugendlichen ein Flugblatt verbreitet wird.
Es ist klar, daß das auch für die Polizei eine Mahnung ist, auf
die bezeichneten Personen besonders aufzupassen. Es kann wohl
nicht bestritten werden, daß eine einigermaßen orientierte
Polizei weiß, unter welchem engeren Personenkreis sie solche
Sünder suchen kann. Das ist wohl nicht der Zweck, aber die
Wirkung einer solchen Warnung. Jetzt geht durch die
rechtsstehende Parteipresse eine Warnung, die folgenden Wort-
laut hat:

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31. März 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 31. März 1916

Aufforderung an die Bevölkerung, Hamsterer zu denunzieren

         Soll man denunzieren?
   „Der größte Schuft im ganzen Land, das ist und bleibt der
Denunziant!“ So wahr der Spruch für jede auf Rachsucht oder aus
sonstigen unedlen Gründen erfolgte Anzeige ist, so notwendig ist
sie dann, wenn durch sie die Einhaltung der Notnormen
des Krieges gesichert wird. Polizei und Gemeindebehörden,
Konsumentenausschüsse und Lebensmittelkommissionen beklagen mit
Recht die Tatsache, daß sie aus der Bevölkerung heraus in der Ueber-
wachung der Notmaßregeln der Kriegszeit so wenig Unterstützung
finden. Nur wenige finden sich bereit, ihnen bekannt werdende Tat-
sachen amtlichen Stellen mitzuteilen, Jeder scheut vor Denun-
ziationen. Ist das richtig? Nur sehr bedingt. Vor allem ist es
unrichtig, wenn durch Verschweigen und Nichtanzeigen allgemeine
Interessen geschädigt werden. In der Not des Krieges beansprucht
die Sicherung der Ernährung das größte und allgemeinste Interesse.
Wer sich dagegen vergeht, schädigt seine Mitmenschen und erschwert
ihnen die Ueberwindung der Lebensmittelnot. Deshalb scheue man
hierin vor Anzeigen nicht zurück. Wer Butter im Keller hat, hat
keinen Anspruch auf das zugeteilte Wochenquantum. Er mag seinen
Bestand aufzehren und nachher sich mit dem Teil begnügen, der ihm
in gleicher Weise wie seinen weniger glücklichen Mitmenschen zuge-
teilt wird. Wer Butter aus anderer, der Gemeinde nicht bekannter
Quelle erhält, hat gleichfalls keinen Anspruch. Wer Schmalz-
töpfe voll im Keller verwahrt, soll sich nicht minder begnügen. Heute
sind Nahrungsmittel mehr wert als bares Geld. Muß der nahrungs-
mittellose Bürger sich mit dem begnügen, was ihm zugeteilt wird,
so soll er verlangen und für seinen Teil dafür sorgen, daß alle
über den gleichen Leisten geschlagen werden. In der Sicherung der
Lebensmittelverteilung liegt die wichtige Aufgabe der Gegenwart.
Wo Kellerschätze gehoben werden, wird der rücksichtsloseste, allen
Gemeinsinns bare Egoismus getroffen. Hier wird die An-
zeige verborgener Bestände und nichtange-
meldeter Bezüge zur öffentlichen Pflicht. Wie-
viele arme Familien haben in diesen Tagen ihre Kartoffeln mit
anderen, ebenso armen Familien geteilt? Die Armut hilft der
Armut gerne. Wo aber fanden sich Hamster, die von ihren Schmalz-
und Buttervorräten Bedürftigen gegen gutes Geld abließen? Die
sitzen in ihren Dachsbauten und freuen sich des eigenen Fettes. Wer
solche Leute zur Anzeige bringt, dient der Gesamtheit.

20. Januar 1916

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Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 20. Januar 1916

Verurteilung einer Lehrerin wegen Briefverkehrs mit ihrem Freund, einem internierten Franzosen

Staatsgefährliche Liebesbriefe.
   Eine Lehrerin aus unserem Verbreitungsgebiete hatte in
dem Hause ihrer Eltern einen jungen Franzosen kennen und
lieben gelernt. Darüber kam der Krieg und der Franzose
wurde in das Internierungslager nach der Senne gebracht.
Von der Zeit an standen die Liebesbriefe unter Zensur. Die
Lehrerin wollte nun eine Kontrolle ihrer schriftlichen Liebes-
ergüsse umgehen. Sie fand auch bald einen Ausweg, um mit
dem Geliebtem heimlich zu korrespondieren. Zu dem Zwecke
bediente sie sich der Hilfe der Wachtmannschaften. Es waren
meistens Landsturmleute, die sie durch einen Zufall kennen
gelernt hatte. Mit diesen kam sie am Hauptbahnhofe in Düssel-
dorf zusammen und übergab dem einen oder anderen Land-
sturmmann den Liebesbrief für den Franzosen oder nahm einen
solchen in Empfang. Ein Denunziant machte die Behörde auf
den geheimen Briefverkehr aufmerksam und am 26. Januar
überraschte ein Beamter der politischen Polizei die Lehrerin
bei der Uebergabe eines für den Franzosen bestimmten Briefes.
Nach dem Belagerungsgesetz vom Jahre 1851 ist der geheime
Briefverkehr mit Kriegsgefangenen bei Strafe verboten. Die
Lehrerin wurde unter Anklage gestellt und von der Straf-
kammer in Düsseldorf zu einem Tage Gefängnis verurteilt.
   Auf die Revision der Bestraften hin hob das Reichs-
gericht dieses Urteil auf und verwies die Angelegenheit zur
erneuten Verhandlung an die Vorinstanz zurück. Die Straf-
kammer stellte abermals fest, daß die Angeklagte gegen das
Belagerungsgesetz verstoßen habe. Auf Grund der inzwischen
in Kraft getretenen Novelle brauchte aber nicht mehr auf eine
Gefängnisstrafe erkannt zu werden. Das Urteil lautete auf
eine Geldstrafe von 50 Mark. Die dem Mädchen behilflich
gewesenen Landsturmleute sind auch bestraft worden.