Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 9. Dezember 1918
Neue Bestimmungen des Arbeiter- und Soldatenrates Solingen zu Arbeitszeiten, Pausenzeiten, Sonntagsarbeit und weitere, das Arbeitsrecht betreffende, Regelungen in Zuge der wirtschaftlichen Demobilisierung.
Bekanntmachungen
des Arbeiter- u[nd] Soldatenrats des Kreises Solingen
Telefon 2410.
Geschäftszimmer im Sparkassengebäude, 2. Etage.
Geschäftsstunden: morgens 9 – 12 Uhr, nachmittags 2 – 6 Uhr.
Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter.
Auf Grund des Erlasses des Rates der Volksbeauftragten über
die Errichtung des Reichsamts für die wirtschaftliche Demobilmachung
(Demobilmachungsamt) vom 12. November 1918 (Reichs-Gesetzblatt,
S[eite] 1304) ergeht hiermit die folgende Anordnung über die Regelung der
Arbeitszeit gewerblicher Arbeiter:
1. Die Regelung umfaßt de gewerblichen Arbeiter in allen ge-
werblichen Betrieben einschließlich des Bergbaues, in den Betrieben
des Reichs, des Staates, der Gemeinden und Gemeindeverbände, auch
wenn sie nicht zur Gewinnerzielung betrieben werden, sowie in land-
wirtschaftlichen Nebenbetrieben gewerblicher Art.
2. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen
darf die Dauer von 8 Stunden nicht überschreiten. Wenn in Ab-
weichung hiervon von Vereinbarung eine Verkürzung der Arbeits-
zeit an Vorabenden der Sonn- und Festtage herbeigeführt wird, kann
der Ausfall der Arbeitsstunden an diesen Tagen auf die übrigen
Werktage verteilt werden.
3. Für die in Verkehrsgewerben, einschließlich der Eisenbahn-
Post- und Telegraphenverwaltung erforderlichen, durch die Zeitver-
hältnisse bedingten, allgemeinen Ausnahmen von vorstehenden Vor-
schriften sind alsbald Vereinbarungen zwischen Betriebsleitungen und
den Arbeitnehmerverbänden zu treffen. Sollten die Vereinbarungen
nicht innerhalb zweier Wochen zustandekommen, bleiben weitere An-
ordnungen vorbehalten.
4. In Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet
oder bei denen eine ununterbrochene Sonntagsarbeit zurzeit im
öffentlichen Interesse nötig ist, dürfen zur Herbeiführung eines regel-
mäßigen wöchentlichen Schichtwechsels männliche Arbeiter über
16 Jahre innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wochen einmal zu einer
Arbeit von höchstens 16 stündiger Dauer einschließlich der Pausen
herangezogen werden, sofern ihnen in diesen 3 Wochen zweimal eine
ununterbrochene Ruhezeit von je 24 Stunden gewährt wird.
5. Abweichend von den allgemein gültigen Vorschriften der Ge-
werbeordnung, dürfen Arbeiterinnen über 16 Jahre in zwei- oder
mehrschichtigen Betrieben bis 10 Uhr abends beschäftigt werden, wenn
ihnen nach Beendigung der Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhe-
pause von mindestens 16 Stunden gewährt wird. In diesen Fällen
kann an der Stelle der einstündigen Mittagspause eine halbstündige Pause
treten, die auf die Dauer der Arbeitszeit anzurechnen ist.
6. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf
vorübergehende Arbeiten, welche in Notfällen unverzüglich vorge-
nommen werden müssen.
7. In den Betrieben, deren Natur eine Unterbrechung nicht gestattet,
oder deren unbeschränkte Aufrechterhaltung im öffentlichen Interesse
nötig ist, kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende
Regelung durch den zuständigen Gewerbeaufsichtsbeamten, bei berg-
baulichen Betrieben durch den Bergrevierbeamten widerruflich ge-
nehmigt werden, wenn die erforderliche Zahl geeigneter Arbeitskräfte
nicht zur Verfügung steht. Hierzu sind ein Antrag des Arbeitgebers
und, soweit nicht Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeit-
nehmerverbänden getroffen sind, die Zustimmungserklärung des Ar-
beiterausschusses oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Arbeiter-
schaft des Betriebes notwendig. Werden für die bezeichneten Be-
triebe weitergehende Vereinbarungen über Ausnahmen von den Be-
schäftigungsbeschränkungen gewerblicher Arbeiter durch Verträge von
Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden getroffen, so sind die Ge-
werbeaufsichts- bezw. Bergrevierbeamten befugt, entsprechend den Ver-
trägen weitere Ausnahmen von den Arbeiterschutzbestimmungen wider-
ruflich genehmigen. Die genannten Beamten haben nach Erteilung
der Genehmigung die für den Betrieb zuständigen Arbeitsvermitt-
lungsstellen sofort auf den Mangel an Arbeitskräften in dem be-
treffenden Betriebe hinzuweisen. Die erteilten Genehmigungen sind
dem zuständigen Demobilmachungskommissar mitzuteilen.
Dieser ist befugt, die genannten Beamten zum Widerruf ihrer
Genehmigungen zu veranlassen.
8. Beginn und Ende der Arbeitszeiten und Pausen sind, sofern
keine tarifliche Regelung erfolgt, vom Arbeitgeber im Einverständnisse
mit dem Arbeiterausschuß oder, wenn ein solcher nicht besteht, mit der
Arbeiterschaft des Betriebes entsprechend den vorstehenden Bestim-
mungen festzulegen und durch Aushang in den Betrieben zu ver-
öffentlichen.
9. Die Aufsicht über die Ausführung der vorstehenden Bestim-
mungen wird den Gewerbeaufsichts- bezw. Bergrevierbeamten über-
tragen. Zu diesem Zwecke sind sie befugt, mit den Arbeiterausschüssen
im Beisein des Arbeitgebers oder mit beiden Teilen allein zu verban-
deln, und zu diesem Zwecke die Arbeiterausschüsse einzuberufen.
10. Mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark, im Unvermögens-
falle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer den vor-
stehenden Bestimmungen oder den auf Grund derselben erlassenen
Anordnungen zuwiderhandelt.
War der Täter zur Zeit der Begehung der Straftat bereits wegen
Zuwiderhandlung nach Absatz 1 bestraft, so tritt, falls die Straftat
vorsätzlich begangen wurde, Geldstrafe von einhundert bis dreitausend
Mark oder Gefängnis bis zu sechs Monaten ein.
11. Im übrigen finden die in Reichs- und Landesgesetzen und die
auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften im bisherigen Um-
fang soweit Anwendung, als sie nicht den vorstehenden Bestimmungen
zuwiderlaufen.
12. Diese Anordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in
Kraft.
Berlin, den 29. November 1918.
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung: Koeth.
Der Wirtschafts-Ausschuß: Rapp. Schütz.