10. November 1918

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 10. November 1918

Bis auf die Alarmbereitschaft einiger Regimenter und der militärischen Bewachung von Brücken und Bahnen, gab es in Berlin am 9. November wohl keinerlei Unruhen.

    –  Übereinstimmend melden die Blätter, daß am
gestrigen Tage in Berlin keinerlei Unruhen stattge-
funden haben. Es wurden vereinzelt D-Züge abge-
lassen, so nach Posen, Thorn, nur zwei Personenzüge
nach Schneidemühl, ein Zug nach dem Großen Haupt-
quartier und andere. – In den Straßen ging es leb-
hafter zu als sonst. Am Abend rückten in vielen
Stadtgegenden viele Berliner und auswärtige Regi-
menter auf Lastkraftwagen an, die in Gastwirtschaften
und anderen Räumlichkeiten alarmbereit untergebracht
wurden. Die Brücken der inneren Stadt die Hochbahn
und die Stadtbahn werden militärisch bewacht.

28. September 1917

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 28. September 1917

Die missbräuchliche Nutzung von Bürgersteigen durch Heuwagen und Schiebkarren in Ohligs

   Ohligs. Wer sich vor Strafe schützen will,
möge folgendes beachten: In den letzten Tagen sind bei der
Polizeiverwaltung überaus zahlreiche Beschwerden über eine
mißbräuchliche Benutzung der Bürgersteige durch Besitzer von
Heuwagen, Schiebkarren usw. eingelaufen. Sonderbarerweise
treffen diese Beschwerden in den meisten Fällen für die Bürger-
steige im Mittelpunkt der Stadt zu. Der Bürgersteig ist nach
der Straßen-Polizeiverordnung nur für den Fußgängerverkehr
da. Dies scheint den Besitzern von Heuwagen, Schiebkarren usw.
nicht genügend bekannt zu sein. Um dieser mißbräuchlichen Be-
nutzung ein Ende zu bereiten, sind die Polizeibeamten erneut
angewiesen, jede Uebertretung im vorgedachten Sinne zur An-
zeige zu bringen und dafür zu sorgen, dass der Bürgersteig nur
für Fußgänger frei bleibt. Selbst die für den Fußgängerver-
kehr angelegte Eisenbahnbrücke, die doch gewiß schmal genug ist,
wird der Bequemlichkeit halber von einer ganzen Anzahl Per-
sonen ständig mit Heuwagen, Karren und dergl[eichen] befahren. Die
Verkehrsstörung wird hier um so mehr empfunden, als ein Aus-
weichen kaum möglich ist. Das Befahren der Brücke ist eben-
falls nach der bestehenden Verordnung bei Strafe verboten.