8. April 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. April 1918

Die Bestimmungen zur Einziehung von Zweimarkstücken

                           Einziehung der Zweimarkstücke.
   Der Bundesrat hat laut Bekanntmachung vom 1. Juli 1917 die
Einziehung der Zweimarkstücke angeordnet. Sie gelten vom
1. Januar 1918 an nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von
diesem Zeitraum an ist außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und
Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung ge-
nommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder
Darlehenskassenscheine umgetauscht. Die Verpflichtung zur Abnahme
und Umtausch findet auf durchlöcherte und andere als durch den ge-
wöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, sowie auf verfälschte
Münzstücke keine Anwendung. Auf die in Form von Denkmünzen
geprägten Zweimarkstücke finden diese Vorschriften keine Anwendung.

5. April 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 5. April 1918

Information über die Umstellung der Uhren auf Sommerzeit

                              Die Sommerzeit 1918.
   Im Anschluß an die Bundesratsverordnung über die Sommer-
zeit hat das Gesamtministerium verfügt: Alle Uhren an den öffent-
lichen Gebäuden sind am 15. April 1918, vormittags
2 Uhr, umzustellen. Auch ist die Oeffentlichkeit vorher durch Be-
lehrung auf die Verordnung tunlichst hinzuweisen. Soweit von den
Einzelministerien nicht besondere Anordnungen getroffen werden,
dürfen die Wirkungen der Verordnung in keiner Weise, etwa durch
Verlegung der Geschäfts- oder Arbeitszeit und sonstige Maßnahmen,
geschwächt oder aufgehoben werden. Versuchen in dieser Richtung ist
nachdrücklich entgegenzutreten.

24. Oktober 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 24. Oktober 1917

Ankündigung der Volkszählung am 5. Dezember 1917

– (Volkszählung am 5. Dezember.) Durch Ver-
ordnung des Bundesrats ist eine neue Volkszählung
für Mittwoch, 5. Dezember, verfügt worden. Den
berechtigen Beschwerden über die unzureichenden Zahlen
der den Verteilungsplänen für Lebensmittel zugrunde
zu legenden Bevölkerung kann nur durch eine neue
Feststellung der Bevölkerungszahl begegnet werden.
Die Zählung wird mittels der Haushaltungsliste be-
werkstelligt werden.

6. Oktober 1916

19161006_Käsemangel_442

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 6. Oktober 1916

Der Grund für den starken Mangel an Käse ist der direkte Versand an die Verbraucher. Entgegenwirkend wird der Bundesrat eine Verordnung beschließen und es werden Preiserhöhungen erfolgen.

      –      Zum Mangel an Käse. Der starke
Mangel an Käse, der sich im Handel be-
merkbar macht, dürfte zum größten Teil
darauf zurückzuführen sein, daß der Käse
von den Erzeugern fast ausschließlich in
Postpaketen an die Verbraucher versandt
wird. Es steht infolgedessen eine Bundes-
ratsverordnung bevor, wonach der Postver-
sand der Molkereien von Käse an die Ver-
braucher verboten wird. Auch soll für ein-
zelne Sorten eine Preiserhöhung eintreten,
entsprechend der Preiserhöhung für Milch.

28. September 1915

BAST_28_09_1915_A

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. September 1915

Um die Lebensmittelpreise besser regeln zu können, sollen Preisprüfungsstellen errichtet werden. Die Behörden erhalten weitgehendere Befugnisse, selbst Nahrungsmittel zu vertreiben.

  Gegen den Lebensmittelwucher
   Eine jetzt vom Bundesrat erlassene Verordnung bezweckt,
den Gemeinden, Kommunalverbänden und
Landeszentralbehörden erweiterte Befugnisse zur
Regelung der Preishöhe von Gegenständen des
notwendigen Lebensbedarfs und der Versorgung ihrer Bevölke-
rung mit Lebensmitteln in die Hand zu geben.
   Zur Schaffung von Unterlagen für die Preisregelung und
zur Unterstützung der zuständigen Stellen bei der Ueberwachung
des Lebensmittelverkehrs sind Gemeinden mit mehr als 10 000
Einwohnern verpflichtet, andere Gemeinden und Kommunal-
verbände berechtigt, Preisprüfungsstellen zu er-
richten. Die Mitglieder dieser Stellen sind zur einen Hälfte
aus dem Kreise der Warenerzeuger, der Großhändler und
Kleinhändler, zur anderen Hälfte aus unbeteiligten Sachver-
ständigen und Verbrauchern von der Gemeindeverwaltung zu
berufen. Bestehende Einrichtungen der Art können bei ent-
sprechender Ausgestaltung die Aufgaben der Preisprüfungs-
stellen übernehmen. Um auf der Grundlage der Erzeugungs-,
Verarbeitungs- und sonstigen Gestehungskosten die den örtlichen
Verhältnissen angemessenen Preise zu ermitteln, ist eine weit-
gehende Auskunftspflicht und insbesondere auch die Möglich-
keit der eidlichen Vernehmung von Zeugen und Sachver-
ständigen geschaffen. Die Errichtung von Preisprüfungsstellen
für größere Bezirke bleibt den Landeszentralbehörden über-
lassen. Für das Reichsgebiet wird eine Preisprüfungsstelle in
Berlin errichtet, der insbesondere die Aufgabe obliegt, den
Reichskanzler in allen die Versorgung der Bevölkerung mit
Lebensmitteln betreffenden Fragen zu beraten. Die Reichs-
prüfungsstelle für Lebensmittelpreise besteht aus einem Vor-
stand und einem Beirat. Es ist beabsichtigt, in den Beirat sach-
verständige Bundesratsbevollmächtigte und Reichstagsabge-
ordnete, sowie Vertreter aus den Kreisen der Landwirte, Groß-
und Kleinhändler und der Verbraucher zu berufen.

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22. September 1915

22091915viehzählung

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 22. September 1915

Bekanntmachung über die Viehzwischenzählung

Bekanntmachung.
Auf Beschluß des Bundesrats findet am 1. Oktober
d. Js. eine Viehzwischenzählung statt.
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich den
Zwecken der Staats- und Gemeindeverwaltung und
der Förderung wissenschaftlicher und gemeinnütziger
Aufgaben, wie Hebung der Viehzucht. Insbesondere
soll dadurch ein Einblick in die Fleischmengen gewonnen
werden, die durch heimische Viehzucht für die Volks-
ernährung verfügbar werden. Ueber die in den Zähl-
bezirkslisten enthaltenen, den Viehbesitz des Einzelnen
betreffenden nachrichten ist das Amtsgeheimnis zu
bewahren; die Angaben dürfen nur zu amtlichen
statistischen Arbeiten, insbesondere nicht zu Steuer-
zwecken benutzt werden. Im übrigen handelt es sich
um nicht zu veröffentlichende Viehzählungsergebnisse,
die ohne Genehmigung der Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten und des Innern nicht weiter,
namentlich nicht an Private, mitgeteilt werden dürfen.
Es darf wohl angenommen werden, dass alle selbst-
ständigen Einwohner des Kreises bei der Ausfüllung
der Zählbezirkslisten mitwirken, besonders da, wie be-
reits erwähnt, es sich hier um ein wichtiges Interesse
für die Staats- und Gemeindeverwaltung handelt, die
Zählung aber nur amtlichen, statistischen Zwecken und
nicht zu Steuerzwecken pp. dient.
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund
der Bundesratsverordnung vom 26. August 1915
aufgefordert wird, nicht erstattet ob wissentlich un-
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu zehntausend Mark bestraft; auch kann Vieh, dessen
Vorhandensein verschwiegen worden ist, im Urteil
“für dem Staate verfallen” erklärt werden.
Schleiden, den 15. September 1915.
Der Königliche Landrat,
I.V.: Dr. Küppers, Kreisdeputierter.

27. Februar 1915

27021915 brotbuch

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 27. Februar 1915

Verordnung über die Ausgabe von Brotbezugsbüchern an Einwohner des Kreises Schleiden ab 01. März 1915

Verordnung
Auf Grund der §§ 34 ff. der Bekanntmachung des
Bundesrats über die Regelung des Verkehrs mit
Brot und Mehl vom 25. Januar 1915 bestimme ich
hiermit folgendes:
Vom 1. März 1915 ab darf Brot und Mehl nur
auf Grund eines von dem zuständigen Bürgermeister
ausgestellten Brotbezugsbuches an die Bewohner des
Kreises Schleiden verabfolgt wird. Weiterlesen