Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 8. April 1918
Die Bestimmungen zur Einziehung von Zweimarkstücken
Einziehung der Zweimarkstücke.
Der Bundesrat hat laut Bekanntmachung vom 1. Juli 1917 die
Einziehung der Zweimarkstücke angeordnet. Sie gelten vom
1. Januar 1918 an nicht mehr als gesetzliches Zahlungsmittel. Von
diesem Zeitraum an ist außer den mit der Einlösung beauftragten
Kassen niemand verpflichtet, diese Münzen in Zahlung zu nehmen.
Bis zum 1. Juli 1918 werden Zweimarkstücke bei den Reichs- und
Landeskassen zu ihrem gesetzlichen Werte sowohl in Zahlung ge-
nommen als auch gegen Reichsbanknoten, Reichskassenscheine oder
Darlehenskassenscheine umgetauscht. Die Verpflichtung zur Abnahme
und Umtausch findet auf durchlöcherte und andere als durch den ge-
wöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, sowie auf verfälschte
Münzstücke keine Anwendung. Auf die in Form von Denkmünzen
geprägten Zweimarkstücke finden diese Vorschriften keine Anwendung.