16. Dezember 1918

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 16. Dezember 1918

Anordnungen des für Solingen verantwortlichen Generals der zweiten britischen Armee, Herbert Plumer, mit denen viele, das alltägliche Leben einschränkende Verbote erlassen werden.

                            Anordnungen.
   Der Feldmarschall und Oberbefehlshaber der britischen Armeen
hat durch seine Bekanntmachung vom 1. Dezember 1918 befohlen,
daß allen Anordnungen irgendwelcher in seinem Auftrage handelnden
Personen Folge geleistet werden muß.
   Ich, der Oberbefehlshaber der zweiten britischen Armee, im Auf-
trage des Oberbefehlshabers der britischen Armeen handelnd, befehle
hierdruch wie folgt:
                                             1. Wohnhäuser.
   Auf die Innenseite der Haustür von jedem Wohnhause ist eine
Liste anzuschlagen, aus der Namen, Staatsangehörigkeit, Geschlecht,
Alter und Beschäftigung jeder im Hause wohnhaften Person ersicht-
lich sind.
   Das Familienhaupt ist dafür verantwortlich, daß eine solche Liste
in genauer Form angeschlagen wird und daß alle durch Ankunft
bezw. Abgang einzelner Familienmitglieder notwendig gemachten
Aenderungen binnen 3 Stunden nach der Ankunft bezw. Abgang der
betreffenden Person in die Liste eingetragen werden.
   Falls ein Wohnhaus aus mehreren, von verschiedenen Familien
bewohnten Stockwerken besteht, ist eine Sonderliste für jedes Stock-
werk zu führen. Diese Liste ist auf die Innenseite der Tür der Woh-
nung und auch auf die Innenseite der Haustür des Gebäudes anzu-
schlagen. Das Haupt jeder Familie ist für das Anschlagen der Liste
verantwortlich.
   Niemand darf ohne die Erlaubnis der britischen Militärbehörde
seine Wohnung wechseln.

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8. Mai 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 08. Mai 1918

Erbittung von Mithilfe bei Ermittlung gegen Taubenschützen

Stellv[ertretendes]. Generalkommando
VIII. Armeekorps.
Abt[eilung]. I C. Nr. 1740.
Betrifft: Abschuss von Tauben.
In letzter Zeit ist trotz der bestehenden Verbote ein
vermehrter Abschuss von Brieftauben beobachtet worden.
Das stell[vertretende]. Generalkommando wird denjenigen Personen,
die zweckdienliche Angaben zur Feststellung von Tauben-
schützen machen, sodass deren strafrechtliche Aburteilung
erfolgen kann eine angemessene Belohnung in Geld gewähren.
Coblenz, den 17. April 1918.
V. S[tab]. d[es] st[ellvertretenden]. G[eneral]. K[ommandos].
Der Chef des Stabes,
gez[eichnet]. von Hepke, Generalleutnant.

27. März 1918

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 27. März 1918

Abschussprämien für Greifvögel zum Schutz der Militärbrieftauben

Für den Abschuss des für das Militärbrieftaubenwesen
schädlichen Raubzeuges werden folgende Belohnungen gewährt:
Für einen Wanderfalken 5 Mark
  ”      ”      Sperber          5    “
  ”      ”      Habicht           3    “
Die Beurteilung der Zuständigkeit der Belohnung und
die Zahlung erfolgt durch die Nachrichten-Ersatz-Abteilung
Nr. 8 in Coblenz, der die Fänge unter Stehenlassen eines kleinen
Federkranzes einzusenden sind.
Vorwiegend nützliche Arten von Raubvögeln, wie Turm-
falken, Bussarde, Weihen, die nach dem Reichs-Schutzgesetz
vom 20.5.1908 nicht getötet werden dürfen, sind zu schonen.
Coblenz, den 27. Februar 1918
Stellv[ertretendendes] Generalkommando 8. Armeekorps

30. Dezember 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 30. Dezember 1917

Es werden Finderlöhne für Spionagebrieftauben gezahlt.

   –  Finderlöhne für Brieftauben. In letz-
ter Zeit wurden wiederholt Brieftauben auf-
gefunden, die sich in einem geflochtenen Körb-
chen befanden und wahrscheinlich von feindlicher
Seite zu Spionagezwecken aus größeren Bal-
lons mittels Fallschirmes abgesetzt worden sind.
Die Tauben nebst Fallschirmen und den ihnen
sonst zum Zwecke der Nachrichtenübermittelung
beigegebenen gedruckten Anweisungen usw. sind
von den Findern abgeliefert worden. Auf die
Auffindung von Brieftauben und anderen zu
Spionagezwecken abgesetzten Gegenstände ge-
währt das Kriegsministerium bis zu 20 Mk.
Finderlohn.

14. Dezember 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. Dezember 1917

Militärbrieftauben sind zu schützen.

    –  Schutz der Brieftauben. Die Militär-
brieftauben haben in diesem Kriege bereits
Ausgezeichnetes geleistet und sich hervorra-
gend bewährt. Die Zucht der Brieftauben ist
daher von großer Wichtigkeit: sie sind durch
Reichsgesetz vom 28. Mai 1894 besonders ge-
schützt. Durch Kaiserliche Verordnung vom 23.
September 1914 ist das Töten und Einfangen
von Tauben jeder Art verboten. Wer Tauben
bewußt oder unbewußt abschießt, macht sich
strafbar. Zugeflogene oder aufgefundene Brief-
tauben sind sofort der nächsten Polizei- oder
Militärbehörden abzuliefern.

4. November 1917

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 4. November 1917

Brieftauben an Fallschirmen sorgen für Beunruhigung.

     –  Brieftauben zu Spionagezwecken. In
der letzten Zeit wurden in einigen Korpsbezir-
ken wiederholt Brieftauben aufgefunden, die
sich in einem geflochtenen Körbchen befanden
und wahrscheinlich zu Spionagezecken aus grö-
ßeren Ballons mittels Fallschirmes abgesetzt
worden sind. Die Tauben nebst Fallschirmen
und den ihnen sonst zum Zwecke der Nachrich-
tenübermittelung beigegebenen gedruckten An-
weisungen usw. sind von den Findern abgelie-
fert worden. Für Auffindung und Abliefe-
rung von Brieftauben und anderen zu Spiona-
gezwecken abgesetzten Gegenständen an die
nächste Militär-oder Zivilbehörde erhalten die
Finder und Ablieferer je nach dem Ermessen
des Oberkommandos eine Belohnung.

4. April 1917

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 04. April 1917

Behandlung von zugeflogenen Brieftauben

Schleiden, 2. April. Alle zugeflogenen und
aufgefundenen Brieftauben sind sofort der nächsten
Polizei- und Militärbehörde abzuliefern. Etwa vor-
handene Ringzeichen, Stempelfedern, Depeschenhülsen
und andere Zeichen dürfen nicht entfernt werden oder beschä-
digt werden. Zugeflogene Brieftauben lebend zu
fangen, ist erwünscht. Zur Beförderung lebender
Tauben kann jeder Behälter (Korb, Holz oder Papp-
kasten) von entsprechender Größe verwendet werden,
der mit Luftlöchern versehen ist. Die Tauben sind
vor der Absendung ausreichend zu füttern und zu
tränken; etwas Futter kann in den Behälter hinein
gestreut werden. Beim Auffinden von toten Tauben
genügt es, beide Flügel, sämtliche Schwanzfedern, die
Ständer (Beine) mit etwaigen Ringen sowie sonstige
Merkmale einzusenden.

14. August 1916

BR 0023 Nr. 179 (2)

Landesarchiv NRW Abteilung Rheinland, Landratsamt Geilenkirchen, BR 0023, Nr. 179, o.Bl.

Das Stellvertretende Generalkommando des VIII. Armeekorps informiert die Ortspolizeibehörden des Regierungsbezirks Aachen über den unerlaubten Brieftaubenflug als mögliches Mittel feindlicher Spionage.

14. Juni 1916

19160614_Tauben_338

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 14. Juni 1916

Die Meldung von Tauben ist Pflicht.

     –  Die Taubenbesitzer werden hiermit da-
rauf aufmerksam gemacht, daß sie zufolge
Verordnung des Herrn Gouverneurs der
Festung Cöln vom 27. Mai ds. Js. ge-
halten sind, ihre Taubenbestände, nach
Brieftauben und anderen Tauben getrennt,
bis zum 15. Juni d. J. bei der Polizei
anzumelden. Brieftauben unterliegen der
Beschlagnahme, durch die das Verfügungs-
recht über die Tiere auf die Militärver-
waltung übergeht. Ferner ist durch jene
Verordnung der Handel mit lebenden Tau-
ben jeder Art und der Transport solcher
verboten.

28. Januar 1916

19160128_Tauben_211

Stadtarchiv Troisdorf, Pressesammlung: Siegburger Kreisblatt vom 28. Januar 1916 

Eine weitere Verordnung bezüglich der Tauben.  

      –  Nach einer Verordnung des Gouve-
neurs der Festung Köln vom 20.1.16.
dürfen sämtliche nicht für militärische Zwecke
vorgesehenen Tauben, einschließlich der im
Privatbesitze befindlichen Brieftauben, nur
vom eigenen Schlage fliegen, aber nicht von
diesem entfernt werden um an anderen
Stellen aufgelassen zu werden. Der vollstän-
dige Inhalt der Verordnung ist an den öffent-
lichen Anschlagstellen zu ersehen.

18. November 1915

BAST_18_11_1915_C

Stadtarchiv Solingen, Bergische Arbeiterstimme 18. November 1915

Gefängnisstrafe für die Jagd von Brieftauben

Solingen. Die Brieftauben. Daß Brieftauben, die
schon in normalen Zeiten nicht abgeschossen werden dürfen, in
der Kriegszeit noch erhöhten Schutz genießen, mußte der Wirt
Rudolf Kr. aus Solingen erfahren. Kr., der selbst Jäger
und Taubenliebhaber sein will, schoß trotzdem am 15. Sep-
tember 1915 in eine Schar Brieftauben hinein, die über einem
fremden Felde schwärmten, erlegte ein wertvolles Tier und
nahm es mit nach Hause, offenbar, um es zuzubereiten und zu
genießen. Er will das Tier für eine Wildtaube gehalten
haben, jedoch drang er mit diesem Einwand nicht durch. Er
wurde zu einem Monat Gefängnis verurteilt.

11. September 1914

1914 09 11-1

Stadtarchiv Hilden, Rheinisches Volksblatt vom 11. September 1914

In Zeiten von Internet, Smartphone und WhatsApp ist die Bedeutung von Brieftauben für die Nachrichtenübermittlung kaum noch nachzuvollziehen.

Ueberwachung des verbotenen Brieftaubenverkehrs nach dem feindlichen Auslande.

Trotz der Bestimmungen, die nach Ziffer 10 der Bekanntmachung über den Kriegszustand vom 31. Juli 1914 gegeben sind, ist der Verdacht gerechtfertigt, daß sich noch immer belgische oder französische Brieftauben im Lande befinden. Diese Tauben werden nicht nur auf Taubenschlägen, sondern in allen erdenklichen Schlupfwinkeln, wie Kellern, Schränken, Kommoden, Körben, sowie in Waldungen und Gebüschen versteckt gehalten. Hierdurch ist die Möglichkeit eines unerlaubten und für uns nachteiligen Depeschenverkehrs nach dem Ausland gegeben.

Die Beseitigung aller belgischen und französischen Brieftauben wird deshalb dringende Pflicht. Zur Erreichung dieses Zieles genügt die Kontrolle der Aufsichtsbehörden aber nicht; die Zivilbevölkerung muss mithelfen und wird hierdurch aufgefordert, sich an der im vaterländischen Interesse liegenden Arbeit der Ueberwachung unerlaubten Brieftaubenverkehrs zu beteiligen.

Der stellvertretende kommandierende General

gez. von Ploetz.

7. September 1914

7SeptBrieftrauben

Stadtarchiv Goch, Bestand Völcker-Janssen, Niederrheinisches Volksblatt, Gocher Zeitung, vom 7.9.1914, Anzeigenteil

 

Es wird darauf hingewiesen, dass belgische und französische Tauben, beseitigt werden müssen, weil sie Überbringer von wichtigen Depeschen sein können.

 

Überwachung des verbotenen Brieftaubenverkehrs nach dem feindlichen Auslande.

Trotz der Bestimmungen, die nach Ziffer 10 der Bekanntmachung über den Kriegszustand vom 31. Juli 1914 gegeben sind, ist der Verdacht gerechtfertigt, dass sich noch immer belgische und französische Brieftauben im Lande befinden. Diese Tauben werden nicht nur auf Taubenschlägen, sondern in allen erdenklichen Schlupfwinkeln, wie Kellern, Schränken, Kommoden, Körben sowie in Waldungen und Gebüschen versteckt gehalten. Hierdurch ist die Möglichkeit eines unerlaubten und für uns nachteiligen Depeschenverkehrs nach dem Ausland gegeben.

Die Beseitigung aller belgischen und französischen Brieftauben wird deshalb dringende Pflicht. Zur Erreichung dieses Zieles genügt die Kontrolle der Aufsichtsbehörden aber nicht; die Zivilbevölkerung muss mithelfen und wird hierdurch aufgefordert, sich an der im vaterländischen Interesse liegenden Arbeit der Überwachung unerlaubten Brieftaubenverkehrs zu beteiligen.

Der stellvertretende kommandierende General des VII. Armeekorps.

Gez. von Bloetz.

5. September 1914

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. September 1914

Aufruf zur Beseitigung aller feindlichen Brieftauben auf deutschem Gebiet

Ueberwachung
des verbotenen Brieftaubenverkehrs nach
dem feindlichen Auslande.
Trotz der Bestimmungen, die nach Ziffer 10 der Bekannt-
machung über den Kriegszustand vom 31. Juli 1914 gegeben
sind ist der Verdacht gerechtfertigt, daß sich noch immer belgische
oder französische Brieftauben im Lande befinden. Diese Tauben
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5. August 1914

Kreisarchiv Euskirchen, Unterhaltungsblatt und Anzeiger für den Kreis Schleiden und Umgegend (Amtliches Kreisblatt) vom 05. August 1914

Abgabe aller im Rheinland befindlichen Brieftauben an die örtlichen Polizeibehörden

Verordnung
für den Umfang der Rheinprovinz.
Die Besitzer von Brieftauben, die dem Verbande
deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine nicht ange-
hören, haben der Ortspolizeibehörde über die Zahl
und den Aufenthaltsort der Tiere unter Angabe der
Linie, für die sie eingeübt sind, sofort Mitteilung zu
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