1. Dezember 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 01. Dezember 1917

Volkszählung am 5. Dezember 1917

Bekanntmachung.
Am  5. Dezember 1917 findet nach der Bundes-
ratsverordnung vom 18. Oktober 1917 (R[heichs]-G[esetz]-Bl[att]
S[eite] 906) im Deutschen Reiche eine Volkszählung statt,
deren Ausführung in Preußen dem Königlichen
Statistischen Landesamt in Berlin übertragen worden ist.
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22. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 22. September 1917

Wechsel von Beschäftigungsstelle oder Wohnort muss zuständigem Einberufungsausschuss mitgeteilt werden

Vermischtes.
(Meldepflicht der Hilfsdienstpflichten.) Die
zum vaterländischen Hilfsdienst Verpflichteten unterlassen
in vielen Fällen noch immer, bei Aufgabe ihrer bis-
herigen Tätigkeit und bei Wechsel ihrer Beschäftigungs-
stelle oder Wohnung spätestens am dritten darauf
folgenden Werktage dem zuständigen Einberufungs-
ausschuß (für den Landwehrbezirk Montjoie in Eupen
auf dem Landratsamt) unter Angabe der neuen Be-
schäftigungstelle oder Wohnung mündlich oder schrift-
lich Mitteilung zu machen. Den Hilfsdienstpflichtigen
ist von dieser Meldepflicht auch in dem ihnen bei
Ausstellung der Meldekarte übergebenen Merkblatte
noch besonders Kenntnis gegeben. Wer diese durch
§7 der Bundesratsverordnung vom 1. März 1917
vorgeschriebene Meldung unterläßt, wird nach § 10
dieser Verordnung mit Geldstrafe bis zu 150 Mark
oder mit entsprechender Haft bestraft. Der Einberufungs-
ausschuß für den Landwehrbezirk Montjoie wird in
Zukunft in allen Fällen des Unterbleibens dieser
Meldung unnachsichtlich die Strafverfolgung der
Säumigen veranlassen. Auf angebliche Unkenntnis
der gesetzlichen Meldepflicht wird in Zukunft keine
Rücksicht mehr genommen werden.

15. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 15. September 1917

Ausführen von Kartoffeln  nur mit spezieller Genehmigung erlaubt.

Bekanntmachung
betreffend Kartoffelausfuhrverbot.
Auf Grunde der Bundesratsverordnung über die
Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom
28. Juni 1917 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 569) und auf Grund
der Bundesratsverordung über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorungsregelung vom
25. September 1915 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 607) sowie der
Bekanntmachung zur Ergänzung dieser Verordnung
vom 4. November 1915 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 728) und
6. Juli 1916 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 673) wird zur Sicherung
Versorgung der Bevölkerung des Kreises mit Kar-
toffeln wie überhaupt zur Erfüllung der dem kom-
munalverbande durch die vorerwähnte Bundesratsver-
ordnung auferlegten Pflichten folgendes angeordnet:
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12. September 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 12. September 1917

Neue Verordnung über Ver- und Ankauf getragener Kleidung

Verordnung der Reichsbekleidungsstelle
über
den Verkehr mit gebrauchter Wäsche.
Bonn 1. September 1917. (D. Reichsanz[eiger] N[umme]r 208)
Aufgrund der Bundesratsverordung über die
Befugnisse der Reichsbekleidungsstelle vom 22. Mäzr
1917 (R[eichs]-G[esetz]-Bl[att] S[eite] 257) wird folgendes bestimmt:
§ 1. Es ist verboten, in Gebrauch gewesene Haus-,
Bett- und Tischwäsche zu erwerben, zu veräußern oder
in irgend welcher Weise zu verarbeiten, sofern der
Erwerb, die Veräußerung oder die Verarbeitung zum
Zwecke der Erziehlung eines Gewinns erfolgt.
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